Eigentumserwerb in der Republik Kroatien

6. Juni 2023

In der Republik Kroatien bestehen mehrere Möglichkeiten das
Eigentumsrecht zu erwerben, nämlich:

  1. aufgrund eines Rechtsgeschäftes,
  2. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder der Entscheidung
    einer anderen zuständigen Behörde,
  3. im Wege der Erbfolge und
  4. aufgrund des Gesetztes.

Um das Eigentumsrecht zu erwerben müssen nicht nur allgemeine
Voraussetzungen aus dem Gesetz über das Eigentum und andere dingliche
Rechte gelten (z.B. die Fähigkeit der Sache ein Eigentumsobjekt zu sein,
Fähigkeit des Erwerbers das Eigentumsrecht zu erwerben und gültige
Rechtstitel), sondern auch zusätzliche besondere Voraussetzungen,
abhängig davon, was und wie erworben wird (bewegliche Habe oder
Immobilien).

Um das Eigentumsrecht aufgrund eines Rechtsgeschäftes zu
erwerben
, müssen außer den o.g. allgemeinen Voraussetzungen auch
nachstehende besondere Voraussetzungen getroffen werden:

-Eigentum des Rechtsvorgängers – eine Person, die die Sache veräußert, ist
der Eigentümer,
-gültiges Rechtsgeschäft – Ziel des Rechtsgeschäftes muss
Eigentumserwerb sein, beim Immobilienkauf muss der Vertrag in
schriftlicher Form sein,
-Erwerbungsart – Übergabe der beweglichen Habe (Beweglichkeiten),
Eintragung in das Grundbuch (Immobilien). Hier sollte hervorgehoben
werden, dass ohne Eintragung des Eigentums in das Grundbuch kein
Eigentum erlangt werden kann

Das Eigentumsrecht kann auch aufgrund einer gerichtlichen
Entscheidung erfolgen oder aufgrund der Entscheidung einer
zuständigen Behörde,
wie z.B. in einem Versteigerungsverfahren, wenn
dem Käufer der Zuschlag für die Immobilie erteilt wird, mit dem Beschluss
über die Enteignung, aufgrund der gerichtlichen Entscheidung in einem
Miteigentumsauflösungsverfahren, usw.

Das Eigentum wird im Wege der Erbfolge zum Zeitpunkt des Erbfalls
aufgrund des Gesetztes erworben, unabhängig davon ob es sich um den
Vermächtnisnehmer oder den gesetzlichen Erben handelt. Falls die
Immobilien geerbt werden, wird der Erbe im Zeitpunkt des Erbfalles das sog.
außerbücherliche Eigentumsrecht erwerben. Durch die Eigentumseintragung
in das Grundbuch wird diese Tatsache Dritten bekannt gegeben, bzw. im
Rechtsverkehr kann man sein Eigentum einfacher erbringen. Die
Voraussetzung für den Eigentumserwerb im Wege der Erbfolge ist der
Todesfall des Erblassers. Die Sache, die erworben wird, muss das
Nachlassvermögen sein und der Erbwerber muss entweder gesetzlicher Erbe
oder der Vermächtnisnehmer sein.

Eine besondere Erwerbungsart in der kroatischen Rechtsordnung ist der
Eigentumserwerb aufgrund des Gesetzes. Das Eigentum ist in diesem Fall
erworben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen getroffen sind. Diese
Erwerbungsart ist auch originärer Eigentumserwerb genannt. Wenn das
Eigentum aufgrund des Gesetzes erworben ist, entfallen alle anderen
Rechte der Dritten, weil ein neues Eigentumsrecht begründet ist (unter
gesetzlichen Voraussetzungen).

ERSITZUNG ist die häufigste Erwerbungsart aufgrund des Gesetzes in
Kroatien. Dieses Rechtsinstitut ist nicht in allen europäischen Ländern
bekannt, weshalb es vielen auch unverständlich ist. Durch Ersitzung ist das
Eigentum aufgrund Eigenbesitzes nach dem Ablauf einer gesetzlich
bestimmten Zeit erworben. Wie bei anderen Erwerbungsarten müssen auch
hier bestimmte Voraussetzungen getroffen werden, die nämlich von der
Echtheit, Gesetzmäßigkeit und Gutgläubigkeit des Erwerbers abhängen.

Zum besseren Verständnis werden wir diese Rechtsbegriffe erklären. Besitz
hat Gesetzmäßigkeit, falls eine Person einen gültigen Titel für den Besitz
hat (falls z.B. einen Immobilienkaufvertrag abgeschlossen hat, aber der
Käufer keine Grundbuchseintragung beantragt hat). Echtheit hat der Besitz,
wenn er ohne Gewalt, Täuschung, Geheimnis und Missbrauch des
Vertrauens entstanden ist. Gutgläubigkeit ist dann gegeben, wenn der
Erwerber nach den Umständen annehmen durfte, dass die Sache rechtmäßig
in seinen Besitz gelangt ist und dass er keinen hinreichenden Grund hatte,
um zu vermuten, dass er aufgrund der Umstände kein Recht hat, die Sache
zu besitzen. Jeder Eigenbesitzer, der die bewegliche Habe echt, rechtsmäßig
und gutgläubig drei Jahre lang und eine Immobilie zehn Jahre lang
besitzt, erwirbt das Eigentum. Jeder Eigenbesitzer, dessen Besitz nur ehrlich
ist, erwirbt das Eigentum der beweglichen Habe nach zehn Jahren und
Eigentum der Immobilien nach zwanzig Jahren.