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Das Ausländergesetz und die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Kroatien

Anwaltsgesellschaft Vaić & Dvorničić G. m. b. H. > Arbeitsrecht  > Das Ausländergesetz und die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Kroatien

Das Ausländergesetz und die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Kroatien

Für Unternehmen, die Arbeitnehmer aus Drittstaaten beschäftigen möchten, ist das Ausländergesetz der wichtigste Rechtsakt in Kroatien. Es bestimmt, wann eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis beantragt werden kann, wann ein Arbeitsmarkttest durchgeführt werden muss, welche Voraussetzungen der Arbeitgeber erfüllen muss und in welchen Fällen Ausnahmen gelten. In der Praxis entstehen die meisten Probleme, wenn der Arbeitgeber das Verfahren zu spät einleitet oder annimmt, dass es ausreicht, lediglich eine Gesellschaft zu gründen und Arbeitnehmer zu finden. Das reicht nicht. In den meisten Fällen muss zuerst geprüft werden, ob der Arbeitgeber die Voraussetzungen aus dem Gesetz selbst erfüllt.

Die Grundregel ist einfach: Wenn ein Arbeitgeber einen Drittstaatsangehörigen beschäftigen möchte, muss in vielen Fällen vor dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ein Arbeitsmarkttest über die Kroatische Arbeitsverwaltung (HZZ) durchgeführt werden. Mit diesem Test wird geprüft, ob es auf dem inländischen Arbeitsmarkt Personen gibt, die diese Arbeit ausüben können. Wenn es solche Personen nicht gibt, reicht der Arbeitgeber nach der Mitteilung der HZZ den Antrag für den konkreten ausländischen Arbeitnehmer ein.

Wichtig ist jedoch zu wissen, dass ein Arbeitsmarkttest nicht in allen Fällen erforderlich ist. Besonders wichtig sind die Ausnahmen für bestimmte Mangelberufe, sodann für die Verlängerung der Erlaubnis beim selben Arbeitgeber und für dieselben Tätigkeiten, sowie für besondere Kategorien, für die das Gesetz eine Ausnahme vorsieht. Zu dieser Gruppe gehören unter anderem Schlüsselpersonal in Handelsgesellschaften, Selbstständigkeit in einer Gesellschaft oder einem Gewerbebetrieb, an dem der Ausländer mindestens 51 Prozent beteiligt ist, die Blaue Karte EU und die unternehmensinterne Versetzung. Gerade deshalb genügt es nicht, nur die allgemeine Regel zu betrachten; zuerst ist zu prüfen, ob eine gesetzliche Ausnahme besteht, die das Verfahren schneller und einfacher macht.

Die besondere Regel ist wichtig für Direktoren, Vorstandsmitglieder, Prokuristen, vertretungsberechtigte Personen und Ausländer, die ihren Aufenthalt und ihre Arbeit über eine eigene Gesellschaft oder einen eigenen Gewerbebetrieb regeln möchten. Der Kern liegt darin, dass solche Personen nicht wie gewöhnliche Arbeitnehmer behandelt werden. Das Gesetz verlangt von ihnen eine höhere Ernsthaftigkeitsschwelle: tatsächliche Investition, Beschäftigung inländischer Arbeitnehmer und ein ausreichend hohes eigenes Gehalt beziehungsweise Einkommen.

Bei Schlüsselpersonal in einer Handelsgesellschaft, Zweigniederlassung oder Repräsentanz einer ausländischen Gesellschaft müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erlaubnis, aber auch zusätzliche Voraussetzungen für dieses Regime erfüllt sein. Die Gesellschaft muss über Stammkapital beziehungsweise Vermögen von mehr als 26.544,56 Euro verfügen. Außerdem müssen mindestens drei kroatische Staatsangehörige unbefristet und in Vollzeit beschäftigt sein, und zwar auf Arbeitsplätzen, die nicht die Arbeitsplätze eines Prokuristen, Vorstandsmitglieds oder Aufsichtsratsmitglieds sind. Ihr Bruttogehalt muss mindestens der durchschnittlichen Bruttogehaltshöhe in der Republik Kroatien nach den amtlich veröffentlichten Daten entsprechen.

Ein Ausländer, der als Schlüsselpersonal geführt wird, muss ebenfalls das vorgeschriebene Gehaltsniveau haben. Sein monatliches Bruttogehalt muss mindestens das 1,5-Fache des durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts in der Republik Kroatien betragen. Wenn derselbe Arbeitgeber mehrere Ausländer haben möchte, die Schlüsseltätigkeiten ausüben, erhöht sich die Voraussetzung in Bezug auf die inländischen Arbeitnehmer: Für jeden solchen Ausländer müssen mindestens drei kroatische Staatsangehörige beschäftigt sein, die die genannten Voraussetzungen erfüllen.

