Änderungen auf der Seite des Schuldners

Im Rahmen gesetzlicher Schuldverhältnisse kann die Veränderung der Person des Schuldners auf der Seite des Schuldners auf verschiedene Weise erfolgen. Die Verpflichtung eines Schuldners aus einem Vertrag kann auf einen Dritten übertragen werden – durch Schuldübernahme, Schuldbeitritt oder Erfüllungsübernahme.

Ein Schuldübernahmevertrag

Bei der Schuldübernahme tritt der Übernehmer an die Stelle des vorherigen Schuldners, der von seinen Verpflichtungen befreit wird. Die Schuldübernahme erfolgt durch einen Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Übernehmer, wenn der Gläubiger dem zugestimmt hat. Obwohl also die Parteien des Schuldübernahmevertrags der Schuldner und der Übernehmer sind, ist der Vertrag ungültig und es gibt keine Änderung auf der Seite des Schuldners, wenn der Gläubiger dem nicht zustimmt.

Bis zur Zustimmung des Gläubigers oder bei Verweigerung der Zustimmung hat der Schuldübernahmevertrag die Wirkung eines Erfüllungsübernahmevertrages. Der Gläubiger kann seine Zustimmung jederzeit geben, war der Übernehmer jedoch zum Zeitpunkt der Zustimmung des Gläubigers zum Schuldübernahmevertrag überschuldet, so wird der bisherige Schuldner nicht von der Verpflichtung befreit.

In diesem Fall hat der Schuldübernahmevertrag die Wirkung eines Schuldbeitrittsvertrages, sofern der Gläubiger von der Überschuldung des Übernehmers nichts wusste oder wissen musste.

Ein Schuldnerwechsel ändert nichts am Inhalt der Verpflichtung, die bisher zwischen dem vorigen Schuldner und dem Gläubiger bestand. Neben der Forderung bleiben noch Nebenrechte bestehen (z.B. Vertragsstrafe), ausschließlich den Pfandsachen und Gewährleistungen Dritter, die nur mit deren Zustimmung übertragen werden können, sowie Zinsen bis zum Zeitpunkt der Schuldübernahme – sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Der Übernehmer kann alle Beschwerden des vorherigen Schuldners aus dem Rechtsverhältnis, aus dem die Schuld stammt, sowie seine eigenen Beschwerden geltend machen. Dennoch, kann er die persönlichen Beschwerden des früheren Schuldners oder die Beschwerden bezüglich seinem privaten Verhältnis zum früheren Schuldner, die der Grund für die Schuldübernahme waren, nicht geltend machen.

Ein Schuldbeitrittsvertrag

Ein Schuldbeitrittsvertrag ist ein Vertrag, der von einem Gläubiger und einem Dritten geschlossen wird, wobei sich der Dritte verpflichtet, die Verpflichtung des Schuldners zu erfüllen und sich somit zusammen mit dem Schuldner verpflichtet. Die Gültigkeit eines Schuldbeitrittvertrages bedarf weder der Zustimmung des Schuldners, noch kann der Schuldner den Dritten daran hindern, die Schuld zu begleichen, wenn die Verbindlichkeit fällig ist.

Da der Hauptschuldner nicht an ihrem Abschluss teilnimmt, wird er auch nicht von der Verpflichtung befreit. Der Gläubiger kann auch vom Hauptschuldner und vom Beitrittsschuldner die Schuld eintreiben. Die Tatsache, dass der alte Schuldner nicht von der Schuld befreit wird, ist auch der wesentliche Unterschied zwischen einem Schuldübernahmevertrag und einem Schuldbeitrittsvertrag.

Es wurde bereits erwähnt, dass der Schuldübernahmevertrag, zu dem der Gläubiger seine Zustimmung gegeben hat, als der Schuldübernehmer überschuldet war, und wovon jener nichts wusste oder wissen musste, die Wirkung eines Schuldbeitrittsvertrages hat. Ein Schuldbeitrittsvertrag ist auch informell, bzw. kann entweder mündlich oder durch das stillschweigende Verhalten des Gläubigers, mit dem er die Aussage eines Dritten über die Schuldübernahme akzeptiert, abgeschlossen werden.

Ein Erfüllungsübernahmevertrag

Der Erfüllungsübernahmevertrag wird zwischen dem Schuldner und dem Dritten geschlossen, der sich verpflichtet, seine Schuld gegenüber dem Gläubiger zu erfüllen. Die Gültigkeit dieses Vertrages bedarf weder der Zustimmung des Gläubigers, noch führt dieser Vertrag zu einer Änderung seitens des Schuldners.

Für den Fall, dass der Übernehmer der Verpflichtung diese gegen den Gläubiger nicht rechtzeitig erfüllt und der Gläubiger vom Schuldner die Erfüllung verlangt – ist der Dritte für die Erfüllung nur gegenüber dem Schuldner und nicht gegenüber dem Gläubiger verantwortlich. Der Gläubiger kann die Erfüllung der Schuld nicht vom Übernehmer beantragen. Der Gläubiger ist jedoch grundsätzlich verpflichtet, die Erfüllung der Schuld vom Dritten entgegenzunehmen, damit er gegenüber dem Schuldner nicht in Verzug gerät.

Wir betonen, dass das Gesetz dem Schuldübernahmevertrag die Rechtswirkungen des Erfüllungsübernahmevertrags zuschreibt, bis der Gläubiger seine Zustimmung erteilt oder die Schuldübernahme ablehnt.

Erfahren Sie mehr darüber in: Schuldrechtsgesetz