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Haftung für Sachmängel

Haftung für Sachmängel

Nach dem kroatischen Schuldrechtgesetz (Zakon o obveznim odnosima) liegt ein Mangel vor, wenn die gekaufte Sache nicht der vereinbarten Beschreibung, Art, Menge oder Qualität entspricht, nicht die vorgesehene Funktionalität, Kompatibilität oder andere Eigenschaften aufweist oder sich nicht für den besonderen Zweck eignet, über den der Käufer den Verkäufer informiert hat.

Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn die Sache nicht mit dem vereinbarten Zubehör, Anleitungen oder Updates geliefert wurde. Ebenso gilt ein Mangel, wenn die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist, nicht dem Muster oder Modell entspricht, das der Verkäufer vorgeführt hat, oder nicht die Eigenschaften hat, die der Käufer vernünftigerweise erwarten konnte.

Der Verkäufer haftet nicht für öffentliche Aussagen über das Produkt (z. B. aus Werbungen), wenn er nachweist, dass er diese nicht kannte, dass sie korrigiert wurden oder dass sie die Kaufentscheidung des Käufers nicht beeinflusst haben. Bei Verbraucherverträgen gilt zudem: Ein Mangel liegt nicht vor, wenn der Verbraucher über die Abweichung besonders informiert wurde und dieser ausdrücklich zugestimmt hat.

Wann haftet der Verkäufer nicht für Mängel?

Nach dem Schuldrechtgesetz haftet der Verkäufer nicht für Mängel, die dem Käufer bei Vertragsabschluss bekannt waren oder die ihm nicht verborgen bleiben konnten. Es wird vermutet, dass Mängel nicht verborgen bleiben konnten, wenn eine sorgfältige Person mit durchschnittlichem Wissen und Erfahrung in dem gleichen Beruf oder Gewerbe wie der Käufer diese bei einer üblichen Untersuchung leicht hätte erkennen können.

Dies gilt jedoch nicht für Verbraucherverträge, bei denen dem Verbraucher ein weitergehender Schutz zusteht. Außerdem haftet der Verkäufer selbst bei offensichtlichen Mängeln, wenn er erklärt hat, dass die Sache keine Mängel hat oder bestimmte Eigenschaften besitzt, die sie tatsächlich nicht aufweist.

Verborgene Mängel

Stellt der Käufer nach der Übernahme der Sache einen Mangel fest, der bei einer üblichen Untersuchung nicht erkennbar war, muss er den Verkäufer spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Entdeckung des Mangels darüber informieren. Bei Handelsverträgen muss die Anzeige unverzüglich erfolgen.

Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die erst nach Ablauf von zwei Jahren ab Übergabe der Sache auftreten; bei Handelsverträgen beträgt diese Frist lediglich sechs Monate.

Beim Verkauf gebrauchter Sachen können die Vertragsparteien eine Frist von einem Jahr oder bei Handelsverträgen auch kürzere Fristen vereinbaren. Diese Fristen können vertraglich auch verlängert werden, was dem Käufer zusätzlichen Schutz bietet.

Beschränkung oder Ausschluss der Haftung für Sachmängel

Nach dem Schuldrechtgesetz können die Vertragsparteien vereinbaren, die Haftung des Verkäufers für Sachmängel zu beschränken oder sogar vollständig auszuschließen. Eine solche Beschränkung oder ein Ausschluss ist jedoch unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel kannte und den Käufer nicht darüber informiert hat oder wenn er dies unter Ausnutzung seiner monopolartigen Stellung vereinbart hat.

Bei Verbraucherverträgen gilt ein besonderer Schutz zugunsten des Verbrauchers: Jede Klausel, die die Haftung für Mängel im Voraus beschränkt oder ausschließt, ist erst verbindlich, wenn der Verbraucher den Verkäufer über den Sachmangel informiert hat.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Käufer, selbst wenn er auf das Recht zum Vertragsrücktritt wegen eines Mangels verzichtet hat, dennoch andere Rechte behält, die sich aus dem Vorliegen des Mangels ergeben.

Rechte des Käufers bei Sachmängeln

Hat der Käufer den Verkäufer rechtzeitig und ordnungsgemäß über den Mangel informiert, stehen ihm folgende Rechte zu:
a) die Beseitigung des Mangels zu verlangen (Reparatur oder Ersatzlieferung),
b) die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen,
c) eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder
d) vom Vertrag zurückzutreten.

Darüber hinaus hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz, einschließlich Ersatz für Schäden an anderen Sachen, die aufgrund des Mangels entstanden sind.