Hinsichtlich der gesetzlichen Vorschriften für Arbeit von Ausländern in Kroatien unterscheidet man einige Kategorien von Ausländern.
Die Arbeit Staatsangehöriger von Mitgliedern der EU und dem europäischen
Wirtschaftsraum sowie ihrer Familienangehörigen und besonders die Arbeit der Ausländer, die nicht Staatsangehörige der genannten Staaten sind bzw. Staatsangehörige von Drittländern.
1. EU Staatsbürger und ihre Familienangehörigen
Zu dieser Gruppe gehören auch die Staatsangehörigen der Staaten des europäischen Wirtschaftsraums bzw. die Staatsbürger des Fürstentums Lichtenstein, des Königreichs Norwegen, Island und die Schweiz sowie ihre Familienangehörigen. Sie können in Kroatien arbeiten und Dienstleistungen erbringen ohne Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung bzw. ohne Nachweis einer Anmeldung, gemäß der grundsätzlichen Freiheit bei Dienstleistungen und Freizügigkeit.
Falls Staatsbürger des europäischen Wirtschaftsraums um zu arbeiten sich vorübergehend für 3 Monate bis zu einem Jahr in Kroatien aufhalten, müssen sie einen gültigen Personalausweis oder Pass und eine Bescheinigung des Arbeitsverhältnisses oder einen Nachweis, dass sie selbständig sind, beilegen, worauf man ihnen eine Bestätigung über den vorübergehenden Aufenthalt ausstellt.
Da für bestimmte Staaten in der Übergangszeit bis zum 1. Juli 2015 eine Beschränkung eingeführt wurde, können die Staatsbürger der genannten Staaten bis zu dem genannten Zeitpunkt in Kroatien nur aufgrund einer Arbeitserlaubnis eine Arbeit bekommen. Für sie gelten die Vorschriften, die für Drittländer gelten. Dabei handelt es sich um die folgenden Staaten: Österreich, Belgien, Zypern, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Slovenien, Spanien, Großbritannien und Irland.
Gleichzeitig kommt es mit der BRD auch zu bilateralen Abkommen, die zwischen zwei Staaten geschlossen werden.
Es handelt sich um zwei Abkommen, von denen das eine ein Abkommen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Vervollständigung ihrer professionellen und sprachlichen Kenntnisse ist (sog. Gastarbeiter), was bedeutet, dass die Quote der Arbeitnehmer mit vorübergehender Arbeit aus
professionellen und sprachlichen Kenntnissen, die jeder Staat aufnehmen kann, jährlich 500 beträgt.
Diese Arbeitnehmer werden aufgrund einer Arbeitserlaubnis beschäftigt.
Bei der anderen handelt es sich um das Einstellungsverfahren kroatischer Arbeitnehmer in der BRD zwischen dem kroatischen und deutschen Arbeitsamt (Bundesagentur für Arbeit) und regelt die Einstellung kroatischer Saisonarbeiter in Landwirtschaft, Gaststätten- und Hotelgewerbe und der Vergnügungsindustrie, sowie das Einstellen von Krankenschwestern mit Fachprüfung auf längere Zeit oder unbegrenzt. Die Arbeit dieser Arbeitnehmer ist auch durch die Arbeitserlaubnis geregelt.
2. Staatsangehörige von Drittländern mit einer ständigen Aufenthaltsgenehmigung in einem anderen Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist und ihren
Familienangehörigen
Den Staatsangehörigen, die keinem Staat des europäischen Wirtschaftsraums angehören aber in einem der Staaten ständige Aufenthaltsgenehmigung haben, wird man auch ihren Familienmitgliedern den vorübergehenden Aufenthalt zur Arbeit genehmigen, wenn sie einen gültigen Pass, den Nachweis, dass sie die Mittel zu ihrem Unterhalt und zu dem ihrer Familienangehörigen haben, den Nachweis einer Krankenversicherung, dass sie kein Einreise- und dem Aufenthaltsverbot in Kroatien haben, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit und das öffentliche Gesundheitswesen darstellen.
Wenn einer Person die „blue card der EU“ in einem der Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt wurde, kann sie einen Antrag auf Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Kroatien stellen, dem sie alle vorgenannten Dokumente beilegt und den Nachweis, dass die „blue card der EU“ in einem anderen Mitgliedsstaat des europäischen Wirtschaftsraums für wenigstens 18 Monate ausgestellt wurde.
Für die Arbeit hochqualifizierter Staatsangehöriger aus Drittländern wird die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung zusammen mit der „blue card der EU“ ausgestellt, die gleichzeitig eine Genehmigung für den vorübergehenden Aufenthalt und die Arbeit in Kroatien ist.
Für ihre Ausstellung muss die hochqualifizierte Person einen Antrag auf Ausstellung der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung stellen, und zwar in der diplomatischen Botschaft bzw. dem Konsulat der Republik Kroatien des Staates, in dem sie den ständigen Aufenthalt hat oder in der Polizeidienststelle des Ortes, in dem sie sich aufzuhalten gedenkt.
Die Neuigkeit seit 2013 ist, dass eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung über die jährliche Quote hinaus für Ausländer ausgestellt wird, die die Bedingungen für den vorübergehenden Aufenthalt erfüllen (gültiger Pass, Krankenversicherung, Mittel für den eigenen Unterhalt, kein Einreise- und Aufenthaltsverbot auf dem Gebiet der Republik Kroatien haben, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit und das Gesundheitswesen darstellen) und
- die in der Wirtschaft eine Schlüsselposition innehaben oder in einer Handelsgesellschaft einen Eigenanteil von mindestens 51% haben, und
- dessen Handelsgesellschft Träger von Fördermaßnahmen nach den Vorschriften über Investitionsförderung ist, oder Investitionsprojekte durchführt, gemäß den Vorschriften über strategische Investitionsprojekte der Republik Kroatien.
Unter denselben Bedingungen wird Ausländern, die in Kroatien Geschäfte machen oder Projekte aufgrund internationaler Verträge über fachlich- technische Hilfe durchführen, die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung gegeben.
In den letzten beiden genannten Fällen muss die Polizeiverwaltung bzw. die Polizeidienststelle innerhab von 30 Tagen seit der Antragstellung eine Genehmigung erteilen.
Bei einem positiven Bescheid des Antrags bekommt man eine biometrische Aufenthaltsgenehmigung.