Aufenthalt und Arbeit von Staatsangehörigen dritter Staaten in der Republik Kroatien

Gemäß dem Ausländergesetz ist ein Staatsangehöriger eines Drittstaates eine Person, die weder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums noch der Sweizerischen Eidgenossenschaft besitzt und die Staatsangehöriger eines Drittstaates ist oder staatenlos ist.

Staatsangehörige dritter Staaten können in der Republik Kroatien einen kurzfristigen Aufenthalt, einen vorübergehenden Aufenthalt, einen dauerhaften Aufenthalt haben oder ihnen kann ein langfristiger Aufenthalt gewährt werden.

Im Folgenden wird näher auf die einzelnen Aufenthaltsarten eingegangen.

Vorübergehender Aufenthalt

Gemäß Art. 57 kann ein vorübergehender Aufenthalt aus mehreren Gründen beantragt werden.

In der Praxis wird jedoch häufig ein vorübergehender Aufenthalt zum Zwecke der Arbeit gewährt.

In diesem Fall wird dem Staatsangehörigen eines Drittstaates ein solcher vorübergehender Aufenthalt in Form einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erteilt, die in der Regel für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr mit der Möglichkeit der Verlängerung genehmigt wird.

Einem Staatsangehörigen eines Drittstaates wird ein vorübergehender Aufenthalt gewährt, wenn er/sie:

  1. den Zweck des vorübergehenden Aufenthalts nachweist
  2. einen gültigen ausländischen Reisepass besitzt
  3. über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung verfügt
  4. krankenversichert ist
  5. dem Antrag auf Erteilung des ersten vorübergehenden Aufenthalts einen Nachweis beifügt, dass er/sie in seinem Herkunftsland oder in einem Land, in dem er/sie unmittelbar vor der Einreise in die Republik Kroatien mehr als ein Jahr gelebt hat, nicht rechtskräftig wegen Straftaten verurteilt wurde, es sei denn, er/sie ist entsandter Arbeitnehmer, Student, Forscher oder eine innerhalb eines Unternehmens versetzte Person, die Mobilität aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat nutzt
  6. kein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Republik Kroatien hat oder keine Warnung im SIS (Schengener Informationssystem) für ein Einreiseverbot vorliegt
  7. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellt.

Langfristiger Aufenthalt

Ein langfristiger Aufenthalt kann einem Staatsangehörigen eines Drittstaates gewährt werden, der am Tag der Antragstellung in der Republik Kroatien seit ununterbrochen fünf Jahren über einen vorübergehenden Aufenthalt, Asyl oder subsidiären Schutz verfügt, wenn er/sie folgende Bedingungen erfüllt:

  1. einen gültigen ausländischen Reisepass besitzt
  2. über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung besitzt
  3. krankenversichert ist
  4. die kroatische Sprache und die lateinische Schrift beherrscht
  5. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt.

Es wird angenommen, dass ein Staatsangehöriger eines Drittstaates ununterbrochen in der Republik Kroatien gelebt hat, auch wenn er/sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehrfach bis zu zehn Monate oder einmalig bis zu sechs Monate aus der Republik Kroatien abwesend war.

In Art. 151 des Ausländergesetzes ist definiert, welche Zeiten für die Genehmigung eines langfristigen Aufenthalts nicht berücksichtigt werden (z.B. Aufenthalt auf Grundlage einer ausgestellten Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeiter/Dienstleister, vorübergehender Aufenthalt für entsandte Arbeitnehmer, usw.).

Blaue Karte EU

Eine Möglichkeit für den Aufenthalt in der Republik Kroatien ist der Erwerb der Blauen Karte EU, die in allen EU-Staaten außer Dänemark und Irland gültig ist.

Für ihre Ausstellung ist erforderlich, dass der Inhaber ein hochqualifizierter Arbeiter aus einem Drittstaat ist, und ihre Ausstellung stellt gleichzeitig eine Genehmigung für einen vorübergehenden Aufenthalt und Arbeit in der Republik Kroatien dar.

Einem Staatsangehörigen eines Drittstaates, dem sie ausgestellt wird, ist es erlaubt, in der Republik Kroatien nur die Tätigkeiten auszuüben und für den Arbeitgeber, für den die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erteilt wurde.

Die Voraussetzungen für den Erwerb sind in der Republik Kroatien die gleichen wie die Bedingungen für einen vorübergehenden Aufenthalt, mit folgenden zusätzlichen Bedingungen:

  1. ein Arbeitsvertrag zur Ausübung hochqualifizierter Tätigkeiten für eine andere Person und unter ihrer Leitung, mit einer Dauer von mindesten einem Jahr, der mit einer Handelsgesellschaft, Zweigniederlassung, Vertretung, Handwerker, einem landwirtschaftlichen Familienbetrieb, einer Genossenschaft, einem Verein oder einer Institution abgeschlossen wurde, die in der Republik Kroatien registriert ist
  2. ein Nachweis über die Hochschulbildung, bzw. ein Diplom, eine Bescheinigung oder ein anderer Nachweis über eine formale Qualifikation, die von einer anerkannten Hochschuleinrichtung im Heimatland ausgestellt wurde
  3. ein Nachweis, dass die Voraussetzungen gemäß besonderen Vorschriften über die beruflichen Qualifikationen zur Ausübung des im Arbeitsvertrag genannten regulierten Berufs erfüllt sind.

Inhaber der Blauen Karte EU haben bestimmte Vorteile, so können sie einen vorübergehenden Aufenthalt für ein Familienmitglied beantragen, der für die Dauer genehmigt wird, für die die Blaue Karte EU dem Drittstaatsangehörigen erteilt wurde.

Ebenso können sie nach dem Aufenthalt und der Arbeit in einem der EU-Mitgliedsaaten in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und erneut eine neue Blaue Karte EU beantragen, zudem wird die auf dem Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten verbrachte Zeit für das Recht auf Antragstellung auf langfristigen Aufenthalt angerechnet.

Ihnen wird auch die Gleichbehandlung wir mit EU-Staatsangehörigen garantiert, und sie haben Zugang und Wiedereinreise in das Gebiet des Mitgliedstaates, der ihnen die Blaue Karte EU ausgestellt hat.