Zivilteilung

Die Zivilteilung stellt eine der gerichtlichen Methoden zur Auflösung der
Miteigentumsgemeinschaft dar, zu der gegriffen wird, wenn die physische oder geometrische Teilung des Miteigentums nicht möglich oder erlaubt ist oder wenn sie nicht durchgeführt werden kann, ohne den Wert der Sache erheblich zu mindern.

Es sei darauf hingewiesen, dass das Verbot der Auflösung des Miteigentums nur für die physische Teilung gilt, nicht aber für die Zivilteilung, es sei denn, diese ist ausdrücklich durch das Gesetz ausgeschlossen.

Ist der Gegenstand der Auflösung eine Immobilie, so wird diese gemäß den Bestimmungen der Zivilprozessordnung in einer mündlichen
öffentlichen Versteigerung verkauft, auf was wir im weiteren Verlauf des extes näher eingehen werden.

Verfahren

Nachdem dar Gericht durch einen gerichtlichen Sachverständigen festgestellt hat, dass eine geometrische Teilung der Immobilie nicht möglich ist, wird es entscheiden, dass eine Zivilteilung durchgeführt wird.

Der Sachverständige wird eine Bewertung des Wertes der Immobilie entsprechend ihrem Zustand und dem Marktwert vornehmen, die zur Bestimmung des Ausgangspreises verwendet wird, wobei jedoch zu betonen ist, dass der vom Sachverständigen geschätzte Wert oft vom Marktwert der Immobilie abweicht.

Danach wird der Verkauf der Immobilie durch öffentliche Versteigerung odera uf andere geeignete Weise erfolgen. Der duch den Verkauf erzielte Betrag wird unter den Miteigentümern im Verhältnis zu ihren Miteigentumsanteilen aufgeteilt.

Auflösung durch Auszahlung

Die Auflösung durch Auszahlung stellt eine besondere Art der Zivilteilung dar, durch die das Miteigentum aufgelöst wird.

Das Gesetz über Eigentum und andere dingliche Rechte bestimmt, dass ein Miteigentümer in den folgenden Fällen das Recht auf Auflösung hat: wenn dies gesetzlich oder durch Rechtsgeschäft besonders bestimmt ist oder wenn der Miteigentümer wahrscheinlich macht, dass ein besonders ernsthafter Grund dafür vorliegt, so wird das Gericht bestimmen, dass ihm die Sache insgesamt zugeteilt wird und dass er den anderen Miteigentümern den Geldwert ihrer Anteile innerhalb einer nach den Umständen des Falles zu bestimmenden Frist auszahlt.

Einer der ernsthaften Gründe für die Anwendung der Auflösung durch Auszahlung in der Praxis kann sein, dass der Antragsteller dieser Auflösung im Vergleich zu den anderen Miteigentümern die Betriebskosten und die Kosten der regelmäßigen Instandhaltung der Immobilie allein trägt und sich allein darum kümmert, was auch auf seine kontinuierliche Bindung an die Immobilie hinweist. Ohne Erfüllung der vorgenannten gesetzlichen Voraussetzungen ist die Auflösung durch Auszahlung nicht möglich.

Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Miteigentümer zusammen neun Zehntel oder mehr im Miteigentum haben – dann müssen sie das Vorliegen eines besonders ernsthaften Grundes nicht nachweisen.