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Kurzaufenthalt von Drittstaatsangehörigen in der Republik Kroatien

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Kurzaufenthalt von Drittstaatsangehörigen in der Republik Kroatien

In der Republik Kroatien ist das Ausländergesetz in Kraft, das die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen auf dem Staatsgebiet regelt. Drittstaatsangehörige sind Ausländer, die keine Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (der Europäischen Union, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen, der Republik Island) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind und die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen oder staatenlos sind.

Da sich die Republik Kroatien im Schengen-Raum befindet, findet auf Drittstaatsangehörige auch der Schengener Grenzkodex Anwendung. Ein Kurzaufenthalt ist der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 6 des Schengener Grenzkodex.

Gemäß Artikel 6 des Schengener Grenzkodex gilt als Kurzaufenthalt ein Aufenthalt von weniger als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen. Daher dürfen Drittstaatsangehörige bis zu 90 Tage, entweder einmalig oder mehrfach, in der Republik Kroatien verweilen, ohne eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung beantragen zu müssen.


Gemäß Artikel 177 des Foreigners Act muss jeder Drittstaatsangehörige während seines Kurzaufenthalts in der Republik Kroatien eine Wohnsitzanmeldung haben, damit seine Bewegung im Schengen-Raum ordnungsgemäß erfasst werden kann. Die Person oder Einrichtung, die die Unterkunft bereitstellt – unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt – ist verpflichtet, den Aufenthalt des Ausländers innerhalb von einem (1) Tag zu melden.

Die Anmeldung kann über die E-Visitor-Anwendung oder persönlich bei der Polizeidienststelle erfolgen.

Wenn sich die Person bereits in der Republik Kroatien befindet und die Unterkunftsanmeldung durch den Anbieter nicht vorgenommen werden kann, muss der Drittstaatsangehörige selbst seine Unterkunft innerhalb von zwei (2) Tagen nach der Einreise in die Republik Kroatien anmelden.

Neben dem Datum der Anmeldung muss auch das Abreisedatum angegeben werden; andernfalls wird der Aufenthalt automatisch auf 90 Tage berechnet (sofern die Abmeldung nicht nachträglich erfolgt).

Wenn ein Drittstaatsangehöriger seinen Kurzaufenthalt nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist anmeldet, kann ihm gemäß dem Foreigners Act (Art. 251 Abs. 1 Ziff. 27) eine Geldstrafe von 50 bis 700 Euro auferlegt werden.

Wird der Kurzaufenthalt eines Ausländers von einer juristischen Person nicht innerhalb eines Tages gemeldet, kann dieser gemäß Art. 252 Abs. 1 Ziff. 1 des Foreigners Act eine Geldstrafe von 500 bis 1.000 Euro auferlegt werden.