Ein kurzer Überblick über das Steuersystem der Republik Kroatien

JURISTISCHE PERSONEN
Körperschaftsteuer

Eine in der Republik Kroatien ansässige Gesellschaft und eine andere
juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig, dauerhaft
und zum Zwecke der Erzielung von Gewinn, Einkünften oder Einkommen
oder anderen wirtschaftlich bewertbaren Interessen ausübt, ist
körperschaftsteuerpflichtig, wobei der Steuerpflichtige die inländische
Geschäftseinheit eines ausländischen Unternehmers (Nichtansässiger) ist.

Der Gewinn wird gemäß den Rechnungslegungsvorschriften als Differenz
zwischen den Einnahmen und den Ausgaben vor der Berechnung der
Körperschaftsteuer ermittelt, die gemäß den Bestimmungen des
Körperschaftsteuergesetzes erhöht und verringert wird. Die
Steuerbemessungsgrundlage eines ansässigen Steuerpflichtigen besteht aus
den im In- und Ausland erzielten Gewinnen, und die
Steuerbemessungsgrundlage des Nichtansässigen besteht nur aus den im
Inland erzielten Gewinnen. Dazu gehören auch Gewinne aus Liquidationen
oder anderen Verfahren, durch die der Steuerpflichtige den Betrieb nach
Sondervorschriften, Veräußerungen, Formwechsel und Teilung des
Steuerpflichtigen beendet.

Der Körperschaftsteuersatz beträgt 10 %, wenn die Einnahmen im
Steuerzeitraum bis zu 995.421,06 EUR betragen, oder 18 %, wenn die
Einnahmen im Steuerzeitraum 995.421,06 EUR oder mehr betragen.

Persönlicher Abzug (natürliche Person)

Der persönliche Abzug des Steuerpflichtigen ist ein nicht steuerpflichtiger
Teil des Einkommens, wobei die Grundlage des persönlichen Abzugs
530,90 EUR beträgt.

PERSÖNLICHER ABZUG DES EINWOHNERS:

Der Steuerpflichtige kann seinen persönlichen Abzug um den Abzug für
unterhaltsberechtigte unmittelbare Familienangehörige und
unterhaltsberechtigte Kinder für natürliche Personen erhöhen, deren
steuerpflichtige Einnahmen, steuerfreie Einnahmen und andere Einnahmen,
die nicht als Einkommen gelten, jährlich 3.185,40 EUR nicht übersteigen.

PERSÖNLICHER ABZUG EINES AUSLÄNDISCHEN:

Im Besteuerungszeitraum können Nichtansässige bei der Berechnung des
Einkommensteuervorschusses aus selbständiger Tätigkeit oder bei der
jährlichen Steuerberechnung einen Personenabzug in Höhe des Grundabzugs
geltend machen.

Ein Einwohner eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des
Europäischen Wirtschaftsraums, mit Ausnahme der Republik Kroatien, der
Einkünfte aus einer unselbstständigen Tätigkeit oder selbstständigen
Tätigkeit in der Republik Kroatien erzielt, kann bei der jährlichen
Einkommensteuerberechnung auf der Grundlage der vorgelegten jährlichen
Steuererklärung oder in einem besonderen Verfahren für die Feststellung der
Einkommensteuer persönlichen Abzug für den gesamten Steuerzeitraum
nutzen, sofern er mit beglaubigten Unterlagen nachweist, dass das in der
Republik Kroatien erzielte Einkommen mindestens 90% seines gesamten
(Welt-) Einkommens ausmacht und er im Wohnsitzmitgliedstaat von der
Besteuerung befreit ist.

Steuerlich anerkannte Kosten (gilt für juristische Personen und natürliche
Personen Handwerker/selbständige Tätigkeit)
Steuerlich anerkannte Kosten sind alle Kosten (Ausgaben), die tatsächlich
der Ausübung der Tätigkeit dienen, also ein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen der Erzielung von Einnahmen und diesen Ausgaben nachgewiesen
werden kann.

