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Kroatisches Amt für Beschäftigung – rechte und pflichten von arbeitslosen

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Kroatisches Amt für Beschäftigung – rechte und pflichten von arbeitslosen

Der Status einer arbeitslosen Person in der Republik Kroatien bringt bestimmte Rechte und Pflichten mit sich, die durch Gesetze und Vorschriften des Kroatischen Arbeitsamtes (HZZ) geregelt sind. Eines der wichtigsten Rechte ist das Recht auf Arbeitslosengeld, dessen Anspruch klar definierte Bedingungen erfordert. Zudem haben Arbeitslose Zugang zu Beratungsdiensten, Weiterbildungsmöglichkeiten und Krankenversicherung.

Das Recht auf Arbeitslosengeld während der Arbeitslosigkeit in Kroatien wird durch das Arbeitsmarktgesetz geregelt und stellt eine wesentliche Form des finanziellen Schutzes für arbeitslose Personen dar.

  1. Erfüllung der vorherigen Beschäftigungszeit – Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der selbstständigen Tätigkeit muss die arbeitslose Person mindestens 9 Monate innerhalb der letzten 24 Monate gearbeitet haben. Eine Ausnahme gilt für Personen unter 30 Jahren, die bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses oder ihrer selbstständigen Tätigkeit mindestens 6 Monate innerhalb der letzten 24 Monate gearbeitet haben.
  2. Das Arbeitsverhältnis darf nicht aus eigenem Verschulden oder eigenem Willen beendet worden sein (z. B. durch eine Eigenkündigung oder eine Kündigung aufgrund von Fehlverhalten). Auch die selbstständige Tätigkeit darf nicht ohne berechtigten Grund beendet worden sein.
  3. Fristgerechte Anmeldung – Die arbeitslose Person muss sich innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim zuständigen regionalen Büro des Kroatischen Arbeitsamtes anmelden und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt vom letzten Gehalt vor der Arbeitslosigkeit ab. Die Berechnungsgrundlage ist das durchschnittliche Bruttogehalt der letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei selbstständigen Tätigkeiten richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nach der durchschnittlichen Bemessungsgrundlage, auf die in den letzten drei Monaten vor Beendigung der Tätigkeit Beiträge gezahlt wurden.

  • 60% der Bemessungsgrundlage für die ersten 90 Tage
  • 35% für den Zeitraum von 91 bis 180 Tagen
  • 30% für die restliche Bezugsdauer

Das Arbeitslosengeld kann für einen Zeitraum von 90 bis 450 Tagen gewährt werden, abhängig von der insgesamt geleisteten Beschäftigungszeit.

Recht auf kostenlose Beratungs- und Vermittlungsdienste – Das HZZ bietet Berufsberatung, Coaching und Möglichkeiten zur Umschulung.

Recht auf Bildung und Weiterbildung – Arbeitslose Personen haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung und Kostenerstattung während der Weiterbildung oder beruflichen Qualifizierung ohne Arbeitsverhältnis.

Arbeitslose Personen haben jedoch auch bestimmte Verpflichtungen, deren Nichteinhaltung zum Verlust des Arbeitslosengeldes und anderer Unterstützungsmaßnahmen führen kann.

  1. Regelmäßige Kontaktaufnahme mit dem Arbeitsberater zu den vereinbarten Terminen.
  2. Teilnahme an individuellen Beratungsgesprächen.
  3. Erstellung eines individuellen Arbeitsplans mit dem Berater und Einhaltung der vereinbarten Aktivitäten.
  4. Bewerbungen bei Arbeitgebern einreichen und sich auf Stellenanzeigen bewerben.
  5. Für Arbeit verfügbar sein und auf Einladungen des HZZ zur Arbeitsvorbereitung und Beschäftigung zu den festgelegten Terminen reagieren.
  6. Teilnahme an Maßnahmen zur Arbeitsvorbereitung – wie Gruppenberatungen zur Entwicklung von Bewerbungskompetenzen oder an professionellen Auswahlverfahren für bestimmte Stellen oder Weiterbildungsmaßnahmen.