Gesetz über die Fristen für die Erfüllung von Geldverbindlichkeiten
Das Gesetz über die Fristen für die Erfüllung von Geldverbindlichkeiten trat am 1. Januar 2012 in Kraft, womit die Bestimmung des Artikels 174 des Gesetzes über die Schuldverhältnisse außer Kraft gesetzt wurde.
Gemäß der nun ungültigen Bestimmung, die für Handelsverträge galt, war der Schuldner verpflichtet, seine Geldverbindlichkeit innerhalb von 30 Tagen zu erfüllen, es sei denn, der Handelsvertrag sah eine kürzere Frist vor.
Dieses Gesetz definiert nun die Fristen für die Erfüllung von Geldverbindlichkeiten zwischen Unternehmern bzw. zwischen Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Es regelt zudem die rechtlichen Konsequenzen bei Zahlungsverzug mit dem Ziel, die Nichterfüllung von Geldverbindlichkeiten zu verhindern.
Wenn eine Geldverbindlichkeit, die sich aus einem Vertrag ergibt, nicht bezahlt wird, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Für Schuldner sind hohe Geldstrafen vorgesehen (bis zu 1 Million Kuna) sowie für die verantwortliche Person (bis zu 50.000,00 Kuna).
Die relative Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeitsverfahren beträgt drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Verzugs, während die absolute Verjährungsfrist sechs Jahre beträgt.
Zwischen Unternehmern kann die Frist für die Erfüllung von Geldverbindlichkeiten bis zu 60 Tage betragen und nur in Ausnahmefällen verlängert werden. Zwischen Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts beträgt die Frist bis zu 30 Tage und kann maximal auf 60 Tage verlängert werden.
Wenn die Erfüllungsfrist nicht vertraglich festgelegt ist, ist der Schuldner verpflichtet (ohne vorherige Benachrichtigung durch den Gläubiger), seine Geldverbindlichkeit innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu erfüllen, wie es in der aufgehobenen Bestimmung des Gesetzes über die Schuldverhältnisse vorgesehen war. In diesem Fall beginnt die Frist zu laufen:
- ab dem Tag, an dem der Schuldner eine Rechnung oder eine andere entsprechende Zahlungsaufforderung erhalten hat,
- ab dem Tag, an dem der Gläubiger seine Verpflichtung erfüllt hat, wenn der Tag des Eingangs der Rechnung oder einer anderen entsprechenden Zahlungsaufforderung nicht eindeutig bestimmt werden kann oder wenn der Schuldner die Rechnung oder eine andere entsprechende Zahlungsaufforderung erhalten hat, bevor der Gläubiger seine Verpflichtung erfüllt hat,
- ab dem Tag des Ablaufs der Frist für die Prüfung des Vertragsgegenstands, wenn eine Frist für eine solche Prüfung vertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist und der Schuldner die Rechnung oder eine andere entsprechende Zahlungsaufforderung vor Ablauf dieser Frist erhalten hat.