Einwanderung in die Republik Kroatien
Kroatien liegt zentral in Europa was bedeutet, dass man die meisten mitteleuropäischen Länder aus Nordwest Kroatien einfach mit dem Auto erreichen kann. Beispielsweise, aus Rijeka kann man in nur 6-8 Stunden Mailand in Italien, Lugano in der Schweiz, München in Deutschland, Wien in Österreich, Bratislava in der Slowakei oder Budapest in Ungarn erreichen. Darüber hinaus herrscht ein sehr mildes Klima und die Straßenkriminalitätsrate ist niedrig. Deswegen bietet Kroatien sehr gute Voraussetzungen für eine Immigration, insbesondere für Geschäftsleute von außerhalb der EU, die ein neues Geschäfts- und Lebenszentrum in der EU aufbauen wollen.
Visum und Visumspflicht
In den meisten Ländern der EU gelten die allgemeinen Regeln der Europäischen Union für Immigration, genauer gesagt in 25 von 28 Mitgliedsstaaten. Dänemark, Irland und Großbritanien haben sich die Option vorbehalten, in einigen Fragen der Migration und des Asyls nicht teilzunehmen.
Visa werden vergeben:
– für die Durchreise durch die Republik Kroatien
– für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise
– für den Transit durch den internationalen Transitbereich von Flughäfen
Diese Visa erlauben dem Inhaber jedoch nicht in Kroatien zu arbeiten. Eine Liste der Staaten, deren Staatsangehörige ein Visum benötigen (sog. Drittländer), wird vom Außenministerium veröffentlicht. In der Verordnung über das Visa-System werden Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, aufgelistet.
Die Visa sind in unterschiedliche Kategorien unterteilt. In der ersten Kategorie sind Visa für den Flughafentransit, die maximal 15 Tagen gelten, mit Ausnahme von mehrmahligen Luft-Transitvisa, die sechs Monate gelten. In der zweiten Kategorie sind kurzzeitige Visa für Reisen oder Aufenthalte in Kroatien, die von sechs Monaten bis fünf Jahren unter zusätzlichen besonderen Bedingungen gelten. Der Ausländer muss die Notwendigkeit oder berechtigte Absicht, häufig oder regelmäßig nach Kroatien zu reisen (insbesondere aus geschäftlichern oder familiären Gründen) nachweisen, sowie auch seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit (v.a. bezüglich der rechtsgemäßen Nutzung des kurzzeitigen Visums, seiner finanziellen Situation im Herkunftsland und der Absicht, das Gebiet der Republik Kroatien vor Ablauf der Gültigkeit des Visums zu verlassen).
Ausländer, die in Kroatien der Visumspflicht unterliegen, müssen auch eine entsprechende Krankenversicherung für Notfälle und medizinische Versorgung, die Heimkehr wegen gesundheitlicher Problemen oder die Überführung im Todesfall haben. Ausgenommen hiervon sind Ausländern mit Diplomatenpässen, Seefahrer und sonstige profesionelle Gruppen, die bereits aufgrund ihrer Tätigkeit über eine solche Krankenversicherung verfügen. Bei der ersten Einreise mit einem Visum werden von Ausländern biometrische Identifikatoren, bzw. Foto und Fingerabdrücke erfasst und es fällt eine Verwaltungsgebühr an.
Der Visumsantrag wird durch die Einreichung des gesetzlich vorgegebenen Antragsformulars drei Monate vor der geplanten Reise gestellt. Über den Antrag wird innerhalb von 15 Tagen entschieden (Die Frist kann aus berechtigten Gründen verlängert werden). Das Visum wird in der Regel vor Einreise ausgestellt, und zwar in der Visastelle der jeweiligen kroatischen Botschaft. An der Außengrenze wird ein Visum erteilt, das den Inhaber zu einem Aufenthalt von höchsten 15 Tagen berechtigt, wie z.B. zum Zweck des Transits oder für Seeleute ebenfalls zum Zweck der Durchreise. Für die Ausstellung eines solchen Visums an der Grenze muss der Ausländer nicht nur gültige Reisedokumente vorweisen, sondern auch Unterlagen mit Angaben zum Zweck der Reise vorlegen, sowie nachweisen, dass er über ausreichende Mittel sowohl zur Bestreitung seines Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügt. Deswegen wird vorgeschlagen, sich benötigte Visa bereits vor Reisebeginn ausstellen zu lassen. Stehen einer Ausreise höhere Gewalt, humanitäre oder ernste persönliche Gründe entgegen, kann das Visum beim zuständigen Polizeiamt verlängert werden. Hier ist eine Äußerung des zuständigen Ministeriums und des Sicherungs- und Nachrichtendienstes (SOA) erforderlich.
