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Absonderungsgläubiger im Insolvenzverfahren

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Absonderungsgläubiger im Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren ist ein besonderes, außerstreitiges gerichtliches Verfahren, dessen Ziel gemäß Art. 2 Abs. 2 des Insolvenzgesetzes die vollständige Befriedigung der Gläubiger des Insolvenzschuldners durch Verwertung seines Vermögens und anschließende Verteilung der Erlöse an die Gläubiger ist. Das Insolvenzgesetz unterscheidet vier Arten von Gläubigern: Aussonderungsgläubiger, Absonderungsgläubiger, Massegläubiger und Insolvenzgläubiger. Im Folgenden wird näher auf den Begriff des Absonderungsgläubigers eingegangen.

Wer ist ein Absonderungsgläubiger?

Ein Absonderungsgläubiger ist ein Gläubiger, der über ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht zur gesonderten Befriedigung an einer Sache oder einem Recht verfügt, das in einem öffentlichen Register eingetragen ist (z. B. im Grundbuch, Schiffsregister oder Register für geistiges Eigentum). Dieses Absonderungsrecht berechtigt den Gläubiger, seine durch dieses Recht gesicherte Forderung im Insolvenzverfahren vorrangig und gesondert zu befriedigen.


Beispielsweise kann ein Absonderungsgläubiger, der ein Pfandrecht an einer zum Vermögen des Schuldners gehörenden Immobilie hat, seine Forderung aus dem Erlös dieser Immobilie unabhängig von anderen (nicht gesicherten) Gläubigern und grundsätzlich unabhängig vom weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens durchsetzen.

Gemäß Art. 152 des Insolvenzgesetzes gelten als Absonderungsgläubiger auch:

1. Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung ihrer Forderung eine bewegliche Sache übergeben oder ein Recht übertragen hat,

2. Gläubiger, die ein Zurückbehaltungsrecht an einem Gegenstand haben, weil sie diesen in irgendeiner Weise verbessert oder erhalten haben – jedoch nur in Höhe des noch bestehenden Nutzens,

3. Gläubiger, denen ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht zusteht,

4. Die Republik Kroatien, Gebietskörperschaften und andere öffentliche juristische Personen, sofern ein Gegenstand zur Sicherung von Abgaben (z. B. Zölle oder Steuern) dient.

Mitteilung über die Forderung

Absonderungsgläubiger sind verpflichtet, der zuständigen Einheit der Finanzagentur ihre Rechte, die rechtliche Grundlage ihres Absonderungsrechts sowie den Teil des Vermögens des Schuldners, auf den sich dieses Recht bezieht, mitzuteilen. Sie müssen außerdem erklären, ob sie auf ihr Recht auf gesonderte Befriedigung verzichten oder nicht. Zusätzlich ist eine Erklärung darüber abzugeben, ob der Gläubiger einer aufschiebenden Befriedigung aus dem betreffenden Gegenstand zustimmt oder nicht.

Befriedigung

Die Befriedigung eines Absonderungsgläubigers erfolgt durch die Verwertung des belasteten Vermögensgegenstandes. Handelt es sich um eine Immobilie, erfolgt der Verkauf – auf Antrag des Insolvenzverwalters oder des Absonderungsgläubigers – nach den Regeln des Vollstreckungsverfahrens. Das Gericht setzt den Wert der Immobilie durch Beschluss fest, der Verkauf erfolgt über eine elektronische öffentliche Versteigerung durch die Finanzagentur.

Ist ein beweglicher Gegenstand betroffen, der sich im Besitz des Insolvenzverwalters befindet, so verwertet dieser den Gegenstand entweder nach den Regeln des Vollstreckungsverfahrens oder im Wege eines freihändigen Verkaufs.

Nach der Verwertung wird der Erlös in folgender Reihenfolge verteilt:
Zuerst werden die Verwertungskosten beglichen, anschließend werden die Forderungen der Absonderungsgläubiger entsprechend ihrem Rang gemäß den Vorschriften des Vollstreckungsrechts befriedigt. Der verbleibende Restbetrag wird dem Insolvenzverwalter zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger übergeben.