Vertragliches Wettbewerbsverbot und Vertragsstrafe nach dem Arbeitsgesetz

Wettbewerbsverbot

Ein vertragliches Wettbewerbsverbot liegt dann vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht von einer anderen Person beschäftigt werden darf, die mit dem Arbeitgeber im Wettbewerb steht, und dass er weder auf eigene Rechnung noch auf Rechnung Dritter Geschäfte tätigen darf, mit denen er im Wettbewerb mit dem Arbeitgeber steht. Der Abschluss muss schriftlich erfolgen und darf nicht länger als zwei Jahre ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses dauern.

Es bindet den Arbeitnehmer nicht, wenn das Verbot nicht dem Schutz der berechtigten Geschäftsinteressen des Arbeitgebers dient oder wenn es die Arbeit und Weiterentwicklung des Arbeitnehmers im Hinblick auf den Bereich, die Zeit, das Ziel und Geschäftsinteressen des Arbeitgebers, unverhältnismäßig einschränkt. Es ist außerdem nichtig, wenn der Vertrag von einem Minderjährigen oder einem Arbeitnehmer geschlossen wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Gehalt erhält, das unter dem durchschnittlichen Gehalt in der Republik Kroatien liegt.

Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis außerordentlich, weil der Arbeitgeber eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag schwerwiegend verletzt hat, so erlischt das Verbot, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich erklärt, dass er an diese Vereinbarung nicht gebunden ist. Außerdem verliert das Wettbewerbsverbot seine Gültigkeit, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag ohne triftigen Grund kündigt, es sei denn, er teilt dem Arbeitnehmer innerhalb von fünfzehn Tagen nach Beendigung des Vertrags mit, dass er ihm eine Entschädigung für die Dauer des vertraglichen Wettbewerbsverbots zahlen wird.

Entschädigung

Ein vertragliches Wettbewerbsverbot bindet den Arbeitnehmer nur dann, wenn der Arbeitgeber vertraglich die Verpflichtung übernommen hat, dem Arbeitnehmer für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Entschädigung mindestens in Höhe der Hälfte des durchschnittlichen Gehalts zu zahlen, das dem Arbeitnehmer in den drei Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wurde.

Übernimmt der Arbeitgeber die Entschädigungspflicht für die Dauer des vertraglichen Wettbewerbsverbots jedoch nicht, kann er eine Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung des Wettbewerbsverbots nur dann vereinbaren, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses einer solchen Vereinbarung, der Arbeitnehmer ein Gehalt, das über dem Durchschnittsgehalt in der Republik Kroatien lag, erhalten hat.

Vertragsstrafe

Wie bereits dargelegt, kann bei Nichteinhaltung des vertraglichen Wettbewerbsverbots eine Vertragsstrafe vereinbart werden.

Ist wegen der Nichteinhaltung des Wettbewerbsverbots lediglich eine Vertragsstrafe vorgesehen, kann der Arbeitgeber nach den allgemeinen Vorschriften des Schuldenrechts nur die Zahlung dieser Strafe und nicht die Erfüllung der Verpflichtung oder den Ersatz eines höheren Schadens verlangen.