Arbeitsgesetz – Abfertigung und befristete Arbeitsverträge
Das Arbeitsgesetz regelt zentrale Aspekte des Arbeitsverhältnisses, einschließlich der Möglichkeit zur Auszahlung einer Abfertigung sowie der Vorschriften über den Abschluss befristeter Arbeitsverträge. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen dabei die gesetzlichen Beschränkungen und Pflichten beachten, die sich aus diesen Bestimmungen ergeben.
Anspruch auf Abfertigung
Die Abfertigung ist ein gesetzlich festgelegter Geldbetrag, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Milderung der Folgen einer ordentlichen Kündigung auszahlt, sofern der Arbeitnehmer mindestens zwei Jahre ununterbrochen beim Arbeitgeber beschäftigt war.
Ein Anspruch auf Abfertigung besteht bei ordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber unter Einhaltung der genannten Voraussetzung.
Kein Anspruch auf Abfertigung besteht bei Kündigung aufgrund schuldhaften Verhaltens des Arbeitnehmers oder wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung das 65. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 15 Jahre Pensionsversicherungszeiten aufweist.
Die Höhe der Abfertigung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem durchschnittlichen Bruttogehalt der letzten drei Monate. Sie darf nicht geringer als ein Drittel des durchschnittlichen Monatsgehalts für jedes vollendete Dienstjahr beim jeweiligen Arbeitgeber sein.
Sofern nicht anders durch Gesetz, Kollektivvertrag, Arbeitsordnung oder Arbeitsvertrag geregelt, darf die Gesamtabfertigung den Betrag von sechs durchschnittlichen Monatsgehältern nicht überschreiten.
Zur Berechnung wird das durchschnittliche Bruttogehalt der letzten drei Monate herangezogen, einschließlich Grundgehalt, Zuschläge für Überstunden, Nacht- und Feiertagsarbeit, Dienstalter und leistungsbezogene Anteile. Nicht einbezogen werden Zulagen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Fahrtkostenzuschüsse, Unterstützungen oder Jubiläumsprämien. War der Arbeitnehmer im Referenzzeitraum nicht durchgehend beschäftigt, wird das hypothetische Gehalt zugrunde gelegt.
Befristeter Arbeitsvertrag
Ein befristeter Arbeitsvertrag ist ein Arbeitsverhältnis, das für einen bestimmten, im Voraus festgelegten Zeitraum geschlossen wird, basierend auf einem objektiven Grund, der den vorübergehenden Bedarf an Arbeitsleistung rechtfertigt.
Das Arbeitsgesetz begrenzt die Anzahl aufeinanderfolgend abgeschlossener befristeter Arbeitsverträge. Mit demselben Arbeitnehmer dürfen höchstens drei aufeinanderfolgende befristete Verträge geschlossen werden, deren Gesamtdauer – einschließlich des ersten Vertrags – drei Jahre nicht überschreiten darf.
Als aufeinanderfolgend gelten Verträge ohne Unterbrechung oder mit Unterbrechungen von nicht mehr als drei Monaten, unabhängig davon, ob sie mit demselben oder mit verbundenen Arbeitgebern geschlossen wurden.
Nach Ablauf der Dreijahresfrist darf ein neuer befristeter Vertrag nur dann abgeschlossen werden, wenn seit Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses mindestens sechs Monate vergangen sind.
Ausnahmen gelten bei der Vertretung eines vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers, bei Projekten, die aus EU-Mitteln finanziert werden, oder wenn durch Sondergesetze oder Kollektivverträge aus objektiven Gründen eine längere Befristung erlaubt ist.
Wird festgestellt, dass ein befristeter Vertrag entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgeschlossen wurde und der Arbeitnehmer nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums weiterbeschäftigt wird, gilt der Vertrag als unbefristet geschlossen.