Liquidation einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Veräußerung und Aufteilung der Vermögensgegenstände einer Gesellschaft, bei der Gründe für die Auflösung der Gesellschaft vorliegen heißt Liquidation und diese erfolgt, wenn die Mitglieder keine andere Art der Veräußerung und Aufteilung vereinbaren, und für die Gesellschaft kein Insolvenzverfahren eröffnet ist.

Die Abwicklung erfolgt durch alle Mitglieder der Gesellschaft als Liquidatoren, sofern durch einen Beschluss der Mitglieder oder durch einen Gesellschaftsvertrag nicht festgelegt ist, dass sie von einzelnen Mitgliedern der Gesellschaft oder von anderen Personen durchgeführt wird.

Die Liquidatoren müssen laufende Geschäfte abschließen, die Forderungen der Gesellschaft einziehen, die verbleibenden Vermögenswerte einlösen und die Gläubiger begleichen und sie können neue Geschäfte abschließen, um die laufenden Geschäfte abzuschließen. Sie müssen zu Beginn und nach Beendigung der Liquidation die Finanzberichte erstellen.

Wenn die Vermögenswerte der Gesellschaft nicht ausreichen, um die Verpflichtungen der Gesellschaft und die Zahlungen der Anteile am Kapital der Gesellschaft zu decken, müssen die Gesellschafter die Mängel in dem Umfang ausgleichen, in dem sie verpflichtet sind, die Verluste der Gesellschaft zu decken.

Wenn es zwischen den Mitgliedern einer Gesellschaft zu einem Streit über die Verteilung der Vermögenswerte der Gesellschaft kommt, werden die Liquidatoren die Verteilung so lange aufschieben, bis der Streit beendet ist.

Auflösung der Gesellschaft im abgekürzten Verfahren

Die Gesellschaft kann im abgekürzten Verfahren ohne Liquidation aufgelöst werden, wenn alle Mitglieder der Gesellschaft einstimmig über eine solche Auflösung entscheiden, wobei in den meisten Fällen ein einmaliger Besuch der Gesellschafter zum Notar ausreicht. Einer der Unterschiede zwischen diesem Verfahren und dem Liquidationsverfahren besteht darin, dass bei dem abgekürzten Verfahren kein Gläubigeraufruf erfolgen muss.

Wir betonen außerdem, dass das abgekürzte Verfahren nicht durchgeführt werden kann, wenn für die Ausübung der Tätigkeit der Gesellschaft eine Genehmigung des Ministeriums oder einer anderen zuständigen Behörde erforderlich war.

Alle Gesellschafter sind verpflichtet eine Erklärung abzugeben, dass die Gesellschaft keine offenen Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern und ehemaligen Arbeitnehmern der Gesellschaft oder andere offene Verpflichtungen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmern und ehemaligen Arbeitnehmern hat, dass die Gesellschaft keine strittigen oder nicht strittigen, fälligen oder nicht fälligen Verpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern hat und dass sich jeder Gesellschafter verpflichtet, in Solidarität mit allen anderen Gesellschaftern alle verbleibenden Verpflichtungen der Gesellschaft, sofern diese nachträglich erwiesen werden, zu begleichen.

Zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen ist die Buchhaltung der Gesellschaft verpflichtet, Finanzberichte und andere Berechnungen zu erstellen.

Damit die Gesellschaft aufgelöst werden kann, ist es erforderlich, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu handeln und das Liquidationsverfahren bzw. das abgekürzte Verfahren ohne Liquidation ordnungsgemäß durchzuführen.

Wenn Sie daher beabsichtigen, eine Entscheidung über die Auflösung zu treffen, empfehlen wir Ihnen, sich für eine ausführlichere Beratung an einen Rechtsexperten zu wenden.