Der Schengen-Raum
Der Schengen-Raum umfasst das Territorium der 26 europäichen Staaten, die das Schengener Akommen aus dem Jahr 1985 unterzeichnet haben. Der Schengen-Raum funktioniret so wie das Gebiet eines Landes, mit traditionellen Kontrollen an den Außengenzen, aber keinen Kontrollen an den Binnengrenzen. Die Staaten, die dem Schengen-Raum angehören, sind Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Bulgarien, Irland, Kroatien, Rumänien, das Vereinigte Königreich und Zypern gehören dem Schengen-Raum nicht an. Die Republik Kroatien hat am 1. Juli 2015 einen Antrag auf Beitritt zum Schengen-Raum gestellt.
Ausländer, die gültige Dokumente für den Schengen-Raum haben, sowie Inhaber eines unbefristeten Visums oder eines Visums für die merfache Einreise sowie einer Aufenthaltsgenehmigung der Länder Bulgarien, Zypern und Rumänien, brauchen kein Transitvisum oder Visum für einen beabsichtigten Aufenthalt im Gebiet der Republik Kroatien, der nicht länger als 90 Tage in einem Zeitraum von je 180 Tagen ist. Diese Dokumente, die einem kroatischen Visum gleichwertig sind, müssen für den gesamten Zeitraum des Transites oder Aufenthalts in Kroatien gültig sein. Der Aufenthalt in der Republik Kroatien wird nicht als Aufenthalt im Schengen-Raum angerechnet, so dass die Gültigkeit des Schengen-Visums hierdurch nicht vermindert wird.
Diese erleichterte Einreise bleibt in Kraft bis zur vollständigen Anwendung des Schengener Abkommens in Kroatien, weil es zwar noch nicht in den Schengen-Raum aufgenommen ist, aber schon Mitglied der Europäischen Union ist. Bezugnehmend auf diese Situation, gilt eine allgemeine Bestimmung laut welcher Ausländer, die ein Visum haben oder denen der vorübergehende Aufenthalt in der Republik Kroatien genehmigt wurde, ein besonderes Schengen-Visum beantragen müssen, um sich in den Staaten des Schengen-Raums frei bewegen zu können.
Aufenthalt der Ausländer in Kroatien
Die Bedingungen für eine Aufenthaltsgenehmigung in der Republik Kroatien unterscheiden sich je nach Kategorie, der der Antragsteller angehört. Ausländer sind auf folgende Kategorien aufgeteilt: 1. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie seine Familienmitglieder; 2. Staatsangehörige von Drittländern sowie seine Familienmitglieder, die ihren ständigen Aufenthalt auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats des EWR haben, 3. Hochqualifizierte Ausländer und 4. Staatsangehörige der Drittländer. Diese Arbeit betrachtet die vierte Kategorie – Staatsangehörige der Drittländer.
Bezüglich der möglichen Aufenthaltstitel der Ausländer wird je nach Art des Aufenthalts wiederum in drei Kategorien unterschieden: kurzzeitiger, vorübergehender und ständiger Aufenthalt. Kurzeitiger Aufenthalt ist ein Aufenthalt des Ausländers bis zu drei Monaten. Ein vorübergehender Aufenthalt dauert länger als drei Monate und ist zum Zweck der Familienzusammenführung, Bildung, Forschung, Arbeit u.ä. genehmigt worden. Darüberhinaus sieht eine besondere Bestimmung des Gesetzes vor, dass einem Staatsangehörigen aus dem EWR, der Eigentümer einer Immobilie in Kroatien ist, der vorübergehende Aufenthalt bis zu einem Jahr genehmigt werden kann. Diese Möglichkeit wird allgemein von Eigentümern von in der Küstenregion gelegenen Immobilien für den saisonalen Aufenthalt in der Republik Kroatien genutzt.
Der Antrag auf vorübergehenden Aufenthalt wird bei der Botschaft bzw. für Ausländer, die kein Visum brauchen, bei der Polizeidienststelle des Ortes, in dem man arbeiten oder sich aufhalten wird, gestellt werden. Folgendes sollte für die Genehmigung des vorübergehenden Aufenthaltes nachgewiesen werden: gültige Reisedokumente, Zweck des Aufenthaltes, Mittel für den Aufenthalt, eine Krankenversicherung, usw.. Der Antrag kann auch von Unternehmern gestellt werden. Der vorübergehende Aufenthaltstitel kann auch beim zuständigen Polizeiamt verlängert werden.
