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Kurzaufenthalt von Drittstaatsangehörigen in der Republik Kroatien

In der Republik Kroatien ist das Ausländergesetz in Kraft, das die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen auf dem Staatsgebiet regelt. Drittstaatsangehörige sind Ausländer, die keine Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (der Europäischen Union, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen, der Republik Island) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind und die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen oder staatenlos sind. Da sich die Republik Kroatien im Schengen-Raum befindet, findet auf Drittstaatsangehörige auch der Schengener Grenzkodex Anwendung. Ein Kurzaufenthalt ist der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 6 des Schengener Grenzkodex. Kurzaufenthalt Gemäß Artikel 6 des Schengener Grenzkodex gilt als Kurzaufenthalt...

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