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Kommanditgesellschaft (KG)

Kommanditgesellschaft (KG)

Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine der Formen von Handelsgesellschaften in der Republik Kroatien, in der sich zwei oder mehr Personen zusammenschließen, um dauerhaft unter einer gemeinsamen Firma eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Mindestens ein Gesellschafter (Komplementär) haftet unbeschränkt und solidarisch mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, während mindestens ein Gesellschafter (Kommanditist) nur bis zur Höhe seiner im Gesellschaftsvertrag bestimmten Einlage haftet.

Die Gesellschaft wird durch einen Gesellschaftsvertrag gegründet. Im Gesellschaftsvertrag müssen die Gesellschafter bestimmt werden, die den Status eines Komplementärs bzw. eines Kommanditisten haben. Die Eintragung in das Handelsregister erfordert die Angabe der Kommanditisten und ihrer Einlagen, jedoch werden bei der Veröffentlichung der Eintragung nur die Anzahl der Kommanditisten, nicht aber deren Namen oder Einlagen offengelegt.

GESCHÄFTSFÜHRUNG DER GESELLSCHAFT – Die Geschäftsführung obliegt ausschließlich den Komplementären. Kommanditisten sind nicht berechtigt, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen. Ein Kommanditist kann den Entscheidungen oder Handlungen der Komplementäre nicht widersprechen, außer wenn diese außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft erfolgen.

GEWINN- UND VERLUSTVERTEILUNG – Ein Drittel des jährlichen Gewinns wird unter den Gesellschaftern entsprechend ihrer Kapitalanteile verteilt. Allerdings wird der Gewinnanteil eines Kommanditisten zunächst seiner Kapitaleinlage gutgeschrieben, bis er den Betrag erreicht, den er laut Gesellschaftsvertrag einzahlen musste. Ein Kommanditist trägt Verluste nur bis zur Höhe seiner Einlage sowie bis zum nicht eingezahlten Teil seiner vereinbarten Einlage.

HAFTUNG DES KOMMANDITISTEN – Ein Kommanditist haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn er seine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Einlage vollständig erbracht hat. Falls er seine Einlage nicht vollständig leistet, haftet er den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und solidarisch mit den anderen Gesellschaftern, jedoch nur bis zur Höhe des ausstehenden Betrags seiner vereinbarten Einlage.

BEZIEHUNG ZWISCHEN KOMMANDITISTEN UND GLÄUBIGERN – Für die Gläubiger der Gesellschaft ist der im Handelsregister eingetragene Betrag der Kommanditeinlage maßgeblich, es sei denn, die Gesellschaft gibt auf übliche Weise oder direkt gegenüber den Gläubigern bekannt, dass die Einlage höher ist.

Falls einem Kommanditisten seine Einlage ausgezahlt wird, gilt dies gegenüber den Gläubigern als nicht erbracht. Das Gleiche gilt, wenn ein Kommanditist am Gewinn beteiligt wird, während sein eingezahlter Kapitalanteil aufgrund von Verlusten gesunken ist.

NEUE GESELLSCHAFTER – Eine Person, die später als Kommanditist in die Gesellschaft eintritt, haftet auch für Verbindlichkeiten, die die Gesellschaft bereits vor ihrem Beitritt eingegangen ist.

AUFLÖSUNG DER KOMMANDITGESELLSCHAFT – Für die Auflösung einer Kommanditgesellschaft gelten die Vorschriften für die Offene Handelsgesellschaft (OHG). Eine Kommanditgesellschaft kann aus folgenden Gründen aufgelöst werden: Ablauf der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Dauer, Beschluss der Gesellschafter, Rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen oder das Vermögen eines Gesellschafters, Tod eines Gesellschafters (falls im Gesellschaftsvertrag so bestimmt), oder Kündigung durch einen Gesellschafter oder dessen Gläubiger.

Es ist zu betonen, dass der Tod oder die Auflösung eines Kommanditisten, sofern dieser eine juristische Person ist, nicht zur Auflösung der Gesellschaft führt.