Der vorübergehende Aufenthalt kann auch für Staatsangehörige von Drittländern zum Zweck der Familienzusammenführung genehmigt werden, wenn ihren Angehörigen (Ehepartner oder Eltern) der vorübergehende oder langfristige Aufenthalt in der Republik Kroatien genehmigt wurde. Sofern der vorübergehende Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Kroatien beantragt wird, ist die Prozedur zusätzlich vereinfacht. Derjenige, dem der vorübergehende Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung aus o.g. Ländern genehmigt wurde, kann in Kroatien ohne die (besonders geregelte) «Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung» arbeiten.
Nach ununterbrochenem vorübergehendem Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung von mindestens vier Jahren, kann der Ausländer eine Genehmigung für sog. autonomen Aufenthalt beantragen. Die Bedingungen für den vorübergehenden Aufenthalt wegen Mittelschulbildung wie z.B. Schüleraustausch, Studium, Berufspraktium, Forschung usw. sind besonders geregelt.
Arbeit in Kroatien
Ein Titel zum vorübergehenden Aufenthalt zum Zwecke der Arbeit wird als «Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung» ausgestellt. Diese Genehmigung wird in Übereinstimmung mit der Jahresquote, in besonderen Fällen ohne Berücksichtigung der Jahresquote oder als Bestätigung der Arbeitsanmeldung ausgestellt.
Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung
Der Ausländer erhält den vorübergehenden Aufenthaltstitel, wenn er:
- den Zweck des vorübergehenden Aufenthalts nachweist,
- einen gültigen Reisepass hat
- Mittel für seinen Unterhalt hat – der Mindestbetrag den ein Ausländer pro Monat für den Eigenbedarf haben muss beträgt 2.000,00 Kuna, während er für eine zweiköpfige Familie 2.750,00 Kuna beträgt, für eine dreiköpfige Familie 3.250,00 Kuna und für jedes weitere Mitglied erhöht sich dieser Betrag um weitere 500,00 Kuna.
- eine Krankenversicherung hat – Staatsangehörige von Staaten mit denen Kroatien keinen Vertrag über Sozialversicherungen hat brauchen eine Reisekrankenversicherung. Wenn sie nach Genehmigung des vorübergehenden Aufenthalts nach Kroatien kommen, müssen sie sich beim zuständigen HZZO Büro melden, um ihr Recht auf Krankenversicherung geltend zu machen. Bei der Anmeldung der Krankenversicherung müssen monatliche Abgaben sowie eine einmalige Zahlung an die Krankenversicherung in Höhe von 5.000,00 Kuna (ca. 660,00 EUR) gezahlt werden. Die einmalige Zahlung müssen Staatsangehörige der Staaten des ehemaligen Jugoslawiens und Staatsangehörige der Türkei nicht bezahlen, wenn sie in zuvor in ihrem Land versichert waren.
- kein Einreise- und Aufenthaltsverbot in Kroatien hat
- keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellt.
Dem Antrag für den ersten vorübergehenden Aufenthalt muss der Ausländer ein polizeiliches Führungszeugnis des Staats beilegen, dessen Staatsbürger er ist oder in dem er seinen ständigen Aufenthalt hat, welches nicht älter als 6 Monaten ist.
Ohne Berücksichtigung der Jahresquote arbeiten können, Ausländer, die eine Genehmigung für den ständigen Aufenthalt haben, die Asyl oder vorläufigen Schutz bekommen haben, weiterhin Familienmitglieder, denen der vorübergehende Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung gehehmigt wurde, sowie Ausländer, denen der autonome Aufenthalt genehmigt wurde. Auch Schüler und Studenten können unter Vermittlung von Schüler- oder Studentservices o.ä. arbeiten, ohne in ein Arbeitsverhältnis zu treten, sowie Ausländer, die sich zum Zweck der Forschung in Kroatien aufhalten.
Die Jahresquoten werden von der Staatsregierung der Republik Kroatien für einzelne Tätigkeiten bestimmt, die höchsten für Tourismus und das Gastgewerbe. Genehmigungen werden erteilt, bis die Quoten für jedes Kalenderjahr erschöpft sind.
