Besitzstörung: kurze Fristen für die Zwangsvollstreckung und erneute Besitzstörung
In Besitzstörungsverfahren reicht es nicht aus, das Verfahren rechtzeitig einzuleiten und eine günstige gerichtliche Entscheidung zu erwirken. Auch nach Eintritt der Rechtskraft sind die gesetzlichen Fristen zu beachten. Kommt die Gegenseite einer Entscheidung, mit der die Wiederherstellung des früheren Besitzstandes angeordnet wurde, nicht freiwillig nach, muss die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Die kroatische Zivilprozessordnung (ZPP) sieht hierfür eine sehr kurze Frist vor. Nach Art. 444 ZPP erlischt das Recht, die Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung zu beantragen, mit der die Vornahme einer bestimmten Handlung angeordnet wurde, wenn die Vollstreckung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der vom Gericht für die Vornahme...
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