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Insolvenzrecht

Rangordnung der Befriedigung in einem Insolvenzverfahren

Im Insolvenzverfahren erfolgt die Befriedigung der Gläubigerforderungen nicht zufällig oder nach subjektivem Ermessen, sondern nach den streng geregelten Vorschriften des Insolvenzgesetzes. Die korrekte Anwendung dieser Vorschriften ist entscheidend, um die Rechte aller Gläubiger zu wahren, die Rechtssicherheit zu gewährleisten und eine faire Verteilung der Insolvenzmasse sicherzustellen. Im Insolvenzverfahren unterscheidet man vier Arten von Gläubigern: Insolvenzgläubiger, Massegläubiger, Aussonderungsgläubiger und Absonderungsgläubiger. Massegläubiger Aus der Insolvenzmasse werden zunächst die Kosten des Insolvenzverfahrens und sonstige Masseverbindlichkeiten beglichen. Massegläubiger sind Gläubiger, deren Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen und sich auf Verfahrenskosten oder sonstige Masseverbindlichkeiten beziehen. Zu den Verfahrenskosten zählen: Gerichtskosten, Ansprüche auf rückständige Bruttolöhne, die über drei...

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Absonderungsgläubiger im Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren ist ein besonderes, außerstreitiges gerichtliches Verfahren, dessen Ziel gemäß Art. 2 Abs. 2 des Insolvenzgesetzes die vollständige Befriedigung der Gläubiger des Insolvenzschuldners durch Verwertung seines Vermögens und anschließende Verteilung der Erlöse an die Gläubiger ist. Das Insolvenzgesetz unterscheidet vier Arten von Gläubigern: Aussonderungsgläubiger, Absonderungsgläubiger, Massegläubiger und Insolvenzgläubiger. Im Folgenden wird näher auf den Begriff des Absonderungsgläubigers eingegangen. Wer ist ein Absonderungsgläubiger? Ein Absonderungsgläubiger ist ein Gläubiger, der über ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht zur gesonderten Befriedigung an einer Sache oder einem Recht verfügt, das in einem öffentlichen Register eingetragen ist (z. B. im Grundbuch, Schiffsregister oder Register für geistiges Eigentum)....

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Aussonderungsgläubiger Insolvenzerfahren

Ein Aussonderungsgläubiger ist gemäß Artikel 147 der Insolvenzordnung eine Person, die aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts nachweisen kann, dass ein bestimmter Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört. Aussonderungsgläubiger sind somit keine Insolvenzgläubiger, da ihr Recht auf Absonderung eines Gegenstands nach den Vorschriften zur Durchsetzung dieser Rechte außerhalb des Insolvenzverfahrens festgestellt wird. Bestimmte Gegenstände können sich zwar im tatsächlichen Besitz des Insolvenzschuldners befinden, jedoch nicht zur Insolvenzmasse gehören, da andere Personen dingliche Rechte an diesen Gegenständen haben, die sie berechtigen, die Absonderung dieser Gegenstände aus der Insolvenzmasse zu verlangen. Aussonderungsgläubiger sind eine Spezifische Kategorie von Gläubigern im Insolvenzverfahren und haben das Recht,...

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Insolvenz in Kroatien

Finanzielle Instabilität ist sowohl auf dem europäischen als auch auf dem kroatischen Kapitalmarkt präsent. Deshalb sind juristische Personen bei der Aufnahme neuer Geschäfte viel vorsichtiger. Man muss stets die Möglichkeit der Insolvenz seines Geschäftspartners im Auge behalten. Dabei müssen alle juristischen Personen sich der rechtlichen Konsequenzen einer Insolvenz bewusst sein: Wenn der Insolvenzgläubiger innerhalb der letzten sechzig Tage vor dem Insolvenzantrag oder danach durch gerichtliche Vollstreckung oder durch zwangsweise gerichtliche Sicherung ein separates Befriedigungsrecht oder ein ähnliches Recht an dem Vermögen des Schuldners im Insolvenzverfahren erlangt, erlischt dieses Recht bzw. das laufende Verfahren wird gestoppt, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Wenn eine Vorregistrierung...

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Zahlungsmöglichkeiten beim Insolvenzschuldner

Insolvenzverfahren wird in der Regel auf dem Vorschlag des Schuldners oder des Gläubigers eingeleitet. Wenn alle Bedingungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind, erlässt das Gericht den Bescheid über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die auf der gerichtlichen Webseite veröffentlicht wird. Dieser Bescheid muss eine Aufforderung an die Gläubiger enthalten, ihre Forderungen innerhalb von 60 Tagen nach Veröffentlichung des Bescheids zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter zu melden. Wenn die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nicht innerhalb dieser Frist melden, verlieren sie die Möglichkeit, ihre Forderungen einzuziehen. Wenn Sie eine Forderung gegen einen zahlungsunfähigen oder überschuldeten Schuldner haben und keine Erfahrung und ausreichende Kenntnisse...

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