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Austritt eines Gesellschafters aus einer GmbH

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Austritt eines Gesellschafters aus einer GmbH

Gemäß dem kroatischen Gesetz über Handelsgesellschaften endet die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auf folgende Weise:

1. durch den Tod eines natürlichen Gesellschafters,

2. durch die Auflösung einer juristischen Person als Gesellschafter,

3. durch Veräußerung oder Übertragung des Geschäftsanteils,

4. durch Einziehung (Amortisation des Geschäftsanteils) oder Ausschluss wegen Nichtzahlung der Einlage (Kaduzierung),

5. durch Ausschluss eines Gesellschafters aus anderen Gründen,

6. durch den freiwilligen Austritt eines Gesellschafters,

7. durch die Auflösung der Gesellschaft.

Eine der möglichen Formen des Endes der Mitgliedschaft in einer GmbH ist der Austritt eines Gesellschafters als freiwilliger Schritt aus der Gesellschaft. Dieser Austritt kann auf zwei Arten erfolgen: aufgrund der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder direkt auf gesetzlicher Grundlage.a  te na temelju samog zakona. 

Austritt aufgrund des Gesellschaftsvertrags

Mit der Gründung oder dem späteren Beitritt zu einer GmbH tritt eine Person freiwillig in eine Gemeinschaft ein, die zur Erreichung bestimmter Ziele gebildet wurde. Ein Austritt aus dieser Gemeinschaft ist jedoch nicht uneingeschränkt möglich, sondern nur, wenn dafür ein vorgesehener Grund besteht. Alternativ hat ein Gesellschafter stets die Möglichkeit, durch Übertragung seines Geschäftsanteils an eine andere Person aus der Gesellschaft auszuscheiden.

Damit ein Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsvertrags austreten kann, muss der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich Regelungen über die Bedingungen des Austritts enthalten. Nach dem Gesetz über Handelsgesellschaften müssen im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmt sein:
a) die Voraussetzungen für den Austritt eines Gesellschafters,
b) das Verfahren des Austritts,
c) die Abfindung, die die Gesellschaft dem austretenden Gesellschafter zahlt, sowie
d) die Folgen des Austritts für den Geschäftsanteil und für die Gesellschaft.

Das Gesetz legt nicht fest, wie detailliert diese Bestimmungen sein müssen, sondern nur die Mindestelemente. Die nähere Ausgestaltung bleibt dem Willen der Gesellschafter überlassen. Sollte der Gesellschaftsvertrag jedoch nicht alle vier Elemente regeln, ist ein Austritt aufgrund des Gesellschaftsvertrags nicht möglich — dies wird auch durch die Rechtsprechung bestätigt.

Austritt auf gesetzlicher Grundlage (gerichtliche Klage)

Falls der Gesellschaftsvertrag keinen Austritt vorsieht oder der Gesellschafter von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, kann er dennoch den Austritt durch Klage vor Gericht verlangen.

Im Unterschied zum Austritt aufgrund des Gesellschaftsvertrags, bei dem die Bedingungen und das Verfahren im Voraus festgelegt sind, ist ein Austritt durch Klage unabhängig vom Gesellschaftsvertrag möglich. Ein Gesellschafter kann jedoch nicht beliebig austreten; es müssen berechtigte Gründe vorliegen. Dabei handelt es sich nicht um die Übertragung oder Aufgabe des Geschäftsanteils zugunsten Dritter, sondern um eine Situation, in der der Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen seinen Anteil der Gesellschaft zur Verfügung stellt.

Sind im Gesellschaftsvertrag keine berechtigten Gründe für den Austritt definiert, erkennt die Rechtsprechung in der Regel verschiedene Gründe an. Diese können in der Person des austretenden Gesellschafters liegen (z. B. seine persönlichen Verhältnisse oder geänderte Umstände), aus den Beziehungen innerhalb der Gesellschaft resultieren (z. B. Konflikte zwischen Gesellschaftern, die den Geschäftsbetrieb oder den Gesellschaftszweck gefährden) oder aus dem Verhältnis zu anderen Gesellschaftern entstehen.

Typische anerkannte Gründe sind insbesondere: illoyales Verhalten anderer Gesellschafter, das Entziehen von Gesellschaftsvermögen oder das Verhindern der Ausübung der Gesellschafterrechte.