Absonderungsgläubiger im Insolvenzerfahren

Ein Absonderungsgläubiger ist gemäß Artikel 147 der Insolvenzordnung eine Person, die aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts nachweisen kann, dass ein bestimmter Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört.

Absonderungsgläubiger sind somit keine Insolvenzgläubiger, da ihr Recht auf Absonderung eines Gegenstands nach den Vorschriften zur Durchsetzung dieser Rechte außerhalb des Insolvenzverfahrens festgestellt wird.

Bestimmte Gegenstände können sich zwar im tatsächlichen Besitz des Insolvenzschuldners befinden, jedoch nicht zur Insolvenzmasse gehören, da andere Personen dingliche Rechte an diesen Gegenständen haben, die sie berechtigen, die Absonderung dieser Gegenstände aus der Insolvenzmasse zu verlangen.

Absonderungsgläubiger sind eine Spezifische Kategorie von Gläubigern im Insolvenzverfahren und haben das Recht, bestimmte Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse abzusondern, da das Absonderungsrecht sich auf Gegenstände bezieht, die nicht zum Vermögen des Insolvenzschuldners gehören.

Dies ermöglicht ihnen, ihre Interessen in Bezug auf Vermögenswerte zu schützen, die ihnen rechtlich gehören oder an denen sie ein vorrangiges Recht gegenüber anderen Gläubigern haben.

Beispielsweise kann eine Person, die bewegliche Sachen an eine juristische Person verliehen hat, die sich in der Insolvenz befindet, als Absonderungsgläubiger die Rückgabe dieser Gegenstände verlangen, auf die sie Eigentumsrechte besitzt.

Verfahren

Gemäß der Insolvenzordnung sind Absonderungsgläubiger verpflichtet, den Insolvenzverwalter innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Absonderungsrecht, die Rechtsgrundlage des Absonderungsrechts und den Gegenstand, auf den sich ihr Absonderungsrecht bezieht, zu informieren.

Absonderungsgläubiger melden ihre Forderungen daher nicht dem Insolvenzverwalter wie Insolvenzgläubiger es tun.

Sie sind auch verpflichtet, die zuständige Einheit der Finanzagentur innerhalb von 21 Tagen nach der Zustellung des Restrukturierungsplans über ihre Rechte, die Rechtsgrundlage des Absonderungsrechts und den Teil des Vermögens des Schuldners, auf den sich ihre Absonderungsrecht bezieht, zu informieren und eine Erklärung über ihre Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung zur Absonderung des Gegenstands abzugeben, auf den sich ihr Absonderungsrecht im Rahmen der Umsetzung des Restrukturierungsplans bezieht.

Befriedigung

Die Befriedigung des Absonderungsgläubigers erfolgt durch die Rückgabe des Gegenstands, auf den sich das Absonderungsrecht bezieht.

Sollte der Schuldner jedoch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Gegenstand, dessen Absonderung verlangt werden könnte, unbefugt veräußert haben, kann der Absonderungsgläubiger verlangen, dass das Recht auf die Gegenleistung auf ihn übertragen wird, sofern die Gegenleistung nicht erfüllt wurde.

Wenn die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse abgesondert werden kann, kann der Absonderungsgläubiger die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse beanspruchen.

Andernfalls hat der Absonderungsgläubiger das Recht, Schadensersatz zu verlangen.

Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Gegenstand veräußert haben, dessen Absonderung hätte verlangt werden können, kann der Absonderungsgläubiger nach seinem Ermessen:

  • verlangen, dass das Recht auf die Gegenleistung auf ihn übertragen wird, wenn die Gegenleistung nicht erfüllt wurde
  • die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse beanspruchen, sofern die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse abgesondert werden kann
  • Schadensersatz als Gläubiger der Insolvenzmasse verlangen.