Befreiung von der Zahlung von Lohnnebenbeiträgen
Am 1. Januar 2025 ist das neue Beitragsgesetz in Kraft getreten, wodurch sich die steuerliche Entlastung für das sogenannte „erste Beschäftigungsverhältnis“ geändert hat.
Bisherige Erleichterungen
Nach der bisherigen Gesetzeslage gab es zwei Arten von Befreiungsmaßnahmen von der Beitragszahlung für Arbeitnehmer:
Die erste Maßnahme betraf Arbeitnehmer, die vor Aufnahme des Arbeitsverhältnisses keine Versicherungszeiten im Rentenversicherungssystem aufwiesen. In diesem Fall war der Arbeitgeber für die Dauer von einem Jahr von der Zahlung der Beiträge befreit.
Die zweite Maßnahme galt für die Einstellung von jungen Personen, d. h. Arbeitnehmern, die zum ersten Mal unbefristet bei einem Arbeitgeber angestellt wurden und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch keine 30 Jahre alt waren. Für solche Arbeitsverhältnisse war der Arbeitgeber für fünf Jahre von der Zahlung der Lohnbeiträge befreit.
Neue (aktuell geltende) Erleichterung
Im neuen Beitragsgesetz, das wie bereits erwähnt am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, wird eine Person, die erstmalig auf Basis eines Arbeitsvertrags beschäftigt wird, wie folgt definiert:
„Eine natürliche Person, die vom Arbeitgeber aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags zur Pflichtversicherung in der Renten- und Krankenversicherung angemeldet wird und vor diesem Zeitpunkt keinen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte.“
Nach der derzeitigen Gesetzeslage können Arbeitgeber, die mit einer solchen Person einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschließen, für ein Jahr von der Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge befreit werden.
Voraussetzung ist, dass die Person zuvor keinen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem früheren Arbeitgeber hatte.
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass befristete Arbeitsverhältnisse in der Vergangenheit keine Hürde für die Inanspruchnahme dieser Erleichterung darstellen – entscheidend ist lediglich, dass es sich um das erste unbefristete Arbeitsverhältnis handelt.
Als Nachweis ist ein Auszug der Versichertendaten des kroatischen Rentenversicherungsinstituts (HZMO) beizulegen, aus dem hervorgeht, dass die Person seit Beginn der Versicherung kein unbefristetes Arbeitsverhältnis hatte.
Da die Anpassung der Anwendung für elektronische Bestätigungen (e-potvrda) noch nicht abgeschlossen ist, wird diese Bescheinigung derzeit ausschließlich manuell an den HZMO-Schaltern ausgestellt.