Besteuerung von Personen in der Republik Kroatien

Die Besteuerung von natürlichen Personen in der Republik Kroatien kann komplex sein. In diesem Text geben wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Steuerarten, die für natürliche Personen relevant sind.

Einkommenssteuer

Die Einkommenssteuer wird auf die in der Republik Kroatien erzielten Einkünfte erhoben, sowohl von Ansässigen als auch von Nichtansässigen.

Ansässige Personen

Definition: Ansässige Personen sind natürliche Personen, die ihren ständigen oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Kroatien haben oder ihr Einkommen in der Republik Kroatien erzielen.

Einkommensteuerpflichtige Einkünfte:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (z. B. Gehalt, Lohn, Pensionen)
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (z. B. Gewerbebetrieb, freiberufliche Tätigkeit)
  • Einkünfte aus Kapital (z. B. Dividenden, Zinsen)
  • Einkünfte aus Eigentum und Eigentumsrechten (z. B. Mieten, Pachten)

Steuersätze:

Die Einkommenssteuer wird progressiv besteuert. Das bedeutet, dass der Steuersatz mit der Höhe des Einkommens steigt. Die Steuersätze betragen:

  • 20% bis 47.780,28 EUR jährlich
  • 30% über 47.780,28 EUR jährlich

Personengebundener Abzug:

Ansässige Personen können einen personengebundenen Abzug von der
Einkommenssteuer geltend machen. Dieser Abzug dient dazu, die Steuerbelastung zu verringern.

Nichtansässige Personen

Definition: Nichtansässige Personen sind natürliche Personen, die weder ihren ständigen noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Kroatien haben, aber in der Republik Kroatien Einkommen erzielen.

Einkommensteuerpflichtige Einkünfte:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, die in der Republik Kroatien ausgeübt werden
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die in der Republik Kroatien ausgeübt werden
  • Einkünfte aus Kapital, die aus kroatischen Quellen stammen
  • Einkünfte aus Eigentum und Eigentumsrechten, die sich in der Republik Kroatien befinden

Steuersatz:

Die Einkommenssteuer für Nichtansässige beträgt 20%.

Doppelbesteuerungsabkommen:

Kroatien hat mit vielen anderen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.
Diese Abkommen sollen verhindern, dass das gleiche Einkommen in zwei Ländern besteuert wird.

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird auf den unentgeltlichen Erwerb von Eigentum erhoben.

Steuersätze:

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer beträgt:

  • 4% für bewegliche Sachen (z. B. Bargeld, Schmuck, Kunstwerke)
  • 3% für Immobilien

Befreiungen:

Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind unter anderem:

  • Ehepartner
  • Kinder und Enkelkinder
  • Eltern und Großeltern
  • Geschwister

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer wird beim Erwerb von Immobilien erhoben.

Steuersatz:

Die Grunderwerbsteuer beträgt 3% des Verkehrswerts der Immobilie.

Befreiungen:

Von der Grunderwerbsteuer befreit sind unter anderem:

  • Der Erwerb von Immobilien durch Erbschaft oder Schenkung
  • Der Erwerb von Immobilien durch Ehepartner, Kinder und Enkelkinder

Steuer auf Ferienhäuser

Die Steuer auf Ferienhäuser wird von natürlichen und juristischen Personen erhoben, die Eigentümer von Ferienhäusern in der Republik Kroatien sind.

Steuersatz:

Die Steuer auf Ferienhäuser beträgt zwischen 0,66 und 1,99 EUR pro Quadratmeter Nutzfläche.

Befreiungen:

Von der Steuer auf Ferienhäuser befreit sind unter anderem:

  • Ferienhäuser, die

Besteuerung der Vermietung von Ferienhäusern Die Vermietung von Ferienhäusern in der Republik Kroatien unterliegt der Einkommenssteuer und der Gewerbesteuer.

Einkommenssteuer Die Einkünfte aus der Vermietung von Ferienhäusern werden als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit versteuert. Der Steuersatz beträgt 20% bis 47.780,28 EUR jährlich und 30% über 47.780,28 EUR jährlich.

Gewerbesteuer Die Vermietung von Ferienhäusern ist ein Gewerbebetrieb. Daher unterliegt die Vermietung von Ferienhäusern der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer beträgt 1% des Gewerbeertrags.

Pauschalbesteuerung Es besteht die Möglichkeit, die Einkünfte aus der Vermietung von Ferienhäusern pauschal zu besteuern. Die Pauschalsteuer beträgt 19,91 EUR bis 199,08 EUR pro Bett bzw. pro Unterkunftseinheit.