Haftung für Rechtsmängel im Vertrag
Neben der Haftung für Sachmängel haftet der Verkäufer auch für Rechtsmängel. Diese sind im Artikel 430 des Obligationengesetzes geregelt und liegen vor, wenn ein Dritter ein Recht an dem Vertragsgegenstand geltend macht, das das Recht des Käufers ausschließt, einschränkt oder mindert – vorausgesetzt, der Käufer wurde darüber nicht informiert und hat einer solchen Belastung nicht zugestimmt. Der Verkäufer garantiert zudem, dass das übertragene Recht besteht und dass keine rechtlichen Hindernisse seiner Ausübung entgegenstehen. Die Voraussetzungen für die Haftung des Verkäufers bei Rechtsmängeln sind weitgehend identisch mit jenen für Sachmängel: 1) Der Vertrag ist entgeltlich; 2) Der Mangel bestand bereits bei Vertragsschluss; 3) Der Käufer wusste...
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