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Arbeitsrecht

Aufenthalt und Arbeit des Ausländers in Kroatien

Der vorläufige Aufenthalt des Ausländers in Kroatien Ausländer die aus irgendeinem Grund mehr als 3 Monate in Kroatien bleiben oder in Kroatien arbeiten wollen, müssen ihren Aufenthalt in Kroatien regeln. Gründe für die ein vorläufiger Aufenthalt erteilt werden kann: Familienzusammenführung Schulbildung (Mittelstufe) und Studium Wissenschaftliche Forschung Humanitäre Gründe Arbeitsaufnahme und Arbeit eines transferierten Arbeiters Den Antrag auf vorläufige Auftenhalts – und Arbeitserlaubnis kann der Arbeitgeber bei der Polizeibehörde oder Polizeidienststelle am zukünftigen Aufenthaltsort des Ausländers stellen. Die Genehmigung für den vorläufigen Aufenthalt wird für eine Frist von bis zu 1 Jahr ausgestellt. Den Antrag auf Verlängerung der vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung muss man spätestens 30 Tage vor Fristablauf der gültigen, vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung...

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Arbeit ausländischer Arbeiter in der Republik Kroatien

Hinsichtlich der gesetzlichen Vorschriften für Arbeit von Ausländern in Kroatien unterscheidet man einige Kategorien von Ausländern. Die Arbeit Staatsangehöriger von Mitgliedern der EU und dem europäischenWirtschaftsraum sowie ihrer Familienangehörigen und besonders die Arbeit der Ausländer, die nicht Staatsangehörige der genannten Staaten sind bzw. Staatsangehörige von Drittländern. 1. EU Staatsbürger und ihre Familienangehörigen Zu dieser Gruppe gehören auch die Staatsangehörigen der Staaten des europäischen Wirtschaftsraums bzw. die Staatsbürger des Fürstentums Lichtenstein, des Königreichs Norwegen, Island und die Schweiz sowie ihre Familienangehörigen. Sie können in Kroatien arbeiten und Dienstleistungen erbringen ohne Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung bzw. ohne Nachweis einer Anmeldung, gemäß der grundsätzlichen Freiheit bei...

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Ein kurzer Überblick über das Steuersystem der Republik Kroatien

JURISTISCHE PERSONEN Körperschaftsteuer Eine in der Republik Kroatien ansässige Gesellschaft und eine andere juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig, dauerhaft und zum Zwecke der Erzielung von Gewinn, Einkünften oder Einkommen oder anderen wirtschaftlich bewertbaren Interessen ausübt, ist körperschaftsteuerpflichtig, wobei der Steuerpflichtige die inländische Geschäftseinheit eines ausländischen Unternehmers (Nichtansässiger) ist. Der Gewinn wird gemäß den Rechnungslegungsvorschriften als Differenz zwischen den Einnahmen und den Ausgaben vor der Berechnung der Körperschaftsteuer ermittelt, die gemäß den Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes erhöht und verringert wird. Die Steuerbemessungsgrundlage eines ansässigen Steuerpflichtigen besteht aus den im In- und Ausland erzielten Gewinnen, und die Steuerbemessungsgrundlage des Nichtansässigen besteht nur aus...

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