Vorschlag zur Änderung und Ergänzung des Ausländergesetzes
Der Entwurf des Vorschlags zur Änderung und Ergänzung des Ausländergesetzes war vom 18. Februar bis 14. März Gegenstand einer öffentlichen Konsultation.
Ziel der Gesetzesänderung ist unter anderem die Angleichung an die neue EU-Richtlinie zur sogenannten Blauen Karte, die in erster Linie die Anwerbung hochqualifizierter Arbeitskräfte fördern soll.
Darüber hinaus sollen die Effizienz bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte und die Regulierung der Arbeitsbedingungen verbessert sowie ein besserer Schutz der inländischen Arbeitskräfte, die Rückkehr ausgewanderter kroatischer Staatsbürger und die Sicherstellung der notwendigen Arbeitskräfte für die Wirtschaft gewährleistet werden.
Das Inkrafttreten des Gesetzes ist für den 1. Januar 2025 vorgesehen.
Neuerungen
Die Gültigkeitsdauer der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis wird von bisher einem Jahr auf drei Jahre verlängert. Auch die Dauer der saisonalen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis wird von sechs auf neun Monate verlängert.
Neu ist zudem die Möglichkeit eines Arbeitgeberwechsels: Drittstaatsangehörige können nach einem Jahr Beschäftigung in Kroatien den Arbeitgeber innerhalb des Berufsfeldes, für das die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erteilt wurde, wechseln, ohne eine neue Genehmigung einholen zu müssen. Die Erlaubnis wird also nicht mehr an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden sein, wie es im aktuell gültigen Ausländergesetz der Fall ist.
Eine weitere Neuerung betrifft die Dauer der EU-Blauen Karte, die hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen ausgestellt wird. Diese wird künftig für einen Zeitraum von vier Jahren (statt bisher zwei Jahre) ausgestellt. Die Karte kann auch an Personen vergeben werden, die keinen akademischen Abschluss, sondern andere, hochqualifizierte Fachkenntnisse nachweisen können, wie es in der EU-Richtlinie vorgesehen ist.
Darüber hinaus werden strengere Bestimmungen für die Voraussetzungen festgelegt, die Arbeitgeber erfüllen müssen, um eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für ihre Arbeitnehmer zu beantragen. So kann eine solche Erlaubnis nicht an Arbeitgeber erteilt werden, die rechtskräftig wegen Straftaten im Bereich der allgemeinen Sicherheit oder Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Sozialversicherung und des Arbeitsschutzes sanktioniert wurden.
Das Gesetz führt sogenannte „schwarze Listen“ und sechsjährige Sanktionen für Arbeitgeber ein, die ausländische Arbeitskräfte nicht anmelden. Um die Verantwortungslosigkeit einiger Arbeitgeber zu bekämpfen, müssen diese künftig für jeden Drittstaatsangehörigen, der auf Grundlage eines Visums nach Kroatien einreist, eine Schuldanerkenntnis zugunsten der Republik Kroatien und des Innenministeriums ausstellen und diese innerhalb von fünf Tagen bei der zuständigen Polizeidienststelle vorlegen.
Dies soll die Rückkehr des Drittstaatsangehörigen sicherstellen, falls die Beschäftigung letztlich nicht zustande kommt. Weitere Bedingungen umfassen ein Mindestgeschäftsvolumen (10.000,00 EUR monatlich für juristische Personen, 15.000,00 EUR in den letzten sechs Monaten für natürliche Personen) sowie die Nichtaufnahme auf Listen von Arbeitgebern, bei denen nicht angemeldete Arbeit festgestellt wurde. Auch werden Quoten für das Verhältnis zwischen Drittstaatsangehörigen und kroatischen Staatsbürgern, Bürgern des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft festgelegt, bei denen die kroatische Arbeitsagentur eine positive Stellungnahme für die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis abgeben kann (16% bei nicht-gefährdeten Berufen und 8% bei gefährdeten Berufen).
Zudem muss der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten (statt bisher sechs Monaten) durchgehend mindestens einen Arbeitnehmer, der kroatischer Staatsbürger oder Bürger des EWR oder der Schweiz ist, unbefristet und in Vollzeit in Kroatien beschäftigen.
Es wird außerdem eine Begrenzung der Anzahl der Anträge auf Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis entsprechend der Größe und dem realen Bedarf des Arbeitgebers eingeführt. Arbeitgeber mit bis zu 50 Mitarbeitern dürfen bis zu 50 Anträge stellen, Arbeitgeber mit bis zu 250 Mitarbeitern bis zu 250 Anträge, und Arbeitgeber mit mehr als 250 Mitarbeitern unterliegen keinen Beschränkungen.
Die Rolle der kroatischen Arbeitsagentur wird erweitert, die künftig die Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen für den beantragten Beruf prüfen muss. Arbeitsverträge dürfen keine diskriminierenden Bestimmungen enthalten, und das Gehalt von Drittstaatsangehörigen darf nicht geringer sein als das Gehalt vergleichbarer Arbeitnehmer in Kroatien.
Die Regeln für die Unterbringung ausländischer Arbeitskräfte werden durch eine untergesetzliche Regelung festgelegt.