09
März
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Insolvenz in Kroatien
in Neuigkeiten
Finanzielle Instabilität ist sowohl auf dem europäischen als auch auf dem kroatischen Kapitalmarkt präsent.
Deshalb sind juristische Personen bei der Aufnahme neuer Geschäfte viel vorsichtiger. Man muss stets die Möglichkeit der Insolvenz seines Geschäftspartners im Auge behalten. Dabei müssen alle juristischen Personen sich der rechtlichen Konsequenzen einer Insolvenz bewusst sein:
- Wenn der Insolvenzgläubiger innerhalb der letzten sechzig Tage vor dem Insolvenzantrag oder danach durch gerichtliche Vollstreckung oder durch zwangsweise gerichtliche Sicherung ein separates Befriedigungsrecht oder ein ähnliches Recht an dem Vermögen des Schuldners im Insolvenzverfahren erlangt, erlischt dieses Recht bzw. das laufende Verfahren wird gestoppt, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
- Wenn eine Vorregistrierung im Grundbuch eingetragen wurde, um den Antrag auf Erwerb oder Pfändung eines Rechts an den Immobilien des Schuldners oder eines bestimmten Rechts, das in seinem Namen eingetragen ist, zu sichern oder den Antrag auf Änderung des Inhalts oder Ranges dieses Rechts zu sichern, hat der Gläubiger das Recht, seine Forderung als Insolvenzgläubiger zu begleichen.
- Die Vollmacht des Schuldners bezüglich seines Vermögens innerhalb der Insolvenzmasse erlischt, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
- Rechtshandlungen, die in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag durchgeführt wurden, durch die einer der Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gemäß seinem Recht (entsprechende Entlastung) erlangt, können angefochten werden, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Handlung insolvent war und der Gläubiger von der Insolvenz des Schuldners wusste.
- Rechtshandlungen, durch die einer der Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung erlangt, auf die er zu diesem Zeitpunkt oder zu diesem Zeitpunkt nicht berechtigt war, können angefochten werden:
- iwenn die Handlung im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag oder danach durchgeführt wurde, oder
- wenn die Handlung im dritten oder zweiten Monat vor dem Insolvenzantrag durchgeführt wurde und der Schuldner zu diesem Zeitpunkt insolvent war, oder
- wenn die Handlung im dritten oder zweiten Monat vor dem Insolvenzantrag durchgeführt wurde und der Gläubiger zum Zeitpunkt der Handlung wusste, dass diese Handlung die Insolvenzgläubiger schädigt.
- Rechtshandlungen des Schuldners, die die Insolvenzgläubiger direkt schädigen, können angefochten werden:
- wenn die Handlung in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag durchgeführt wurde, wenn der Schuldner zu diesem Zeitpunkt insolvent war und die andere Partei zum Zeitpunkt der Handlung von der Insolvenz des Schuldners wusste, oder
- wenn die Handlung nach dem Insolvenzantrag des Schuldners durchgeführt wurde und die
- andere Partei wusste oder hätte wissen müssen, dass der Schuldner insolvent ist oder dass der
- Insolvenzantrag des Schuldners zu diesem Zeitpunkt vorliegt.
- Rechtshandlungen des Schuldners, die in den letzten 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag oder danach mit der Absicht durchgeführt wurden, seine Gläubiger zu schädigen, können angefochten werden, wenn die andere Partei zum Zeitpunkt der Handlung von den Absichten des Schuldners wusste. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn die andere Partei wusste, dass der Schuldner kurz vor der Insolvenz stand und wenn sie wusste, dass diese Handlung die Gläubiger des Schuldners schädigt.
- Rechtshandlungen des Schuldners, die ohne oder mit geringer Gegenleistung erfolgen, können angefochten werden, es sei denn, sie wurden in den letzten 4 Jahren vor dem Insolvenzantrag durchgeführt.
- Rechtshandlungen, durch die der geheime Gesellschafter im Unternehmen ganz oder teilweise seinen Anteil zurückerhält oder durch die er ganz oder teilweise aus seinem Anteil am entstandenen Verlust des Unternehmens ausgeschlossen wird, können für nichtig erklärt werden, wenn ein solches Abkommen im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag oder danach abgeschlossen wurde.