Vertrag über die Pflege bis zum Lebensende (mit gleichzeitiger Vermögensübertragung)
Durch den Vertrag über die Pflege bis zum Lebensende (im Folgenden: Pflegevertrag) verpflichtet sich eine Partei (Pflegegeber), eine andere Person oder einen Dritten (Pflegeempfänger) bis zu dessen Lebensende zu pflegen und zu versorgen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Pflegeempfänger, dem Pflegegeber zu Lebzeiten sein gesamtes Vermögen oder einen Teil davon zu übertragen.
Der Pflegegeber erwirbt das im Vertrag genannte Eigentum oder Recht, sobald dieses gemäß den gesetzlichen Vorschriften rechtswirksam auf ihn übertragen wurde.
Es handelt sich um einen streng formalen Vertrag, der schriftlich abgeschlossen sowie entweder vom zuständigen Gericht bestätigt oder von einem Notar beurkundet oder in Form einer notariellen Urkunde errichtet werden muss.
Ein Pflegegeber darf gleichzeitig mit höchstens drei Pflegeempfängern einen solchen Vertrag abschließen. Ein Vertrag mit mehr als drei Pflegeempfängern ist nichtig.
Begründung eines Wohnrechts und Realbelastung
Wenn der Pflegeempfänger eine Immobilie überträgt, wird zu seinen Gunsten ein Wohnrecht bestellt, sofern er dem nicht ausdrücklich widerspricht. Darüber hinaus kann der Pflegeempfänger verlangen, dass eine Realbelastung zur Absicherung der Pflegeleistung in sein favor von der Immobilie eingetragen wird.
Gleichzeitig mit der Eintragung des Eigentumsrechts aufgrund des Pflegevertrags trägt das Grundbuchgericht automatisch das Wohnrecht in das Grundbuch ein.
Auflösung des Pflegevertrags
Für die Auflösung des Pflegevertrags gelten die Vorschriften zur Auflösung des Vertrags über lebenslange Pflege. Der Vertrag kann einvernehmlich aufgelöst werden – auch nach Beginn der Vertragserfüllung – oder einseitig, wenn die Parteien zusammenleben und das Verhältnis so gestört ist, dass ein gemeinsames Leben unzumutbar wird, oder wenn eine Partei ihren vertraglichen Pflichten nicht nachkommt.
Auswirkungen des Todes des Pflegegebers auf den Vertrag
Verstirbt der Pflegegeber vor dem Pflegeempfänger, gehen dessen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf die Erben über, sofern diese zustimmen. Die Zustimmung bedarf der Schriftform und muss entweder gerichtlich oder notariell bestätigt bzw. in Form einer notariellen Urkunde erfolgen.
Erklären die Erben ihre Zustimmung nicht, wird der Vertrag aufgelöst.
In diesem Fall haben die Erben kein Recht, eine Entschädigung für bereits erbrachte Pflegeleistungen zu verlangen, und sind verpflichtet, dem Pflegeempfänger alles zurückzugeben, was der Pflegegeber aufgrund des Vertrags erhalten hat.
Wenn die Erben nicht in der Lage sind, das Erlangte zurückzugeben, sind sie verpflichtet, dem Pflegeempfänger den Wert des Erlangten zu ersetzen. Falls sie die vertraglichen Verpflichtungen nicht übernehmen können, haben sie das Recht, eine angemessene Vergütung für die vom Pflegeempfänger bereits empfangenen Pflegeleistungen zu fordern. Gleichzeitig sind sie verpflichtet, dem Pflegeempfänger alles zurückzugeben, was der Pflegegeber im Rahmen des Vertrags erworben hat.
Die Höhe der Vergütung wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgelegt, wobei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflegeempfängers sowie der Personen berücksichtigt werden, die zur Fortführung des Vertrags berechtigt waren, ebenso wie die Rechte, die dem Pflegeempfänger aufgrund der Realbelastung zustehen.