Blankoschuldverschreibung als mittel zur Forderungssicherung

Schuldverschreibungen stellen eines der Instrumente zur Sicherung von Geldforderungen im Rechtssystem der Republik Kroatien dar.

Die Schuldverschreibung ist eine vom Schuldner unterzeichnete und vom Notar beglaubigte private Urkunde, duch die der Schuldner dem Gläubiger die Befugnis erteilt, bei Nichterfüllung der vertraglich gesicherten Verpflichtungen den geschuldeten Betrag einzuziehen.

Blankoschuldverschreibung – Besonderheiten

Eine Blankoschuldverschreibung ist eine vom Notar beglaubigte private Urkunde, in der der Schuldner seine Zustimmung erteilt, dass zur Begleichung der Forderung alle seine Konten bei Banken gepfändet werden und die darauf befindlichen Geldmittel, entsprechend seiner in der Urkunde erhaltenen Erklärung, direkt an den Gläubiger überwiesen werden.

Die Gelder von diesen Konten werden unmittelbar dem Gläubiger ausgezahlt, der entweder bereits in der Schuldverschreibung genannt wurde oder nachträglich eingetragen wird.

Die Besonderheit der Blankoschuldverschreibung liegt darin, dass die Forderung, d.h. der geschuldete Betrag, erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetragen wird.

Der wesentliche Unterschied zwischen einer normalen Schuldverschreibung und einer Blankoschuldverschreibung besteht darin, dass bei der Blankoschuldverschreibung zum Zeitpunkt der Ausstellung weder der genaue Betrag, noch zwingend der Gläubiger festgelegt werden muss.

Es ist wichtig zu betonen, dass alle ausgestellten Blankoschuldverschreibungen in das Register für Schuldverschreibungen und Blankoschuldverschreibungen eingetragen werden müssen, was eine Voraussetzung für die Forderungseintreibung vor der Finanzagentur darstellt.

Ebenso gilt die Urkunde auch dann als rechtswirksam, wenn der Gläubiger nachträglich einen Forderungsbetrag einträgt, der geringer oder gleich dem Betrag ist, für den der Schuldner bei der Bestätigung durch den Notar seine Zustimmung erteilt hat.

Die Verpflichtung aus einer Blankoschuldverschreibung kann nicht nur vom Schuldner, sondern auch von Dritten übernommen werden.

In diesem Fall treten diese Dritten als selbstschuldnerische Bürgen auf, indem sie eine schriftliche Erklärung abgeben, die sowohl in Form als auch Inhalt der Erklärung der Schuldners entspricht.

Diese Erklärung kann entweder gleichzeitig mit der des Schuldners oder zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden.

Eintreibung

Die Blankoschuldverschreibung wird in einem Exemplar ausgestellt und erlangt nach Eintragung des Forderungsbetrags und der Daten des Gläubigers die Wirkung eines vollstreckbaren Titels, durch den die Konten gepfändet und die Gelder auf den Gläubiger übertragen werden.

Der Gläubiger übermittelt sodann das Original der Blankoschuldverschreibung mit den eingetragenen Daten über die Forderung und den Gläubiger an die Finanzagentur, was die gleiche Wirkung wie die Zustellung eines gerichtlichen Vollstreckungsbeschlusses hat.

Diese Zustellung kann per Einschreiben mit Rückschein, durch direkte Übergabe oder über einen Notar erfolgen.

Mit der Zustellung der Blankoschuldverschreibung erfolgt die Pfändung der Konten und die Überweisung der Geldmittel an den Gläubiger.