Bei der Selbstständigkeit ist die Regel noch praktischer: Die bloße Gründung einer Gesellschaft oder eines Gewerbebetriebs reicht nicht aus. Ein Ausländer, der in seiner eigenen Gesellschaft oder seinem eigenen Gewerbebetrieb selbstständig tätig ist, muss eine Investition von mindestens 26.544,56 Euro, die Beschäftigung von mindestens drei kroatischen Staatsangehörigen unbefristet und in Vollzeit sowie ein eigenes Bruttogehalt von mindestens dem 1,5-Fachen des durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts nachweisen. Handelt es sich um den eigenen Gewerbebetrieb, wird anstelle des Bruttogehalts gesondert das erzielte Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit betrachtet, das mindestens das 1,5-Fache des durchschnittlichen monatlichen Nettogehalts erreichen muss.

Die wichtigste praktische Folge ist das Verbot der Umgehung des strengeren Regimes. Wenn ein Drittstaatsangehöriger eine zur Vertretung der Gesellschaft, Zweigniederlassung oder Repräsentanz berechtigte Person ist, muss er nach den Regeln für Schlüsselpersonal vorgehen. Wenn er mindestens 51 Prozent der Anteile an einer Gesellschaft oder einem Gewerbebetrieb hält, muss er nach den Regeln für Selbstständigkeit vorgehen.

Wenn für die Erteilung der Erlaubnis eine positive Stellungnahme der HZZ erforderlich ist, betrachtet das Ausländergesetz nicht nur den Arbeitnehmer, sondern auch den Arbeitgeber selbst. Heute muss eine juristische Person nach den geltenden Regeln in der Regel einen Umsatz von mindestens 10.000 Euro monatlich in den letzten sechs Monaten haben. Außerdem muss auch ein bestimmtes Verhältnis zwischen inländischen und ausländischen Arbeitnehmern bestehen. Für Standardberufe muss die Zahl der beschäftigten kroatischen Staatsangehörigen sowie der Staatsangehörigen der EWR-Staaten und der Schweiz, die in Vollzeit beschäftigt sind, mindestens 16 Prozent der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer aus Drittstaaten betragen. Für Mangelberufe ist diese Schwelle milder und beträgt 8 Prozent.

Vereinfacht bedeutet dies, dass heute im regulären Regime ungefähr ein inländischer Arbeitnehmer auf höchstens sechs ausländische Arbeitnehmer erforderlich ist, und bei Mangelberufen ungefähr ein inländischer Arbeitnehmer auf höchstens zwölf ausländische Arbeitnehmer. Zusätzlich verlangt das Gesetz auch Kontinuität: Der Arbeitgeber muss während des letzten Jahres mindestens einen und denselben inländischen Arbeitnehmer unbefristet und in Vollzeit beschäftigt haben. Deshalb kann eine neue Gesellschaft oder eine neu gegründete Zweigniederlassung häufig nicht sofort mit einer größeren Zahl von Anträgen für ausländische Arbeitnehmer beginnen, obwohl sie formal bereits gegründet ist.

Nach dem Vorschlag zur Änderung des Ausländergesetzes vom Februar 2026 sollen die Voraussetzungen für Arbeitgeber strenger werden. Anstelle des derzeitigen Kriteriums eines Umsatzes von 10.000 Euro monatlich in den letzten sechs Monaten wird für juristische Personen eine Voraussetzung eines Gesamtzuflusses von mindestens 100.000 Euro auf dem Transaktionskonto in den letzten 12 Monaten vorgeschlagen. Es handelt sich also nicht nur um einen höheren Betrag, sondern auch um ein anderes Kriterium und einen längeren Beobachtungszeitraum.

Mit demselben Vorschlag würde auch das erforderliche Verhältnis inländischer Arbeitnehmer erhöht. Anstelle der bisherigen 16 Prozent läge die allgemeine Schwelle bei 20 Prozent, und für Mangelberufe bei 10 Prozent statt 8 Prozent. Mit anderen Worten geht die Richtung zu einer strengeren Prüfung der Stabilität des Arbeitgebers, bevor ihm die Beschäftigung einer größeren Zahl von Arbeitnehmern aus Drittstaaten genehmigt wird. Wichtig ist zu betonen, dass diese Änderungen zum Zeitpunkt der Abfassung noch nicht endgültig beschlossen sind, aber klar zeigen, in welche Richtung sich die Praxis des Gesetzgebers bewegt.

Für Arbeitgeber ist daher der beste Ansatz derselbe, unabhängig davon, ob es sich um ein bestehendes Unternehmen, eine neue Gesellschaft oder eine Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft handelt: Vor Einleitung des Verfahrens sollte eine rechtliche Prüfung des Beschäftigungsmodells vorgenommen werden. Dadurch wird zu Beginn sichtbar, ob ein Arbeitsmarkttest erforderlich ist, ob eine gesetzliche Ausnahme besteht, ob der Arbeitgeber die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und wie viele Arbeitnehmer realistisch in der ersten Phase rechtmäßig nach Kroatien gebracht werden können. Genau hier spart rechtliche Unterstützung am meisten Zeit, Geld und erfolglose Anträge.