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Erwerb von Miteigentumsanteilen durch Ersitzung

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Erwerb von Miteigentumsanteilen durch Ersitzung

Eine der gesetzlichen Möglichkeiten, das Eigentum an Immobilien zu erwerben, ist der Erwerb durch Ersitzung. Es handelt sich dabei um ein Institut, das auf ausschließlichem Besitz über einen gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum beruht, wobei das Eigentumsrecht an der Immobilie von dem Besitzer erworben wird, der die Immobilie rechtmäßig, redlich und in gutem Glauben über einen Zeitraum von zehn Jahren ununterbrochen besitzt, oder lediglich in gutem Glauben, wenn das Gesetz zwanzig Jahre ununterbrochenen Besitz fordert.


Hinsichtlich des Besitzes von Immobilien, die im Eigentum der Republik Kroatien, der Landkreise und Kommunen sowie von juristischen Personen mit gleichwertigen Rechten stehen, ebenso wie von Gütern im Eigentum der Kirche oder anderer gemeinnütziger juristischer Personen, die karitative oder gemeinnützige Tätigkeiten ausüben, wird das Eigentum an diesen Gütern durch Ersitzung erworben, wenn der Besitz des Besitzers rechtmäßig, redlich und in gutem Glauben zwanzig Jahre dauert oder lediglich in gutem Glauben vierzig Jahre andauert. good faith for forty years.


Die für den Erwerb des Eigentumsrechts an einer Immobilie durch Ersitzung erforderliche Zeit umfasst auch die Zeit, in der die Vorgänger des Besitzers die Immobilie rechtmäßig, redlich und in gutem Glauben oder lediglich in gutem Glauben ununterbrochen besessen haben.

Der Erbe wird ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Nachlasses ein Besitzer in gutem Glauben, auch wenn der Erblasser kein Besitzer in gutem Glauben war, vorausgesetzt, er wusste es nicht und konnte es nicht wissen.


In Anbetracht des Vorstehenden und der Analyse der jüngsten Rechtsprechung zu diesem Thema kann geschlossen werden, dass es nicht nur möglich ist, das gesamte Eigentum an einer Immobilie durch Ersitzung zu erwerben, sondern auch Miteigentum an einem Teil der Immobilie in ihrem ideellen Anteil.

Gemäß dem Urteil des Obersten Gerichts der Republik Kroatien:

“Für den Erwerb von Miteigentum gibt es keine speziellen rechtlichen Grundlagen (titulus), die sich von denen unterscheiden, auf deren Grundlage das Eigentum erworben wird.
Gemäß den Bestimmungen von Art. 37 Abs. 3 des Eigentumsgesetzes wird im Rechtsverkehr angenommen, dass ein ideeller Anteil an einer Sache ein eigenständiges Objekt ist; alles, was für Sachen gilt, gilt auch für ihre ideellen Anteile, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben ist.
Beim Erwerb durch Ersitzung gibt es keine besonderen Vorschriften, die sich NUR auf Miteigentum beziehen.
Miteigentümer können im Sinne von Art. 11 Abs. 1 des Eigentumsgesetzes ausschließliche Besitzer sein, und dies stellt kein Hindernis für den Erwerb durch Ersitzung dar.
Miteigentümer üben den gemeinsamen Besitz aus, ohne die größere Macht des mittelbaren Besitzers anzuerkennen.
Der ausschließliche Besitzer besitzt die Sache so, als ob sie sein eigenes Eigentum wäre.
Es gibt keine Hindernisse dafür, dass der Kläger die Immobilie als Miteigentümer besitzt, nicht nur in Bezug auf seinen Anteil an der Immobilie, sondern auch in Bezug auf den Anteil an der Immobilie, der einer anderen Person gehört.”

Daher kann ein Miteigentümer das Eigentum an einem Teil der Immobilie erwerben, der einen bestimmten, konkreten Teil des Katastergrundstücks darstellt – von dem Erwerber angegeben, vom Sachverständigen in seinem Gutachten identifiziert und beschrieben, und zwar so, dass die Ladung und das Urteil sich ausschließlich auf den ideellen Miteigentumsanteil beziehen.

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