Kroatisches Gesetz zur Investitionsförderung – Unterstützungen für gerechtfertigte Kosten und sonstige Unterstützungen

Steuerliche Unterstützungen sind nicht die einzigen Unterstützungen, die das Investitionsförderungsgesetz vorsieht, sondern es gibt auch die folgenden Arten von Unterstützungen für Empfänger.

Unterstützungen für gerechtfertigte Kosten für neue Arbeitsplätze im Zusammenhang mit dem Investitionsvorhaben

Beispielsweise erhält ein Unterstützungsempfänger, der die Schaffung neuer Arbeitsplätze im Zusammenhang mit einem Investitionsprojekt in Landkreisen sicherstellt, in denen die registrierte Arbeitslosenquote mehr als 15 % beträgt, eine nicht erstattungsfähige finanzielle Unterstützung für die gerechtfertigten Kosten der Schaffung neuer Arbeitsplätze im Zusammenhang mit der Investition in Höhe von bis zu 30 % der förderfähigen Kosten für die Eröffnung eines neuen Arbeitsplatzes, maximal jedoch 9.000,00 EUR pro neu eröffnetem Arbeitsplatz.

Unterstützungen für gerechtfertigte Ausbildungskosten im Zusammenhang mit dem Investitionsvorhaben

Dem Unterstützungsempfänger wird eine nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung für die Ausbildung von Arbeitnehmern an neuen Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit dem Investitionsvorhaben gewährt, die gemäß den Vorschriften über staatliche Ausbildungsunterstützung gewährt wird.

Unterstützungen für:

a) Entwicklungs- und Innovationsaktivitäten

Diese Unterstützungen werden für folgende Investitionsvorhaben bewilligt:

– Entwicklungs- und Innovationsaktivitäten, die die Entwicklung neuer und wesentliche Verbesserungen bestehender: a) Produkte; b) Produktionsserie; c) Produktionsprozesse; d) Produktionstechnologien beeinflussen.

b) unternehmensunterstützende Aktivitäten

– Zentren der Geschäftstätigkeit; Logistik- und Vertriebszentren; Zentren für die Entwicklung von Informations- und Kommunikationssystemen und Software

c) Dienstleistungsaktivitäten mit hohem Mehrwert

– kreative Dienstleistungsaktivitäten; Aktivitäten nachhaltiger Tourismusdienstleistungen

Unterstützungen für den Kapitalkosten des Investitionsvorhabens

Das Investitionsvorhaben, für das Unterstützungen zu den Kapitalkosten des Investitionsvorhabens bewilligt werden, stellt eine Investition in das Anlagevermögen des Unterstützungsempfängers in Höhe von mindestens 5.000.000,00 Euro dar, mit der Voraussetzung, mindestens 50 neue Arbeitsplätze im Zusammenhang mit dem Investitionsprojekt zu schaffen. Die Kapitalkostenunterstützungen beziehen sich

ausschließlich auf Investitionsvorhaben in der produzierenden und verarbeitenden Industrie, also auf Investitionsvorhaben in den Produktions- und Verarbeitungstätigkeiten dieses Gesetzes.

Beispielsweise erhält ein Unterstützungsempfänger, der ein Investitionsvorhaben in Landkreisen umsetzt, in denen die registrierte Arbeitslosenquote über 15 % liegt, eine Kapitalkostunterstützung, eine nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung in Höhe von 20 % der förderfähigen Investitionskosten in Anlagevermögen:

a) Kosten für den Bau einer neuen Fabrik oder Industrieanlage

b) Kosten für den Kauf neuer Maschinen oder Produktionsanlagen

im Gesamthöchstbetrag von bis zu 1.000.000,00 EUR mit der Maßgabe, dass der Anteil der Investitionen in Maschinen oder Produktionsanlagen mindestens 40 % des Gesamtinvestitionswertes beträgt und mindestens 50 % der angeschafften Maschinen oder Produktionsanlagen müssen High-Tech-Geräte sein.

Unterstützungen für arbeitsintensive Investitionsvorhaben

Ein Investitionsvorhaben, für das die Unterstützungen für arbeitsintensive Investitionsvorhaben bewilligt werden, stellt eine Investition in das Anlagevermögen des Unterstützungsempfängers dar, die die Schaffung von mindestens 100 neuen Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit dem Investitionsvorhaben innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Beginn der Investition ermöglicht.

So erhält beispielsweise ein Unterstützungsempfänger, der die Schaffung neuer Arbeitsplätze im Zusammenhang mit dem Investitionsvorhaben in Landkreisen sicherstellt, in denen die registrierte Arbeitslosenquote mehr als 15 % beträgt, eine nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung in Höhe von maximal 2.250,00 EUR pro neuen Arbeitsplatz.

Unterstützungen für die wirtschaftliche Aktivierung inaktiver Vermögenswerte der Republik Kroatien

Inaktives Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke und/oder Gebäude im Eigentum der Republik Kroatien, die vom für die Verwaltung des Staatseigentums zuständigen Ministerium verwaltet werden und die nicht in Betrieb sind und auf denen keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Inaktive Immobilien im Eigentum der Republik Kroatien, für die die Absicht besteht, durch die wirtschaftliche Aktivierung inaktiver Immobilien im Eigentum der Republik Kroatien die Unterstützung für Investitionsprojekte zu verwenden, gelten nicht als inaktive Vermögen im Eigentum der Republik Kroatien, wenn es ungeklärte vermögensrechtliche Beziehungen gibt, auch Grundstücke, die mit Belastungen jeglicher Art belastet sind, und Grundstücke, die den Status von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder touristischen Flächen haben.

Das Investitionsprojekt, für das eine Unterstützung zur wirtschaftlichen Aktivierung inaktiver Vermögenswerte der Republik Kroatien genehmigt wird, stellt eine Investition in das Anlagevermögen des Unterstützungsempfängers in Höhe von mindestens 3.000.000,00 Euro unter der Bedingung der Erstellung von mindestens 15 neue

Arbeitsplätze im Zusammenhang mit dem Investitionsprojekt innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Investition.

Unterstützung bei der Modernisierung von Geschäftsprozessen – Automatisierung, Robotisierung und Digitalisierung von Produktions- und Verarbeitungsprozessen

Bei dem Investitionsvorhaben, für das eine Unterstützungen zur Modernisierung von Geschäftsprozessen bewilligt wird, handelt es sich um eine Investition in das Anlagevermögen des Unterstützungsempfängers in Höhe von mindestens 500.000,00 EUR unter der Voraussetzung, dass der Ausgangszustand der Arbeitnehmer des Unterstützungsempfängers während der gesamten Nutzungsdauer der Unterstützung erhalten bleibt, und zwar nicht kürzer als die Mindestdauer der Erhaltung des betreffenden Investitionsvorhabens, für das die Unterstützung zur Modernisierung von Geschäftsprozessen verwendet werden soll.

Bei Investitionen im Wert von mehr als 3.000.000,00 EUR wird der Gewinnsteuersatz für den Unterstützungsempfänger um 100 % des vorgeschriebenen Gewinnsteuersatzes für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ab Beginn der Investition gesenkt.