In Hinblick darauf, dass die Quoten für die Beschäftigung der Ausländer relativ schnell erschöpft sind, suchen Ausländer oftmalig Genehmigungen für Aufenthalt und Arbeit ohne Berücksichtigung der Jahresquote. Ohne Berücksichtigung der Jahresquote kann die Genehmigung erteilt werden:
- Ausländern, die Schlüsseltätigkeiten in Handelsgesellschaften, Filialen und Vertretungen ausüben, – wenn
– der Wert des Grundkapitals der Handelsgesellschaft bzw. das Vermögen der Kommanditgesellschaft oder Offenen Handelsgesellschaft mehr als 100.000,00 Kuna (ca. 13.000,00 EUR) beträgt
– in der Handelsgesellschaft, der Filiale oder der Vertretung der ausländischen Handelsgesellschaft mindestens drei kroatische Staatsbürger für Tätigkeiten, außer der des Prokuristen, des Vorstandsmitglieds oder des Aufsichtsratsmitglieds beschäftigt sind
– sein Bruttogehalt mindestens soviel beträgt wie im Vorjahr das durchschnittliche Gehalt in der Republik Kroatien nach den amtlich veröffentlichten Angaben der zuständigen Behörde für Statistik.
Wenn mehrere Ausländer Schlüsseltätigkeiten für den gleichen Arbeitgeber ausüben, kann die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung ausgestellt werden, wenn:
– pro ausländischem Mitarbeiter mindestens fünf kroatische Staatsbürger für Tätigkeiten außer der des Prokuristen, des Vorstandsmitglieds oder des Aufsichtsratsmitglieds beschäftigt sind
– der Wert des Grundkapitals der Handelsgesellschaft, bzw. das Vermögen der Kommanditgesellschaft oder Offenen Handelsgesellschaft mehr als 100.000,00 Kuna (ca. 13.000,00 EUR) beträgt
– ihr Bruttogehalt mindestens soviel beträgt wie im Vorjahr das durchschnittliche Gehalt in der Republik Kroatien nach den amtlich veröffentlichten Angaben der zuständigen Behörde für Statistik.
- dem Ausländer, der in der eigenen Handelsgesellschaft arbeitet oder in der Handelsgesellschaft in der er mehr als 51% der Anteile besitzt oder im eigenen Gewerbe, wenn
– er bei der Gründung der Handelsgesellschaft oder des Gewerbes mindestens 200.000,00 Kuna (ca. 26.000,00 EUR) eingebracht hat,
– mindestens drei kroatische Staatsbürger beschäftigt sind,
– sein Bruttogehalt mindestens soviel beträgt wie das durchschnittliche Gehalt in der Republik Kroatien im Vorjahr,
– die Handelsgesellschaft bzw. das Gewerbe nicht mit Verlust arbeitet
– er einen Nachweis über die bezahlten Steuern und Sozialabgaben in der Republik Kroatien bringt.
Es ist zu erwähnen, dass der durchschnittliche monatliche netto Lohn pro Beschäftigtem bei Rechtspersonen in der Republik Kroatien ca. 5.000,00 Kuna (ca. 720,00 EUR) beträgt. Wenn diesem Betrag Abgaben, Steuern und Zusatzsteuern hinzugerechnet werden, bekommt man einen Betrag von 8.915,00 Kuna (ca. 1.170,00 EUR), was den Gesamtaufwand des Lohns darstellt.
- 3. den Ausländern, die im Rahmen eines internen Transfers der Beschäftigten innerhalb der Handelsgesellschaften und der übrigen unbedingt notwendig Beschäftigten versetzt wurden.
- 4. dem Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit es ist, für oder im Namen eines ausländischen Arbeitgebers Dienstleistungen zu erbringen, der kein Recht auf eine Geschäftsniederlassung in einem EWR-Mitgliedsstaat hat, wenn der Dienstleister bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt ist, und die entsprechenden Qualifikationen besitzt, und der ausländische Arbeitgeber einen Vertrag mit der Handelsgesellschaft bzw. dem Gewerbe in Kroatien abgeschlossen hat, unter der Bedingung, dass es sich um eine besondere Art von Dienstleistungen im Bereich der hoch entwickelten Technologie handelt und dass die Dienstleistungen für die Republik Kroatien von Interesse sind.
- 5. Grund- und Oberschullehrern, die in den Schulen Unterricht in der Sprache und Schrift der nationalen Minderheiten halten, Profisportlern oder im Sport Beschäftigten, die in der Republik Kroatien arbeiten, Künstlern, die in kulturellen Institutionen in der Republik Kroatien arbeiten und andere
Für jeder Fall müssen die Ausländer dem Antrag eine Reihe von Dokumenten, wie z.B. Nachweis über die erworbene Qualifikation, Begründung für die Berechtigung der Beschäftigung, Nachweis, dass er Schlüsseltätigkeiten in einer Firma ausübt, Nachweis über Gewerbe- oder Firmengründung in welcher er selbstständig wird, beilegen.
Die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung wird bis zum Ende der Beschäftigung, maximal für ein Jahr ausgestellt. Wanderarbeiter können bis zu sechs Monate in Kroatien arbeiten. Nach diesem Zeitraum müssen sie sich für sechs Monate außerhalb Kroatiens aufhalten, bevor eine neue „saisonbedingte“ Genehmigung ausgestellt wird.
