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Absonderungsgläubiger im Insolvenzverfahren

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Absonderungsgläubiger im Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren ist ein besonderes, außerstreitiges Gerichtsverfahren, dessen Ziel gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Insolvenzgesetzes die vollständige Befriedigung der Gläubiger des Insolvenzschuldners durch Verwertung seines Vermögens und Verteilung der erzielten Mittel an die Gläubiger ist. Das Insolvenzgesetz unterscheidet vier Arten von Gläubigern: Aussonderungsgläubiger, Absonderungsgläubiger, Massegläubiger und Insolvenzgläubiger. Im Folgenden wird der Begriff des Absonderungsgläubigers näher erläutert.

WER IST EIN ABSONDERUNGGLÄUBIGER?

Ein Absonderungsgläubiger ist eine Person, die ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht auf Befriedigung an einer Sache oder einem Recht besitzt, die bzw. das in einem öffentlichen Register eingetragen ist (z. B. im Grundbuch, Schiffsregister, Register des geistigen Eigentums usw.) und daher ein Recht auf abgesonderte Befriedigung oder Verwertung dieser Sache bzw. dieses Rechts hat. Das Absonderungsrecht berechtigt den Gläubiger im Insolvenzverfahren zur getrennten und vorrangigen Befriedigung seiner durch dieses Recht gesicherten Forderung.

Beispielsweise kann sich ein Absonderungsgläubiger, der ein Pfandrecht an einer Immobilie hat, die zur Insolvenzmasse gehört, aus dem Wert dieser Immobilie getrennt und unabhängig von den anderen Gläubigern befriedigen, deren Forderungen nicht besichert sind – und in der Regel auch unabhängig vom Verlauf des Insolvenzverfahrens.

Gemäß Artikel 152 des Insolvenzgesetzes gelten ebenfalls als Absonderungsgläubiger:

1. Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung ihrer Forderung eine bewegliche Sache übergeben oder ein Recht übertragen hat,

2. Gläubiger, die ein Zurückbehaltungsrecht an einem Gegenstand haben, weil sie diesen zum Vorteil der Sache verwendet haben – jedoch nur in Höhe des bestehenden Nutzens,

3. Gläubiger, denen gesetzlich ein Zurückbehaltungsrecht zusteht,

4. Die Republik Kroatien, Einheiten der lokalen und regionalen Selbstverwaltung sowie andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn ein Gegenstand, für den eine Zoll- oder Steuerpflicht besteht, zur Sicherung öffentlicher Abgaben dient.

MITTEILUNG ÜBER DAS BESTEHEN EINER FORDERUNG

Absonderungsgläubiger sind gemäß dem Insolvenzgesetz verpflichtet, die zuständige Stelle der Finanzagentur über ihre Rechte, die rechtliche Grundlage ihres Absonderungsrechts sowie den Teil des Vermögens des Schuldners, auf den sich das Absonderungsrecht bezieht, zu informieren. Zudem müssen sie angeben, ob sie auf das Absonderungsrecht verzichten oder nicht, und ob sie mit einer aufgeschobenen Befriedigung aus dem betreffenden Vermögensgegenstand einverstanden sind oder diese ablehnen.

BEFRIEDIGUNG

Die Befriedigung eines Absonderungsgläubigers erfolgt durch die Verwertung des Vermögensgegenstands, auf den sich das Absonderungsrecht bezieht.
Handelt es sich um eine mit einem Absonderungsrecht belastete Immobilie, wird diese auf Antrag des Insolvenzverwalters oder des Absonderungsgläubigers nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsverfahrens verkauft. Das Gericht setzt durch Beschluss den Immobilienwert fest, und der Verkauf erfolgt über eine elektronische öffentliche Versteigerung durch die Finanzagentur.

Handelt es sich hingegen um eine bewegliche Sache, die sich im Besitz des Insolvenzverwalters befindet, wird dieser die Sache entweder selbst nach den Regeln des Zwangsvollstreckungsverfahrens oder durch freien Verkauf verwerten.

Nach der Verwertung einer Sache oder eines Rechts werden die Erlöse in folgender Reihenfolge verwendet: der verbleibende Betrag wird dem Insolvenzverwalter zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger übergeben, zunächst zur Deckung der Verwertungskosten, dann zur Befriedigung der Forderungen der Absonderungsgläubiger nach der Rangfolge gemäß Zwangsvollstreckungsgesetz, der verbleibende Betrag wird dem Insolvenzverwalter zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger übergeben.