Geschäftsreisen während Corona-Maßnahmen
Die aufgrund der Coronavirus-Epidemie (COVID-19) eingeführten Maßnahmen erschweren die grenzüberschreitende Mobilität erheblich. Die kroatische Regierung hat jedoch mildere Maßnahmen für Personen eingeführt, die aus geschäftlichen Gründen reisen. Ab dem 28. Februar 2021 benötigen Personen, die aus Ländern/Regionen der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums reisen und aus Ländern kommen, die nicht auf der grünen Liste des Europäischen Zentrums für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten stehen, weder einen PCR-Test, noch wird ihnen eine Maßnahme der Selbstisolierung auferlegt, wenn sie aus zwingenden familiären oder geschäftlichen Gründen reisen.
Ein möglicher Grund für eine Geschäftsreise könnte die Gründung eines Unternehmens in der Republik Kroatien sein. Daher stellen wir hier kurz die Gründung der häufigsten Unternehmensform vor – einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – sowie deren vereinfachte Variante mit geringerem Kapital – einer einfachen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Einfach-GmbH).
Gründung einer „klassischen“ GmbH
Das Mindestkapital dieser Unternehmensform beträgt 20.000,00 HRK. Für die Gründung einer GmbH mit einem Gründer ist es notwendig, beim Notar eine Erklärung zur Gründung der GmbH abzugeben. Der erste Schritt ist die Wahl eines Firmennamens, unter dem das Unternehmen operiert und rechtliche Transaktionen durchführt.
Anschließend werden der Geschäftssitz des Unternehmens und der Geschäftszweck, also die Liste der Tätigkeiten, festgelegt.
Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorbereitet sind, kann der gesamte Gründungsprozess innerhalb von 2-3 Stunden abgeschlossen werden.
Transitpassagiere müssen keinen PCR-Test vorlegen und sich nicht isolieren, vorausgesetzt, sie verlassen die Republik Kroatien innerhalb von 12 Stunden nach der Einreise. Diese Zeit reicht aus, um eine GmbH zu gründen.
Zunächst werden die Gründungsakten unterzeichnet. Danach ist es notwendig, das Kapital des Unternehmens sowie die Gerichtskosten zu bezahlen. Diese betragen für eine GmbH etwa 400,00 HRK (60,00 HRK für eine Einfach-GmbH). Zusätzlich müssen Firmensiegel (in der Regel drei Stück) erstellt werden.
Nach der Gründung des Unternehmens (ca. 2-3 Tage) kann ein Geschäftskonto bei einer beliebigen Bank eröffnet werden. Sobald alle oben genannten Schritte abgeschlossen sind, kann das Unternehmen den Betrieb aufnehmen.
Einfache Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Einfach-GmbH)
Eine einfache Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird so genannt, weil das Mindestkapital dieser Unternehmensform nur 10,00 HRK beträgt.
Das Unternehmen kann maximal fünf Mitglieder und ein Vorstandsmitglied haben. Für die Gründung müssen vom Notar bereitgestellte Formulare verwendet werden.
Das ausgefüllte Formular dient als Mitgliederliste des Unternehmens, als Liste der Personen, die zur Geschäftsführung berechtigt sind, und enthält eine Erklärung, in der das Vorstandsmitglied die Annahme des Amtes bestätigt.
Das Unternehmen muss eine gesetzliche Rücklage führen, in die ein Viertel des in der Jahresbilanz ausgewiesenen Gewinns abzüglich des Verlustes aus dem Vorjahr eingestellt wird.
Nach der Gründung eines Unternehmens (GmbH oder Einfach-GmbH) kann der Betrieb aufgenommen werden, wodurch auch die Möglichkeit einer Geschäftsreise in die Republik Kroatien eröffnet wird.
Wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich, muss der Gründer Anträge bei mehreren Stellen einreichen. Es ist daher wichtig, die Gesetzgebung gut zu kennen. Es wird empfohlen, die professionelle Unterstützung eines Anwalts in Anspruch zu nehmen, um das Unternehmen schnell und gemäß den geltenden Vorschriften zu gründen.
Aufgrund der Corona-Epidemie (COVID-19) erteilt die Regierung der Republik Kroatien in Abstimmung mit dem Institut für öffentliche Gesundheit zahlreiche Anweisungen für den Umgang mit grenzüberschreitenden Reisen. Länder innerhalb der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums werden in Listen eingeteilt. Eine Einreise in die Republik Kroatien aus einem Land, das auf der grünen Liste des Europäischen Zentrums für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten steht, ist ohne Vorlage eines PCR-Tests und ohne Selbstisolierung möglich.
Bezüglich der Rückkehr ins Heimatland ist zu beachten, dass es wichtig ist, sich mit den dort geltenden Vorschriften und möglichen Änderungen vertraut zu machen, denen eine Person bei der Rückkehr begegnen könnte.
Da sich die Entwicklung der Coronavirus-Epidemie bisher als unvorhersehbar erwiesen hat, kann niemand mit Sicherheit sagen, wann ein Land von der grünen Liste auf die rote Liste oder umgekehrt verschoben wird.
Daher ist es ratsam, sich über Ausnahmen zu informieren, die von der Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests und zur Selbstisolierung befreien. Eine solche Ausnahme ist die Geschäftsreise in die Republik Kroatien.