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Preklusionsfristen im Vorinsolvenz und Insolvenzverfahren

Anwaltsgesellschaft Vaić & Dvorničić m. b. H. > Insolvenzrecht  > Preklusionsfristen im Vorinsolvenz und Insolvenzverfahren

Preklusionsfristen im Vorinsolvenz und Insolvenzverfahren

Das Insolvenz und Vorinsolvenzverfahren sind besondere außerstreitige Gerichtsverfahren, die mit dem Ziel durchgeführt werden, die Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Schuldners zu lösen. Während das Vorinsolvenzverfahren auf die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und die Restrukturierung des Schuldners in Zusammenarbeit mit den Gläubigern abzielt, hat das Insolvenzverfahren die Verwertung des Vermögens des Schuldners und die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger nach der im Insolvenzgesetz festgelegten Rangfolge zum Ziel.

Ein wichtiger Aspekt beider Verfahren ist die Einhaltung von Preklusionsfristen – gesetzlich festgelegten Zeiträumen, innerhalb derer die Beteiligten bestimmte Handlungen vornehmen müssen. Die Versäumung dieser Fristen hat den Verlust von Rechten zur Folge.

Preklusionsfristen im Vorinsolvenzverfahren

Frist für die Anmeldung von Forderungen – innerhalb von 21 Tagen ab Zustellung des Beschlusses über die Eröffnung des Vorinsolvenzverfahrens müssen die Gläubiger ihre Forderungen bei der Finanzagentur anmelden. Ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses über die Eröffnung müssen sie ihre Forderung in dem vorgeschriebenen Formular bei der Finanzagentur einreichen. Innerhalb von 3 Tagen nach Ablauf der Frist für die Anmeldung der Forderung veröffentlicht die Finanzagentur auf dem elektronischen Anschlagbrett die eingereichten Forderungen und die Tabelle der angemeldeten Forderungen.

Frist für die Bestreitung von Forderungen – ein Gläubiger kann die von einem anderen Gläubiger angemeldete Forderung innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Stellungnahme des Schuldners und des Treuhänders zu den angemeldeten Forderungen oder nach dem Ausbleiben einer solchen Stellungnahme bestreiten.

Frist für die Mitteilung von Rechten durch Absonderungs- und Aussonderungsberechtigte – absonderungsberechtigte Gläubiger sind verpflichtet, innerhalb von 21 Tagen nach Zustellung des Restrukturierungsplans die Finanzagentur über ihre Rechte, die rechtliche Grundlage des Absonderungsrechts und den Teil des Vermögens des Schuldners, auf den sich ihr Absonderungsrecht bezieht, zu informieren sowie anzugeben, ob sie auf ihr Absonderungsrecht verzichten oder nicht. Die Frist für die Mitteilung durch aussonderungsberechtigte Gläubiger ist gleich lang, jedoch muss ihre Mitteilung die rechtliche Grundlage des Aussonderungsrechts und den Teil des Vermögens des Schuldners, auf den sich ihr Aussonderungsrecht bezieht, enthalten.

Frist für die Klageerhebung bei Bestreitung von Forderungen – bestreitet der Schuldner eine Forderung, verweist das Gericht den Gläubiger der bestrittenen Forderung auf die Erhebung einer Klage gegen den Schuldner zur Feststellung der bestrittenen Forderung. Die Klage muss innerhalb von 8 Tagen erhoben werden.

Frist für die Einlegung von Beschwerden gegen Beschlüsse über festgestellte und bestrittene Forderungen oder gegen den Restrukturierungsplan – diese Frist ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, beträgt in der Praxis jedoch in der Regel 15 Tage.

Preklusionsfristen im Insolvenzverfahren

Frist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters – diese verjährt nach drei Jahren ab Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch drei Jahre nach Rechtskraft des Beschlusses über die Beendigung des Insolvenzverfahrens bzw. im Falle von Schäden im Zusammenhang mit einer nachträglichen Verteilung oder der Überwachung der Durchführung des Insolvenzplans drei Jahre nach Durchführung der nachträglichen Verteilung oder Beendigung der Überwachung.

Frist für die Anmeldung von Forderungen – 60 Tage ab Veröffentlichung des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Frist für die Mitteilung von Rechten durch Absonderungs- und Aussonderungsberechtigte – 60 Tage ab Veröffentlichung des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Frist für die Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners – die Gläubiger sind berechtigt, die Rechtshandlungen des insolventen Schuldners innerhalb von zwei Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzufechten.

Frist für den Vorschlag zur Verwertung zur Befriedigung des absonderungsberechtigten Gläubigers – der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, dem Gläubiger innerhalb von 8 Tagen die Möglichkeit zu geben, die Verwertung von Gegenständen vorzuschlagen, die für ihn günstiger wäre.

Frist für die Klageerhebung bei Bestreitung von Forderungen – bestreitet der Insolvenzverwalter eine Forderung, verweist das Gericht den Gläubiger der bestrittenen Forderung auf die Erhebung einer Klage gegen den insolventen Schuldner zur Feststellung der bestrittenen Forderung. Die Frist für die Klageerhebung beträgt 8 Tage.

Frist für die Mitteilung an den Insolvenzverwalter – ein Insolvenzgläubiger, der zur Klageerhebung zur Feststellung seiner bestrittenen Forderung verwiesen wurde, muss innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Forderungsverzeichnisses dem Insolvenzverwalter den Nachweis vorlegen, dass er die Klage zur Feststellung dieser Forderung erhoben hat. Reicht der Gläubiger diesen Nachweis nicht rechtzeitig ein, wird seine Forderung bei einer Teilverteilung nicht berücksichtigt.

Frist für den Einspruch gegen das Teilungsverzeichnis – das Teilungsverzeichnis bestimmt, wie die aus der Insolvenzmasse erzielten Mittel an die festgestellten Forderungen der Gläubiger verteilt werden. Die Frist für den Einspruch beträgt 8 Tage..

Frist für den Einspruch gegen den Vorschlag zur Einstellung des Insolvenzverfahrens – falls das Gericht einen Vorschlag zur Einstellung des Insolvenzverfahrens erlässt, können die Insolvenzgläubiger innerhalb von 8 Tagen ab Zustellung des Vorschlags schriftlichen Einspruch erheben.