Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit für Ausländer

Gesetzliche Grundlage

Der Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit wird durch das Gesetz über die kroatische Staatsangehörigkeit geregelt. Nach diesem Gesetz kann die Staatsangehörigkeit auf viererlei Weise erworben werden:

  • Herkunft
  • Geburt auf dem Gebiet der Republik Kroatien
  • Einbürgerung
  • Gemäß internationalen Verträgen

Einbürgerung

Voraussetzungen:

  • Volljährigkeit (18 Jahre)
  • Nachweis der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit (oder Zusicherung der Entlassung bei Erhalt der kroatischen Staatsbürgerschaft)
  • Ununterbrochener Aufenthalt von 8 Jahren in der Republik Kroatien mit ständigem Wohnsitz
  • Kenntnisse der kroatischen Sprache und Lateinschrift
  • Kenntnisse der kroatischen Kultur und Gesellschaftsordnung
  • Respekt vor der Rechtsordnung der Republik Kroatien
  • Begleichung aller fälligen öffentlichen Zahlungen
  • Keine Hinderungsgründe für den Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit

Nachweis der Kenntnisse:

  • Kroatische Sprache und Lateinschrift:
    • Prüfungsbescheinigung einer Hochschule, Oberschule oder Volkshochschule mit kroatischsprachigem Programm
    • Zeugnis über den Abschluss der Grund-, Mittel- oder Hochschulbildung in Kroatien
    • Bescheinigung einer ausländischen Bildungseinrichtung über eine Ausbildung in kroatischer Sprache
    • B1-Zertifikat in kroatischer Sprache
  • Kroatische Kultur und Gesellschaftsordnung:
    • Ausfüllen eines Fragebogens mit 15 zufällig ausgewählten Fragen
    • Richtige Beantwortung von mindestens 10 Fragen

Besondere Fälle:

  • Verheiratet mit einem kroatischen Staatsbürger:
    • Möglichkeit zum Erwerb der Staatsbürgerschaft ohne Erfüllung der regulären Bedingungen
  • Im Interesse der Republik Kroatien:
    • Möglichkeit zum Erwerb der Staatsbürgerschaft ohne Erfüllung der regulären Bedingungen

Verfahren:

  • Antragstellung:
    • Persönlich bei der Polizeiverwaltung oder dem Polizeirevier
    • Formular und Anhänge gemäß Verordnung
  • Erwerb der Staatsbürgerschaft:
    • Gilt als erworben ab dem Tag der Aushändigung der Entscheidung
    • Feierlicher Schwur erforderlich