Ehelicher Güterstand

Nach dem kroatischen Familienrecht haben die Ehegatten ehelichen Güterstand und eigenes Vermögen. Als ehelicher Güterstand gilt das Vermögen, das die Ehegatten während der Dauer der Ehegemeinschaft durch Arbeit erworben haben oder das Vermögen, das aus diesem Güterstand stammt. Daher ist das Vermögen, das der Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzt, sein eigenes Vermögen.

Es ist interessant festzustellen, dass das Werk des Autors das eigene Vermögen des Ehepartners darstellt, welches es geschaffen hat. Allerdings stellen Vermögensvorteile aus Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die während der Ehe erworben wurden, ehelichen Güterstand dar, als auch Gewinne aus Glücksspielen.

Die Ehegatten sind zu gleichen Teilen Miteigentümer des ehelichen Güterstands, sofern sie nichts anderes vereinbart haben. Daher wird das, was in der Ehe erworben wurde, zum Beispiel Immobilien, bewegliche Sachen, Geld usw., in zwei Hälften geteilt.

Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass nicht nur das Vermögen, das ab dem Zeitpunkt der Eheschließung erworben wurde, berücksichtigt wird, da Vermögen, das während der Dauer der außerehelichen Lebensgemeinschaft erworben wurde, d. h. der Lebensgemeinschaft einer unverheirateten Frau und eines unverheirateten Mannes, die mindestens drei Jahre dauert, kürzer, wenn in ihr ein gemeinsames Kind geboren wurde oder wenn sie durch Eheschließung weitergeführt wurde, berücksichtigt wird.

Allerdings ist im Falle der Ehescheidung nicht nur das Vermögen bei der Teilung zu berücksichtigen.

Verpflichtungen

Der andere Ehegatte haftet nicht für die Verpflichtungen, die ein Ehegatte vor der Ehe hatte, sowie für die Verpflichtungen, die er nach der Ehe selbständig übernommen hat und die nicht mit den aktuellen Bedürfnissen der Ehe und der Familiengemeinschaft in Zusammenhang stehen.

Allerdings haften beide Ehegatten gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen, die ein Ehegatte zur Befriedigung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen und familiären Gemeinschaft eingeht, sowie für die Verpflichtungen, die die Ehegatten gemeinschaftlich im Zusammenhang mit dem ehelichen Güterstand übergenommen haben, und das mit dem ehelichen Güterstand und ihrem eigenen Vermögen. Für diese Pflichten haften die Ehegatten gleichermaßen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Wird zur Begleichung gesamtschuldnerischer Verpflichtungen aus dem Miteigentumsteil des ehelichen Güterstands oder aus dem eigenen Vermögen eines Ehegatten mehr als sein Anteil an der Schuld belastet, so hat dieser Ehegatte Anspruch auf Ersatz dieses Betrages aus dem Teil des ehelichen Vermögens des anderen Ehegatten, und aus seinem eigenen Vermögen.

Ehevertrag

Vermögensverhältnisse über bestehendes oder zukünftiges Vermögen können durch einen Ehevertrag geregelt werden, und nicht selten wird im Scheidungsverfahren oder nach dessen Beendigung der Vertrag über die Aufteilung des ehelichen Güterstands getroffen. Für die eigentliche Vertragsgestaltung wird es empfohlen, einen Experten zu kontaktieren.