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Insolvenzgründe in Kroatien

Insolvenzgründe in Kroatien

Das Insolvenzverfahren dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners durch die Verwertung seines Vermögens und die Verteilung an die Gläubiger. Ziel des Insolvenzverfahrens ist somit die Gläubigerbefriedigung, wobei der Schuldner – eine juristische Person – nach Abschluss des Verfahrens erlischt.

Ein Insolvenzverfahren kann eröffnet werden, wenn das Gericht das Vorliegen eines Insolvenzgrundes feststellt. Insolvenzgründe sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.

Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Geldverbindlichkeiten dauerhaft zu erfüllen. Die Tatsache, dass der Schuldner einzelne Forderungen ganz oder teilweise beglichen hat oder begleichen könnte, bedeutet nicht, dass er zahlungsfähig ist.

Das Insolvenzgesetz sieht bestimmte Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner als zahlungsunfähig gilt:

-Wenn im Verzeichnis der Zahlungsaufträge, das von der Finanzagentur geführt wird, eine oder mehrere unerledigte Zahlungsverpflichtungen des Schuldners länger als 60 Tage eingetragen sind, die aufgrund wirksamer Zahlungsaufträge ohne weitere Zustimmung des Schuldners von einem seiner Konten hätten eingezogen werden müssen. Dies wird durch eine Bescheinigung der Finanzagentur nachgewiesen.

-Wenn der Schuldner drei aufeinanderfolgende Löhne, die den Arbeitnehmern aufgrund des Arbeitsvertrags, der Arbeitsordnung, eines Tarifvertrags, einer Sonderregelung oder einer anderen Vorschrift zustehen, nicht ausgezahlt hat. Dies wird durch eine nach den Vorschriften erstellte Lohnabrechnung nachgewiesen, die zusammen mit einer Bescheinigung des Finanzministeriums – Steuerverwaltung vorzulegen ist, welche bestätigt, dass die Abrechnung ordnungsgemäß erstellt wurde.

Überschuldung

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners – einer juristischen Person – geringer ist als seine bestehenden Verbindlichkeiten. Dies wird durch die Vorlage eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners nachgewiesen, das dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwingend beizufügen ist.

Prüfung der wirtschaftlich-finanziellen Lage des Schuldners

Liegt ein Insolvenzgrund vor, so bestellt das Gericht nach Einleitung des Verfahrens einen oder mehrere Sachverständige, die gemeinsam mit dem Insolvenzverwalter (sofern bestellt) prüfen, ob der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Ausnahmsweise erfolgt eine solche Prüfung nicht, wenn auch ohne sie eindeutig festgestellt werden kann, dass ein Insolvenzgrund vorliegt.