Pflicht- und Zusatzkrankenversicherung in der Republik Kroatien
In Kroatien sind alle Bürger gesetzlich verpflichtet, im System der Pflichtkrankenversicherung eingeschlossen zu sein, das vom Kroatischen Gesundheitsversicherungsfonds (HZZO) verwaltet wird. Diese Versicherung ermöglicht den Zugang zu grundlegenden Gesundheitsleistungen, deckt jedoch nicht alle Behandlungskosten ab. Daher schließen viele Personen zusätzlich eine Zusatzkrankenversicherung ab, um Zuzahlungen für Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte oder Medikamente zu vermeiden.
Die Zusatzversicherung wird vom HZZO zu einem festen Preis angeboten und ist auch bei anderen Versicherern erhältlich, die oft unterschiedliche Pakete und Zusatzleistungen bereitstellen.
Pflichtkrankenversicherung
Die Pflichtkrankenversicherung wird vom Kroatischen Gesundheitsversicherungsfonds (HZZO) durchgeführt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen sich alle Personen mit Wohnsitz in der Republik Kroatien sowie ausländische Staatsangehörige mit genehmigtem Dauer- oder Langzeitaufenthalt in Kroatien versichern – es sei denn, EU-Rechtsvorschriften, internationale Abkommen oder spezielle nationale Gesetze sehen etwas anderes vor.
Gemäß dem Gesetz über die Pflichtkrankenversicherung (ZOZO) sind auch ausländische Staatsangehörige versicherungspflichtig – darunter Bürger der EU, des EWR, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs sowie Bürger von Staaten, mit denen Kroatien ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Ebenfalls umfasst sind Drittstaatsangehörige mit genehmigtem Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit in Kroatien, sofern sie alle gesetzlichen Voraussetzungen in Bezug auf Aufenthalt und Arbeit erfüllen.
Die Leistungen aus der Pflichtversicherung umfassen sowohl Geldleistungen als auch medizinische Versorgung, darunter:
Primärversorgung, fachärztlich-konsiliarische Versorgung, stationäre Behandlung, Medikamente laut Basis- und Zusatzarzneimittelliste des HZZO, zahnärztliche Hilfsmittel laut HZZO-Listen, orthopädische und andere medizinische Hilfsmittel laut HZZO-Listen, medizinische Versorgung im Ausland (unter bestimmten Voraussetzungen).
Die Pflichtversicherung umfasst ebenfalls Leistungen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Versicherte Personen müssen sich an den Kosten jener medizinischen Leistungen beteiligen, die nicht vollständig vom HZZO gedeckt sind. Die Mindestbeteiligung beträgt 1,32 EUR, während die maximale Zuzahlung pro ausgestellter Rechnung 530,88 EUR nicht überschreiten darf.
Zusatzkrankenversicherung
Zur Abdeckung der Zuzahlungskosten können Personen mit bestehender Pflichtversicherung beim HZZO zusätzlich eine Zusatzkrankenversicherung abschließen. Die Prämie für diese Versicherung beim HZZO beträgt 111,49 EUR jährlich bzw. 9,29 EUR monatlich.
Die Leistungen aus der Zusatzversicherung werden bei Inanspruchnahme medizinischer Versorgung aus der Pflichtversicherung in staatlichen Einrichtungen oder bei privaten Leistungserbringern erbracht, sofern diese einen Vertrag mit dem HZZO abgeschlossen haben. Dies gilt auch für andere Vertragspartner des HZZO, etwa Lieferanten orthopädischer Hilfsmittel und vergleichbare Dienstleister. Ziel der Zusatzversicherung ist es, die Eigenbeteiligung der Versicherten bei medizinischen Leistungen zu reduzieren, die nicht vollständig durch die Pflichtversicherung abgedeckt sind. Ebenfalls abgedeckt sind Behandlungskosten im Ausland, sofern diese auf Grundlage eines Bescheids des HZZO genehmigt wurden.
Nicht abgedeckt durch die Zusatzversicherung sind Kosten für Medikamente, die auf der Zusatzarzneimittelliste des HZZO stehen – diese Liste kann Änderungen unterliegen.