Erwerb von Immobilien in der Republik Kroatien für Ausländer
Ausländische Staatsangehörige, also natürliche und juristische Personen, können Immobilien auf dem Gebiet der Republik Kroatien erwerben. Dafür müssen jedoch bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Unterschied zwischen EU-Bürgern und Nicht-EU-Bürgern
Bürger von EU-Mitgliedstaaten können Immobilien in Kroatien problemlos erwerben. Seit dem EU-Beitritt Kroatiens werden Bürger der Mitgliedstaaten beim Kauf von Bauland und Immobilien (Häuser, Wohnungen usw.) wie kroatische Staatsbürger behandelt.
Bezüglich landwirtschaftlicher Flächen war der Erwerb aufgrund eines Moratoriums bis zum 1. Juli 2023 untersagt. Trotz des Auslaufens dieses Moratoriums hat Kroatien bisher keine Änderungen in der Gesetzgebung vorgenommen, die es Bürgern von EU-Mitgliedstaaten ermöglichen würden, landwirtschaftliche Flächen uneingeschränkt zu erwerben.
Bürger von Drittstaaten können Immobilien in Kroatien nur erwerben, wenn eine Gegenseitigkeit (Reziprozität) zwischen Kroatien und dem Herkunftsstaat des Käufers besteht. Bei Vorliegen der Gegenseitigkeit dürfen Drittstaatsangehörige Immobilien nur mit Zustimmung des Justizministeriums erwerben.
Unter bestimmten Bedingungen dürfen Drittstaatsangehörige ausnahmsweise landwirtschaftliche Flächen als Eigentum erwerben, z. B. durch Erbschaft. Darüber hinaus unterliegen sie rechtlichen Beschränkungen, wie dem Erwerb von Flächen in geschützten Gebieten (Naturparks, Naturschutzgebiete usw.).
In Kroatien müssen Kaufverträge von einem Notar durch notarielle Beglaubigung der Unterschrift bestätigt werden, was bedeutet, dass der Notar die Echtheit der Unterschrift des Verkäufers bestätigt. Käufer und Verkäufer müssen nicht gleichzeitig beim Notar anwesend sein, um einen Kaufvertrag abzuschließen.
Ein Anwalt kann Sie während des gesamten Immobilienerwerbsprozesses unterstützen, einschließlich der Eintragung ins Grundbuch. Da die Eintragung ins Grundbuch für Ausländer, die mit dem kroatischen Rechtssystem nicht vertraut sind, komplex ist, wird die Hinzuziehung eines Anwalts empfohlen. Der vollständige Eigentumserwerb an einer Immobilie ist erst mit der Eintragung ins Grundbuch abgeschlossen.
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