Vertrag über den Unterhalt bis zum Tod (mit gleichzeitlicher Eigentumsübertragung)

Ein Vertrag über den Unterhalt bis zum Tod (mit gleichzeitlicher Eigentumsübertragung) (weiter im Text: Vertrag über den Unterhalt bis zum Tod) verpflichtet eine Partei (den Unterhaltsgeber), die andere Partei oder einen Dritten (den Unterhaltsempfänger) bis zu seinem Tod zu unterstützen, und die andere Partei verpflichtet sich, ihm zu Lebzeiten sein Vermögen ganz oder teilweise zu übergeben.

Der Unterhaltsgeber erwirbt Sachen oder Rechte, die Gegenstand eines Vertrags über den Unterhalt bis zum Tod sind, wenn ihm diese Sachen oder Rechte aufgrund dieses Vertrags in der gesetzlichen Erwerbsweise gegeben werden.

Bei dem Vertrag über den Unterhalt bis zum Tod handelt es sich um einen formellen Vertrag, das heißt, der Vertrag muss schriftlich geschlossen und von einem Richter beglaubigt, von einem Notar bestätigt oder in Form einer Notarurkunde erstellt werden.

Der Unterhaltsgeber kann mit bis zu drei Unterhaltsempfängern gleich einen Vertrag über den Unterhalt bis zum Tod abschließen, ein mit mehr Unterhaltsempfänger abgeschlossener Vertrag ist nichtig.

Einrichtung einer Dienstbarkeit und Vorbehalt von Grundlastrechte

Übergibt der Unterhaltsempfänger eine Immobilie, so begründet der Vertrag darauf eine Wohndienstbarkeit zu seinen Gunsten, sofern er dieser nicht ausdrücklich widerspricht. Auch wenn der Unterhaltsempfänger eine Immobilie übergibt, kann er feststellen, dass sich die tatsächliche Unterhaltslast daraus zu seinen Gunsten einrichtet.

Gleichzeitig mit der Eintragung des Eigentums aufgrund des Vertrags trägt das Grundbuchgericht von Amts wegen das Wohndienstbarkeitsrecht im Grundbuch ein.

Kündigung des Vertrages über Unterhalt bis zum Tod

Für die Kündigung des Vertrages über Unterhalt bis zum Tod gelten die Bestimmungen über die Kündigung des Vertrages über lebenslangen Unterhalt, was bedeutet, dass dieser Vertrag einvernehmlich gekündigt werden kann, und zwar auch nach Beginn seiner Erfüllung, aber auch einseitig, wenn der Unterhaltsgeber und der Unterhaltsempfänger zusammenleben und ihre Beziehungen so gestört sind, dass das Zusammenleben unerträglich wird oder wenn die andere Partei ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Auswirkung des Todes des Unterhaltsgebers auf den Vertrag

Verstirbt der Unterhaltsgeber vor dem Unterhaltsempfänger, gehen seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf dessen Erben über, wenn diese zustimmen. Diese Zustimmung wird in schriftlicher Form erteilt, von einem Richter des zuständigen Gerichts beglaubigt oder von einem Notar bestätigt oder in Form einer notariellen Urkunde erstellt.

Sind die Erben nicht einverstanden, wird der Vertrag gekündigt.

In diesem Fall haben die Erben des Unterhaltsgebers keinen Anspruch auf Ersatz des bereits geleisteten Unterhalts und müssen dem Unterhaltsempfänger alles zurückgeben, was der Unterhaltsgeber aufgrund des Vertrags erworben hat.

Können die Erben des Unterhaltsgebers nicht zurückgeben, was der Unterhaltsgeber aufgrund des Vertrags erworben hat, sind sie verpflichtet, dem Unterhaltsempfänger den Wert des Erworbenen zu ersetzen, und wenn sie nicht in der Lage sind, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, haben sie das Recht, eine Entschädigung für den Unterhalt zu verlangen, den der Unterhaltsempfänger vom Unterhaltsgeber erhalten hat, sind jedoch verpflichtet, dem Unterhaltsempfänger das zurückzugeben, was der Unterhaltsgeber aufgrund des Vertrags über den Unterhalt bis zum Tod erworben hat.

Die Höhe der Entschädigung bestimmt das Gericht nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Unterhaltsempfängers und der Personen, die zur Verlängerung des Vertrags über den Unterhalt bis zum Tod befugt waren, sowie der Rechte, die der Unterhaltsempfänger aufgrund tatsächlicher Grundlasten ausübt.