Zeitarbeitsagentur und Entsendung der Agenturarbeitnehmer ins Ausland

Zeitarbeitsagentur

Der Betrieb von Zeitarbeitsagenturen in der Republik Kroatien wird durch das Arbeitsgesetz geregelt. Gemäß Artikel 44 Absatz 1 des genannten Gesetzes handelt es sich bei einer Zeitarbeitsagentur um einen Arbeitgeber, der auf der Grundlage eines Arbeitsvermittlungsvertrags einen Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitgeber (den Nutzer) für die vorübergehende Erledigung von Aufgaben entsendet.

Der entsandte Arbeitnehmer ist ein Arbeiter, den die Agentur einstellt, um ihn an den Nutzer zu entsenden. Die Agentur kann Arbeitnehmer an Nutzer entsenden, vorausgesetzt, sie ist in Übereinstimmung mit besonderen Vorschriften registriert und in den Aufzeichnungen des für Arbeit zuständigen Ministeriums eingetragen ist.

Neben der Entsendung von Arbeitnehmern kann die Agentur auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung durchführen, sofern sie die erforderlichen Genehmigungen gemäß besonderer Vorschriften besitzt und in den entsprechenden Ministeriumsregistern eingetragen ist.

Das Arbeitsgesetz enthält keine Bestimmungen zum Gründungsprozess. Stattdessen, wird der Gründungsprozess durch das Gesetz über Handelsgesellschaften oder Handwerksbetriebe geregelt, je nachdem, ob die Agentur als Handelsgesellschaft oder Handwerksbetrieb gegründet wird. Die Entscheidung darüber obliegt dem zukünftigen Gründer der Zeitarbeitsagentur. Es ist wichtig zu beachten, dass die Zeitarbeitsagentur die Entsendung von Arbeitnehmern an Nutzer als ihre alleinige Tätigkeit durchführen muss (mit Ausnahme von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung).

Die Agentur schließt mit dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag und mit dem Nutzer einen Arbeitsvermittlungsvertrag ab. Der Arbeitsvertrag für vorübergehende Aufgaben kann mit dem Arbeitnehmer für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden.

Darüber hinaus, ist die Agentur für die Berechnung und Auszahlung der Löhne, die erforderlichen Meldungen der Arbeitnehmer bei den zuständigen Behörden, die Zahlung aller Steuerpflichten und Beiträge usw. Verantwortlich – basierend auf den Lohnabrechnungen, die ihr vom Nutzer für die Lohnauszahlung übergeben werden.

Der Lohn und andere Arbeitsbedingungen des entsandten Arbeitnehmers dürfen nicht niedriger sein als der Lohn oder nachteiliger, als die Arbeitsbedingungen der bei dem Nutzer in derselben Position beschäftigten Arbeitnehmer.

Entsendung von Agenturarbeitnehmern ins Ausland

Die Zeitarbeitsagentur ist berechtigt, Arbeitnehmer ins Ausland zu entsenden. In solchen Fällen muss der Vertrag zwischen der Agentur und dem Nutzer zusätzliche Bestimmungen enthalten, die neben den vorgeschriebenen Elementen gemäß Artikel 45 des Arbeitsgesetzes festgelegt sind. Zunächst umfassen die verpflichtenden Bestandteile des schriftlichen Entsendungsvertrags zwischen der Agentur und dem Nutzer, zusammen mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur, Informationen über die Anzahl der vom Nutzer benötigten entsandten Arbeitnehmer, die Dauer, für die die Arbeitnehmer entsandt werden, den Arbeitsort, die Aufgaben, die von den entsandten Arbeitnehmern durchgeführt werden, die Methode und den Zeitraum, in dem der Nutzer der Agentur die Lohnabrechnung für die Lohnzahlung zur Verfügung stellen muss, die für den Nutzer geltenden Vorschriften zur Festlegung der Löhne und Angaben zur bevollmächtigten Person, die den Nutzer gegenüber den entsandten Arbeitnehmern vertritt.

Zusätzliche Bestimmungen, die in den Entsendungsvertrag für ausländische Nutzer aufgenommen werden müssen, wie in Artikel 45 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vorgeschrieben, umfassen Informationen über die Gesetzgebung, die das Arbeitsverhältnis des entsandten Arbeitnehmers regelt, die Rechte des entsandten Arbeitnehmers, die auf diesem und anderen Gesetzen der Republik Kroatien basieren und die der Nutzer für den entsandten Arbeitnehmer sicherstellen muss, sowie die Verpflichtung, die Kosten für die Rückführung in das Heimatland zu tragen.

Mehr zum Thema: Zeitarbeitsagentur und Entsendung der Agenturarbeitnehmer ins Ausland