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Rangordnung der Befriedigung in einem Insolvenzverfahren

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Rangordnung der Befriedigung in einem Insolvenzverfahren

Im Insolvenzverfahren erfolgt die Befriedigung der Gläubigerforderungen nicht zufällig oder nach subjektivem Ermessen, sondern nach den streng geregelten Vorschriften des Insolvenzgesetzes. Die korrekte Anwendung dieser Vorschriften ist entscheidend, um die Rechte aller Gläubiger zu wahren, die Rechtssicherheit zu gewährleisten und eine faire Verteilung der Insolvenzmasse sicherzustellen.

Im Insolvenzverfahren unterscheidet man vier Arten von Gläubigern: Insolvenzgläubiger, Massegläubiger, Aussonderungsgläubiger und Absonderungsgläubiger.

Massegläubiger

Aus der Insolvenzmasse werden zunächst die Kosten des Insolvenzverfahrens und sonstige Masseverbindlichkeiten beglichen.

Massegläubiger sind Gläubiger, deren Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen und sich auf Verfahrenskosten oder sonstige Masseverbindlichkeiten beziehen. Zu den Verfahrenskosten zählen: Gerichtskosten, Ansprüche auf rückständige Bruttolöhne, die über drei unbezahlte Gehälter hinausgehen, jedoch höchstens in Höhe von drei Mindestlöhnen in der Republik Kroatien, Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie der Mitglieder des Gläubigerausschusses, sowie weitere Kosten, die nach dem Insolvenzgesetz oder anderen Gesetzen als Verfahrenskosten gelten.

Sonstige Masseverbindlichkeiten, die keine Verfahrenskosten darstellen, hat der Insolvenzverwalter nach Fälligkeit zu erfüllen. Dazu zählen: Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder durch Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse entstehen, Forderungen von Rechtsanwälten für Leistungen in den letzten sechs Monaten vor Verfahrenseröffnung, sofern sie dem Schutz oder der Realisierung von Ansprüchen dienen, die zur Insolvenzmasse gehören, Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, die für die Insolvenzmasse weiterhin erfüllt werden müssen, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, die in die Insolvenzmasse fallen, sowie Forderungen von Arbeitnehmern, die nach Eröffnung des Verfahrens entstehen.

Insolvenzgläubiger

Nach der Befriedigung der Massegläubiger erfolgt die Befriedigung der Insolvenzgläubiger.

Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger des Schuldners, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung eine vermögensrechtliche Forderung gegen ihn haben.

Diese Gläubiger werden je nach Art ihrer Forderung in Rangklassen eingeteilt. Gläubiger einer niedrigeren Klasse können erst dann befriedigt werden, wenn die Gläubiger der höheren Klasse vollständig bedient wurden. Gläubiger derselben Klasse werden anteilig entsprechend der Höhe ihrer Forderungen bedient.

Zur ersten Rangklasse gehören: Forderungen von Arbeitnehmern und ehemaligen Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis bis zur Verfahrenseröffnung, Forderungen öffentlicher Kassen, Sozialversicherungsträger oder Fonds in Höhe des gesetzlich bestimmten Anteils an Lohnkosten oder Entgeltfortzahlung, gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegte Abfindungen, und Schadensersatzansprüche wegen Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten.

Zur zweiten Rangklasse gehören alle übrigen Forderungen, die keiner niedrigeren Klasse zugeordnet sind.

Nach den Forderungen der höheren Rangklassen werden die Forderungen der niedrigeren Rangklassen in folgender Reihenfolge befriedigt: Zinsen auf Insolvenzforderungen ab Verfahrenseröffnung, Verfahrenskosten einzelner Gläubiger, Geldstrafen und Kosten von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, Forderungen aus unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, sowie Rückzahlungsansprüche aus Gesellschafterdarlehen oder entsprechenden eigenkapitalersetzenden Forderungen.

Absonderungsgläubiger und Aussonderungsgläubiger 

Im Rahmen der Rangordnung der Befriedigung ist auch auf Absonderungsgläubiger und Absonderungsgläubiger einzugehen, da diese nicht aus der allgemeinen Insolvenzmasse befriedigt werden.

Ein Absonderungsgläubiger ist eine Person mit einem Pfand- oder Vorzugsrecht an einem Vermögensgegenstand oder Recht, das in einem öffentlichen Register (z. B. Grundbuch, Schiffsregister, Markenregister) eingetragen ist. Dieses Recht berechtigt den Gläubiger zur vorrangigen Befriedigung seiner gesicherten Forderung aus dem betreffenden Vermögenswert.

Ein Aussonderungsgläubiger ist eine Person, die aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts nachweisen kann, dass ein bestimmter Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört. Diese Gläubiger gelten nicht als Insolvenzgläubiger; ihre Rechte werden nach den Regeln außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend gemacht.