Diese Kosten können umfassen: Feldzulage, Vergütung für die Nutzung
eines Privatwagens für dienstliche Zwecke, Abfindung für den Ruhestand,
ein Geschenk an einen Mitarbeiter in bar zu Weihnachten oder eine andere
Gebühr, die Kosten für die Nutzung eines Diensthandys, Prämien für gute
Arbeit. Den Arbeitnehmern können mit einer steuerfreien Zahlung das
Sonderbonus (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.) bis zu 663,62 EUR,
Belohnung für Arbeitsergebnisse (zusätzliches Gehalt, Zuschlag zum
Monatsgehalt usw.) bis zu 995,43 EUR, Gebühr für warme Mahlzeiten
796,43 EUR bezahlt werden – alles auf Jahresbasis.

Diese Kosten umfassen auch eine Vergütung für die Kosten der
regelmäßigen Betreuung von Arbeitnehmerkindern bis zur Höhe der
tatsächlichen Kosten, Zusatzversicherungsprämien der Arbeitnehmer bis zu
331,81 EUR pro Jahr, eine Vergütung für den Transport zur und von der
Arbeit und die Nutzung von Privatfahrzeugen für geschäftliche Zwecke,
Unterstützung für Neugeborene. Darunter können Berufskleidung und
Schuhwerk fallen, so stellt beispielsweise auch die Dienstkleidung von
Rechtsanwälten, Praktikanten und sonstigen Beschäftigten der Kanzlei eine
anerkannte Auslage dar – sofern die Verordnung dies vorschreibt.

Kapitalertrags- und Dividendensteuer –
gilt für natürliche Personen – Bürger

Als Kapitaleinkünfte gelten Zinseinnahmen, Kapitalgewinne, Gewinnanteile,
die durch Zuteilung oder Optionskauf eigener Aktien realisiert werden,
Dividenden und Gewinnanteile auf Basis von Kapitalanteilen, die im
Besteuerungszeitraum realisiert wurden.

Auf Dividendenerträge ist eine Kapital-Körperschaftsteuer in Höhe von 10 %
zu entrichten.

Bei steuerpflichtigen Dividenden ist der Zahler verpflichtet, das JOPPDFormular am Tag der Auszahlung / nächsten Werktag und bei nicht
steuerpflichtigen Auszahlungen bis zum 15. des Folgemonats mit den
vorgeschriebenen Kennzeichen einzureichen.

Übertragung des Geschäftsanteils der Gesellschaft
(JURISTISCHE UND NATÜRLICHE PERSONEN)

Der Geschäftsanteil der Gesellschaft kann von einer Person auf eine andere
übertragen werden, die eine juristische Person oder eine natürliche Person
sein kann.

Die Übertragung eines Geschäftsanteils bedarf eines in Form einer
notariellen Urkunde oder einer notariell beglaubigten Privaturkunde
abgeschlossenen Vertrages. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um einen
Verkauf, eine Schenkung oder ein sonstiges Rechtsgeschäft handelt das zur
Übertragung der Geschäftsanteilen führt. Im Erbfall ist für die Übertragung
des Geschäftsanteils ein rechtskräftiges Nachlasszeugnis erforderlich. Es ist
wichtig, dass die Übertragung von Geschäftsanteilen der Gesellschaft nicht
steuerpflichtig ist, sondern nur dann, wenn die Übertragung unentgeltlich
vereinbart ist oder wenn die Übertragung nach zwei Jahren nach Erwerb
erfolgt ist oder kein Preisunterschied besteht.

Verbot der Doppelbesteuerung (Kroatien und
Deutschland) – für juristische Personen

Zum Schutz vor Doppelbesteuerung haben die Republik Kroatien und die
Bundesrepublik Deutschland einen Vertrag zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung der Einkommen- und Vermögenssteuer abgeschlossen.

Nach diesem Vertrag dürfen Gewinne eines Unternehmens des
Vertragsstaats nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das
Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort
gelegene Betriebsstätte aus. Ist die Gesellschaft auf diese Weise tätig,
dürfen die Gewinne der Gesellschaft im anderen Vertragsstaat besteuert
werden, jedoch nur insoweit als sie dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind.

Dividenden, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft an
eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft gezahlt werden,
können im anderen Staat besteuert werden.

Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat besteuert
werden, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach
den Gesetzen dieses Staates, aber wenn der Nutzungsberechtigte der
Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist.
Dann darf die Steuer nicht überschreiten:

a) 5 % des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte
eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die mindestens 10
% des Kapitals der Gesellschaft, die Dividenden zahlt, direkt besitzt;
b) 15 % des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.