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Grundsteuer

Kroatien, mit etwa 3,87 Millionen Einwohnern, verfügt über mehr als 2,4 MillionenWohnungen, darunter 600 000 unbewohnte Einheiten und 231 000 Ferienhäuser.

Diese Zahlen und die Problematik der langfristigen Wohnraumnutzung haben diekroatische Regierung dazu veranlasst, ein neues Gesetz zur Grundsteuer zuentwerfen.

Das Hauptziel besteht darin, die Steuerungleichheit zwischen Einkünftenaus Arbeit und Vermietung zu reduzieren, da Mieteinnahmen bisher steuerlichbegünstigt waren.

Das Gesetz, Teil einer umfassenderen Steuerreform, sollInvestitionen in produktive Sektoren fördern und nicht nur in Immobilien.

Die neueSteuer wird die bisherige Steuer auf Ferienhäuser vollstandig ersetzen.

  • Die Einführung einer gesetzlichen Definition von Immobilien. Der Gesetzesentwurfdefiniert Immobilien als „jede Wohnimmobilie oder den Wohnteil eines gemischtgenutzten Gebäudes, jede Wohnung sowie jeden anderen funktionalen Raum, derdem Wohnen dient.“ Ausgenommen sind wirtschaftliche Gebäude, dieausschließlich der Unterbringung landwirtschaftlicher Maschinen und Gerätedienen, sowie Immobilien, für die gemäß der kommunalen Gebührenverordnungein Nutzungskoeffizient für Produktions- oder Nicht-Produktionszwecke festgelegtist.
  • Verpflichtende Einführung der Grundsteuer. Anders als bisher, wo die Einführungder Steuer auf Ferienhäuser optional war und im Ermessen der lokalenSelbstverwaltungen lag, wird die Grundsteuer nach den geplantenGesetzesänderungen in allen lokalen Einheiten obligatorisch.
  • Zonale Festlegung der Steuerhöhe. Städte und Gemeinden können dieSteuerhöhe „zonal“ festlegen, d.h. abhängig vom Standort der Immobilie (z.B.Stadtzentrum, Küstengebiet). Dadurch kann die Steuer für Immobilien inbevorzugten Lagen höher ausfallen.
  • Steuerpflichtige: Steuerpflichtig sind in- und ausländische juristische und natürliche Personen, die am 31. März des Steuerjahres Immobilieneigentümer sind. Bei Neubauten entsteht die Steuerpflicht ab der Ausstellung der Nutzungsgenehmigung oder ab der Nutzung der Immobilie ohne Genehmigung.
  • Steuerberechnung: Die Steuer wird jährlich erhoben und beträgt 0,60 bis 8,00 EUR/m2 der Nutzfläche. Die genaue Höhe innerhalb dieser Grenzen wird von der lokalen Selbstverwaltung festgelegt. Geschieht dies nicht fristgerecht, beträgt die Steuer pauschal 0,60 EUR/m2. Kriterien wie Standort, Alter der Immobilie und vorhandene Einrichtungen können bei der Festlegung berücksichtigt werden.
  • Einnahmenverteilung: Die Einnahmen aus der Grundsteuer werden zwischen dem Staat (20%) und den lokalen Einheiten (80%) aufgeteilt.
  • Änderung der Besteuerung von Mietverhältnissen: Kurzfristige (touristische) Vermietungen wurden bislang steuerlich begünstigt (durchschnittlich 2% Steuerbelastung) gegenüber langfristigen Mietverhältnissen (8,4% Steuerbelastung). Künftig soll die Pauschalsteuer auf touristische Vermietungen nach dem Tourismusentwicklungsindex der Gemeinde gestaffelt werden.

Sie wird zwischen 150 und 300 Euro für die am meisten entwickelten Einheiten, zwischen 100 und 200 Euro für diejenigen in der zweiten Gruppe, zwischen 30 und 150 Euro für die dritte Gruppe und zwischen 20 und 100 Euro pro Bett in den am wenigsten entwickelten touristischen Gebieten betragen.

  1. Immobilien, die für den dauerhaften Wohnsitz genutzt werden,
  2. Immobilien, die auf Grundlage eines Mietvertrags für den dauerhaften Wohnsitz (mindestens 10 Monate pro Jahr) vermietet werden,
  3. Immobilien mit öffentlicher Nutzung und solche die für die institutionelle Unterbringung von Personen bestimmt sind,
  4. Immobilien, die in den Geschäftsbüchern von Handelsgesellschaften als für den Verkauf bestimmte Immobilien geführt werden, sofern zwischen der Eintragung in die Geschäftsbücher und dem 31. März des Steuerjahres weniger als sechs Monate vergangen sind,
  5. Immobilien, die im Austausch für uneinbringliche Forderungen übernommen wurden, sofern zwischen der Übernahme und dem 31. März des Steuerjahres weniger als sechs Monate vergangen sind,
  6. Immobilien, die infolge der Ausrufung von Naturkatastrophen im jeweiligen Steuerzeitraum nicht als Wohnraum geeignet sind,
  7. Immobilien, bei denen aufgrund aller Umstände festgelegt werden kann, dass ihre Nutzung als Wohnraum unmöglich ist,
  8. Immobilien, die im Eigentum der Republik Kroatien stehen,
  9. Immobilien, die sich im Eigentum von lokalen Selbstverwaltungseinheiten befinden und ausschließlich auf deren Territorium liegen.

Darüber hinaus können lokale Selbstverwaltungseinheiten gemäß präzise festgelegten Kriterien Immobilien von sozial benachteiligten Bürgern von der Steuer befreien.

Da die öffentliche Konsultation zu den genannten Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über lokale Steuern am 24. Oktober 2024 abgeschlossen wurde, ist zu etwarten, dass die oben genannten Bestimmungen tatsächlich in das kroatische Recht aufgenommen werden.

Das Inkrafttreten dieses Gesetzes ist für den 1. Januar 2025 vorgesehen.