DIE BESTÄTIGUNG DER ARBEITSANMELDUNG
Die Ausländer die jährlich 90, 60 oder 30 Tage arbeiten werden, müssen vor dem Arbeitsanfang von der zuständigen Polizeibehörde bzw. Polizeidienststelle eine Bestätigung über die Arbeitsanmeldung an dem Ort ihrer Tätigkeit einholen. Aufgrund dieser Bestätigung kann der Ausländer für denselben Arbeitgeber oder Dienstleistungsempfänger auf dem ganzen Gebiet der Republik Kroatien arbeiten.
Die Bestätigung der Arbeitsanmeldung wird meist von Prokuristen, Vorstandsmitgliedern oder Aufsichtsratsmitgliedern, die in einer Gesellschaft in der Republik Kroatien beschäftigt sind, aber sich dabei in keinem Arbeitsverhältnis befinden, beantragt.
Die Begründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird beim zuständigen Handelsgericht registriert und begründet. Das minimale Stammkapital beträgt 20.000,00 Kuna (ca. 2.500,00 EUR). Rechtsdokumente, die für die Registrierung beim Handelsgericht erforderlich sind, müssen beim Notar beglaubigt werden. Die Notarkosten belaufen auf etwa 3.000,00 Kuna (ca. 400,00 EUR). Falls die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur von einer Person gegründet werden soll, geschieht dies durch einfache Erklärung der Gründung. Falls mehrere Personen die Gesellschaft gründen wollen, wird sie durch Gesellschaftsvertrag gegründet. Beide Arten der Gründungsakte werden vom Notar abgefasst. Dadurch werden Name und Wohnsitz der Firma sowie Tätigkeiten, Rechte und Pflichten der Gründer, Gesellschaftsorgane (Gesellschaftsführung, Aufsichtsrat u.a.) und andere Elemente für die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft festgestellt. Der Firmenname muss sich von anderen Firmen unterscheiden. Deswegen sollte der Name vorab überprüft und ggf. vorgemerkt werden.
Nach der Abfassung der Gründungsakte folgt die Registrierung beim Handelsgericht. Bei der Registrierung werden staatliche Gebühren und andere administrative Kosten abhängig von der Zahl der Gründer und Mitglieder der Geschäftsführung fällig – meistens zwischen 1.000,00 und 1.500,00 Kuna.
Die Firma muss wegen der Feststellung der Identifikationsnummer laut der Nationalen Klassifikation der Tätigkeiten binnen 15 Tagen nach dem Empfang des Beschlusses über Zulassung zum Handelsregister beim staatlichen Amt für Statistik angemeldet werden. Eine Kopie des zitierten Beschlusses wird dem Antrag für die Feststellung der Identifikationsnummer – Formular RPS-1 (findet sich im Buchhandel) beigelegt. Auch der Nachweis über bezahlte Gebühren in Höhe von 55,00 Kuna (ca. 7,50 EUR). Das staatliche Amt für Statistik erlässt dann Meldung auf Klassierung des Geschäftssubjektes.
Steuererklärung wird zuständigem Steueramt nach dem Wohnsitzt der Gesellschaft angemeldet. Erforderliche Unterlagen für die Erklärung sind Kopie der Zulassung beim Handelsgericht und Meldung auf Klassierung des Geschäftssubjektes des Staatliches Amtes für Statistik.
Darüberhinaus ist die Anmeldung bei der Renten- und Krankenversicherung, sowie die Erwirkung der Zollnummer (nur für die Gesellschaft die Außenhandel ausüben wollen) erforderlich.
Nach der Zulassung beim Handelsregister ist für die Durchführung der Tätigkeiten auch ein Stempel machen zu lassen sowie ein Girokonto bei der Bank zu eröffnen.
Schließlich, dauert die ganze Prozedur meistens 7-10 Tage. Die Partei muss nur einmal persönlich nach Kroatien kommen. Alles andere (Erwirkung der OIB Nummer für die Gründer, Abfassung des Gesellschaftsvertrags oder Erklärung der Gründung, Zulassung beim Handelsregister, Erwirkung der NKD statistische Nummer, Eröffnung des Girokontos bei der Bank, Ausfertigung des Stempels und weiteres) wird von einem Anwalt getan. Die Notarkosten belaufen sich meist auf etwa 3.000,00 Kuna, Gerichtsgebühren auf etwa 1.500,00 Kuna und anwaltliche Kosten auf etwa 12.500,00 Kuna.
