Die Kündigung, die durch verschuldetes Verhalten des Arbeitnehmers bedingt ist, stellt eine Art der ordentlichen Kündigung dar und isti n Artikel 115 des Arbeitsgesetzes geregelt.
Sie kann dem Arbeitnehmer zugestellt werden, wenn der Arbeitgeber einen gerechtfertigten Grund hat und der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, insbesondere wenn der Arbeitnehmer nicht den Anweisungen des Arbeitgebers folgt, da der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die ihm übertragenen Aufgaben persönlich und gemäß den Anweisungen des Arbeitgebers auszuführen, die im Einklang mit der Art und dem Typ der Arbeit stehen.
Das Arbeitsgesetz beschreibt nicht im Detail, was als Verletzung der Arbeitsverpflichtungen angesehen wird, legt jedoch fest, welches Verhalten des Arbeitnehmers keinen gerechtfertigten Grund für eine Kündigung darstellt.
So ist beispielsweise vorübergehende Abwesendheit von der Arbeit aufgrund von Krankheit oder Verletzung kein gerechtfertigter Grund für eine Kündigung. Um jedoch das Arbeitsverhältnis aufgrund von verschuldetem Verhalten des Arbeitnehmers kündigen zu können, müssen drei Bedingungen erfüllt sein:
- Es muss sich um Pflichten handeln, die aus dem Arbeitsverhältnis resultieren,
- Die Pflichten wurden ausschließlich vom Arbeitnehmer verletzt,
- Der Arbeitnehmer hat die Pflichten vorsätzlich verletzt.
Die Gründe für eine solche Kündigung können vielfältig sein und müssen immer verschuldetes Verhalten betreffen, das mit schwerwiegenden Verstößen gegen die Arbeitsverpflichtungen verbunden ist.
Dies können häufige unentschuldigte Abwesendheiten, Missachtung der Arbeitsdisziplin, Nichterfüllung der Arbeitsaufgaben gemäß dem Arbeitsvertrag, unangemessenes Verhalten gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten, häufiges Zuspätkommen und vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes, Verletzung von Sicherheitsvorschriften, die die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gefährden, etc. sein.
Im Streitfall liegt die Beweislast für die Rechtfertigung der Kündigung beim Arbeitgeber.
Verfahren vor und nach der Kündigung
Vor der eigentlichen Kündigung des Arbeitsvertrags aufgrund von verschuldetem Verhalten des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer schriftlich auf die verletzten Arbeitsverpflichtungen hinzuweisen und ihn auf die Möglichkeit einer Kündigung hinzuweisen, falls er weiterhin seine Pflichten verletzt.
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, seine Verteidigung vorzubringen, es sei denn, es bestehen Umstände, die es unzumutbar machen, dass der Arbeitgeber dies tut.
Wenn der Arbeitnehmer weiterhin die Arbeitsverpflichtungen verletzt und der Arbeitsvertrag gekündigt wird, muss diese Entscheidung dem Arbeitnehmer schriftlich zugestellt werden. Außerdem muss die Kündigung begründet werden.
Nach Zustellung der Kündigung beginnt die Kündigungsfrist zu laufen, wobei bei einer durch verschuldetes Verhalten des Arbeitnehmers bedingten Kündigung die Frist auf die Hälfte der im Arbeitsgesetz festgelegten Kündigungsfristen verkürzt wird.
Es ist hervorzuheben, dass der Arbeitnehmer bei einer Kündigung aufgrund seines verschuldeten Verhaltens keinen Anspruch auf Abfindung hat, im Gegensatz zu anderen Arten der ordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrags.