Das Gesetz über die zivilrechtlichen Verpflichtungen regelt zwei Arten von Verjährungsfristen für Entschädigungen. Die erste, eine subjektive Frist, beträgt 3 Jahre ab dem Moment, in dem die geschädigte Partei von dem Schaden und der Person, die ihn verursacht hat, Kenntnis erlangt. Die zweite, eine objektive Frist, beträgt 5 Jahre ab dem Eintritt des Schadens. Es ist wichtig zu beachten, dass es Ausnahmen von dieser Regel gibt, bei denen die Verjährungsfrist kürzer oder länger sein kann als vorgeschrieben (z. B. bei Schäden, die durch eine Straftat verursacht wurden, eine einjährige Verjährungsfrist in bestimmten Fällen, Verjährungsfristen in Versicherungsverträgen, Verjährungsfristen, wenn ein Anspruch vor Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde geltend gemacht wird).