Rechtspersonen, die im Handelsregister eingetragen sind bezahlen:
– einen monatlichen Betrag zugunsten der Kroatische Wirtschaftskammer iHv mindestens 42,00 Kuna (ca. 5,50 EUR), laut dem Bescheid des Organs der Gemeindeverwaltung
– einen monatlichen Betrag der Finanzbuchhaltung, worunter die Kosten der Lohnabrechnung und Ausstellung des jährlichen Finanzberichts fallen, iHv mindestens 1.250,00 Kuna (ca. 160,00 EUR)
– die jährliche Gesellschaftssteuer iHv 500,00 bis 2.000,00 Kuna (ca. 65,00 bis 260,00 EUR) und
– die Gewinnsteuer bei einem Satz von 20% und für die Dividendensteuer von 12%, wobei zu erwähnen ist, dass die Gewinnsteuer mit Investitionen in Kroatien in einem Zeitraum von 10 Jahren wesentlich gemindert oder vermieden werden kann
INVESTITION | ANFORDERUNG | DAUERN (Jahr) | MINDERUNG DES SATZES DER GEWINNSTEUER |
bis 1 Mil EUR | min. 5 neue Arbeitsstelle | bis 10 Jahren | 50% Steuersatz: 10% |
1 do 3 Mil EUR | min. 10 neue Arbeitsstelle | bis 10 Jahren | 75% Steuersatz: 5% |
mehr als 3 Mil EUR | min. 15 neue Arbeitsstelle | bis 15 Jahren | 100% Steuersatz: 0% |
Strategische Investitionsprojekte in der Republik Kroatien
Im Jahr 2013 wurde das Gesetz über strategische Investitionsprojekte in der Republik Kroatien verabschiedet. Es beinhaltet eine Reihe von Erleichterungen für die Inverstoren der sog. strategischen Projekte der Republik Kroatien.
Strategische Projekte sind private, öffentliche oder öffentlich-private Investitionsprojekte aus Wirtschaft, Energetik, Tourismus, Verkehr, Infrastruktur, elektronischer Kommunikation, Postdienst, Umweltschutz, Kommunalwirtschaft, Landwirtschaft, Forst-, Fisch- und Wasserwirtschaft, Gesundheitssektor, Kultur, Verteidigung, Justiz, Technologie und Ausbildung einschließlich des Bauwesens. Ein Projekt bekommt den Status „strategisch“ nur nach Entscheidung der Staatsregierung der Republik Kroatien.
Strategische Investitionsprojekte müssen folgende Bedingungen erfüllen, die gemäß Gesetz verordnet sind: Das Projekt muss in Übereinstimmung mit der Raumordnung liegen und die gesamten Kapitalkosten der Investition müssen gleich oder mehr als 150 Millionen Kuna (ca. 20 Mil. EUR) entsprechen; oder es gibt Möglichkeit das Projekt aus den Fonds und Programmen der EU zu finanzieren und die gesamten Kapitalkosten entsprechen 75 Mil. Kuna (ca. 10 Mil. EUR); oder das Projekt wird in unterstützten Gebieten durchgeführt, d.h. Gebiete der kommunalen Selbstverwaltung gemäß der Ordnungen, welche die regionale Entwicklung der Republik Kroatien regeln und die gesamten Kapitalkosten entsprechen 20 Mil. Kuna (ca. 2.7 Mil. EUR) oder mehr; oder das Projekt wird auf den Inseln durchgeführt und die gesamten Kapitalkosten entsprechen 20 Mil. Kuna (ca. 2.7 Mil. EUR) oder mehr; oder das Projekt ist eines der Agrarproduktion und Fischwirtschaft und die gesamten Kapitalkosten der Investition entsprechen 20 Mil. Kuna (ca. 2.7 Mil. EUR) oder mehr.
Um ein Projekt als strategisch anerkennen zu lassen, muss der Interessent das Projekt beim Wirtschaftsministerium anmelden. Jedoch kann auch die Staatsregierung der Republik Kroatien, durch das Wirtschaftsministerium, in einem öffentlichen Aufruf die Investoren auf Investitionsmöglichkeiten in bestimmte strategische Projekte hinweisen, um Investitionen anzuregen.
Im Projektantrag muss das Projekt ausführlich beschreiben und erklärt werden. Desweiteren muss er solche Dokumente, die die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen nachweisen, sowie andere gemäß Gesetz angeordnete Dokumente, enthalten.
Ein Regierungsausschuss der Republik Kroatien bildet eine Kommision, die für die Auswertung und Beantragung der strategischen Projekte zuständig ist. Nach dem Vorschlag der Kommision bestimmt der Regierungsausschuss strategische Projekte. Solche Entscheidungen werden im Amtsblatt „Narodne novine“ veröffentlicht. Innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung schließt der Wirtschaftsminister mit dem privaten Investor ein Abkommen über die Erstellung der Projektführung. Das Abkommen regelt Fragen bezüglich der technischen Vorbereitung des Projekts, der Erfüllung einzelner Verpflichtungen, der Gewähr des Investors und anderer Projekt relevanten Fragen. Jede Handlung bezüglich der Vorbereitung und Projektführung, einschließlich der Bearbeitung von ordnungsgemäßem Anträgen sind als dringend zu betrachten. Das Gesetz setzt der zuständigen Behörde einen kurze Fristen für die Entscheidung, Stellungnahmen bzw. Verwaltungsakte, die für Projektführung erfordelich sind.
Das Gesetz erlaubt besondere Erleichterungen für strategische Projekte in Verfügungsfragen bezüglich Immobilien, die im Eigentum der Republik Kroatien stehen. Eine solche Erleichterung ist der Verkauf solcher Immobilien ohne öffentliche Ausschreibung je nach Marktwert, der von einem zuständigen gerichtlichen Gutacher bestimmt wird, sowie die Abtrennung von Wäldern aus dem Waldfond und Verkauf solcher Wälder oder die Feststellung des Baurechtes in den Wäldern.
Weil die Entwicklung der strategischen Projekte von Interesse für die Republik Kroatien ist, besteht die Möglichkeit, dass Investoren, die min. 2.7 Mio. Euro auf den Inseln bzw. ca. 20 Mio. Euro auf dem Festland investieren, auch die kroatische Staatsangehörigkeit bekommen.
Daueraufenthalt für Ausländer
Der Daueraufenthalt wird den Ausländern genehmingt, wenn sie sich stetig und rechtmäßig fünf Jahre in Kroatien aufhalten, mit einer Genehmigung des vorläufigen Asyls oder subsidiärem Schutz. In diesen fünf Jahren ist eine mehrmalige Abwesentheit aus Kroatien mit einer Gesamtdauer von bis zu zehn Monaten oder einmalig bis zu sechs Monaten erlaubt. Im Moment der Entscheidung über den Daueraufenthalt muß ein Ausländer über eine Genehmigung zum vorübergehenden Aufenthalt verfügen. Saisonarbeit und Aufenthalt aufgrund einer Arbeitsgenehmigung werden nicht auf diesen Zeitraum von fünf Jahren nicht angerechnet. Studenten wird nur die Hälfte der Zeit, die sie auf ihr Studium in Kroatien verbracht haben, auf diese Zeit angerechnet.
Für den Daueraufenthaltstitel müssen weitere Bedingungen erfüllt werden: Mittel für den Unterhalt, Krankenversicherung, Kenntnis der kroatischen Sprache, des lateinischen Alphabets, der kroatischen Kultur und Gesellschaftsordnung.
Sprach-, Schrift- und Kulturprüpfungen können Hochschulen, Mittelschulen und Ämter für die Ausbildung Erwachsener, die Genehmigung des zuständigen Ministeriums haben, durchführen. Kinder im Vorschulalter, Ausländer, die Grund-, Mittel oder Hochausbildung in Kroatien durchlaufen haben, und Personen älter als 60 Jahre, die in keinem Arbeitsverhältniss sind, müssen diese Prüfung nicht ablegen. Ein Ausländer muss diese Prüfung auch nicht ablegen, soweit er einen besonderen Fragebogen im Verfahren auf Genehmigung des Daueraufenthalts selbstständig ausfüllt, in welchem ebenfalls die notwendigen Kenntnisse nachgewiesen werden können.
Ausländer mit Daueraufenthaltsgenehmigung haben fast die gleichen Rechte wie kroatische Staatsbürger, einschließlich dem Recht auf Arbeit und Selbstständigkeit, Berufsfortbildung, Ausbildung und Studienstipendien, Sozialhilfe und Gesundheitspflege, Rentenansprüche, Mutterschutz, Kindergeld, steuerliche Erleichterungen, Vereinigungsfreiheit und weitere Rechte. Inhaber der Daueraufenthaltsgenehmigung sollten sich aber darüber bewusst sein, dass ihnen dieser Status auch wieder entzogen werden kann, v.a. wenn gegen sie ein Einreiseverbot ausgesprochen wird, wenn sie auswandern oder wenn sie sich länger als ein Jahr ununterbrochen außerhalb Kroatiens aufhalten oder in ähnlich gelagerten Fällen.
In Ausnahmefällen wird Flüchtlingen, die sich mindestens drei Jahre in Kroatien aufhalten, Teilnehmern des Programms für Heimkehr und Erneuerung sowie Kindern deren Eltern eine Daueraufenthaltsgenehmigung haben, ebenfalls der dauernde Aufenthalt genehmigt.
Der Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit
Personen, die keine kroatische Staatsangehörigkeit haben (Ausländer), können die kroatische Staatsangehörigkeit beantragen. Durch das Gesetz über die kroatische Staatsangehörigkeit ist eine Möglichkeit zur Einbürgerung gegeben.
Für den Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit sind verschiedene rechtliche Möglichkeiten vorgesehen:
- Aufenthalt in Kroatien
- Geburt in Kroatien
- Eheschließung mit kroatischem Staatsbürger
- Emigration des Ausländers oder seiner Rechtsvorgänger aus Kroatien
- Bestehendes Interesse für die Republik Kroatien (Der Ausländer legt ein Gutachten des zuständigen Ministeriums für seinen Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit vor, z.B. Investor eines Projekts von strategischer Bedeutung für die Republik Kroatien)
- Volkszugehörigkeit
- Wiedereinbürgerung ehemaliger Kroaten
Der Antrag für den Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung wird persönlich beim zuständigen Polizeiamt bzw. der Polizeiverwaltung oder einer Botschaft der Republik Kroatien im Ausland eingelegt (falls der Antragsteller durch einen Bevollmächtigten vertreten wird, ist eine spezielle Vollmacht für die Vertretung in Handlungen für den Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit notwendig). Ausnahmsweise kann für Behinderte der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen.
Zusammen mit dem Antrag für den Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit müssen folgende Unterlagen eingereicht werden: Lebenslauf, Geburtsurkunde, Bestätigung über die Staatsangehörigkeit, Bestätigung über Straflosigkeit des zuständigen Amtes des Landes, in dem der Antragsteller seinen letzten dauerhaften Aufenthalt hatte oder dessen Staatsangehöriger er ist, die nicht älter als sechs Monate ist und im Original oder in beglaubigte Kopie, sowie eine von einem kroatischen Gerichtsdolmetscher ins Kroatische übersetzte Kopie und ein beglaubigte Kopie eines gültigen Ausweisdokuments. Falls der Antrag für minderjährige Kinder gestellt wird, ist eine Geburtsurkunde, eine Bestätigung über die Staatsangehörigkeit und Zustimmung des Kindes, sofern es älter als 14 Jahe ist, mit einzureichen. Für andere Antragsgründe sind weitere entsprechende Dokumente erforderlich.
Beschränkungen der Arbeit in Kroatien für Bürger einzelner EU-Staaten
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten aus dem Europäischem Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie ihre Familienmitglieder können ohne Aufenthalts- und Arbeitgenehmigung bzw. Bestätigung der Arbeitsanmeldung in der Republik Kroatien arbeiten und Dienstleistungen erbringen.
Jedoch ist zu erwähnen, dass einzelne EU-Mitgliedstaaten Arbeitsbeschränkungen für Staatsangehörige aus der Republik Kroatien für eine gewisse Übergangszeit bestimmt haben. Staatsangehörige aus folgenden Ländern benötigen gegebenenfalls immer noch eine Arbeitsgenehmigung oder Bestätigung der Arbeitsanmeldung: Österreich, Malta, Niederlande, Slowenien, Vereinigtes Königreich.
Die genannte Beschränkung gilt aber nicht für selbständige Tätigkeiten in einer Gesellschaft oder einem Gebwerbe. Das heißt, dass sie dennoch in der Republik Kroatien ohne Arbeitsgenehmigung oder Bestätigung der Arbeitsanmeldung arbeiten können. Ihnen wird eine Genehmigung für vorübergehenden Aufenthalt und eine Aufenthaltskarte nach einem Antrag ausgestellt.
Europäische Bürger können sich in Kroatien bis zu drei Monate alleine mit einem Personalausweis oder Reisepass aufhalten. Länger als drei Monate können sich in Kroatien aufhalten Arbeitnehmer, Studierende an kroatischen Einrichtungen, Selbständige und Bürger, die über zureichende Mittel für ihren Unterhalt und ggf. den ihrer Familie verfügen. Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und der Staaten des EWR, die über zureichende Mittel verfügen und nicht auf Sozialfhilfe angewiesen sind, können solange sie wollen in Kroatien bleiben. Jedoch sind sie verpflichtet, ihren vorübergehenden Aufenthalt beim zuständigen Polizeiamt anzumelden. Die Polizei stellt sodann unverzüglich eine Bestätigung aus.