Gesetzliche Grundlage
Der Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit wird durch das Gesetz über die kroatische Staatsangehörigkeit geregelt. Nach diesem Gesetz kann die Staatsangehörigkeit auf viererlei Weise erworben werden:
- Herkunft
- Geburt auf dem Gebiet der Republik Kroatien
- Einbürgerung
- Gemäß internationalen Verträgen
Einbürgerung
Voraussetzungen:
- Volljährigkeit (18 Jahre)
- Nachweis der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit (oder Zusicherung der Entlassung bei Erhalt der kroatischen Staatsbürgerschaft)
- Ununterbrochener Aufenthalt von 8 Jahren in der Republik Kroatien mit ständigem Wohnsitz
- Kenntnisse der kroatischen Sprache und Lateinschrift
- Kenntnisse der kroatischen Kultur und Gesellschaftsordnung
- Respekt vor der Rechtsordnung der Republik Kroatien
- Begleichung aller fälligen öffentlichen Zahlungen
- Keine Hinderungsgründe für den Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit
Nachweis der Kenntnisse:
- Kroatische Sprache und Lateinschrift:
- Prüfungsbescheinigung einer Hochschule, Oberschule oder Volkshochschule mit kroatischsprachigem Programm
- Zeugnis über den Abschluss der Grund-, Mittel- oder Hochschulbildung in Kroatien
- Bescheinigung einer ausländischen Bildungseinrichtung über eine Ausbildung in kroatischer Sprache
- B1-Zertifikat in kroatischer Sprache
- Kroatische Kultur und Gesellschaftsordnung:
- Ausfüllen eines Fragebogens mit 15 zufällig ausgewählten Fragen
- Richtige Beantwortung von mindestens 10 Fragen
Besondere Fälle:
- Verheiratet mit einem kroatischen Staatsbürger:
- Möglichkeit zum Erwerb der Staatsbürgerschaft ohne Erfüllung der regulären Bedingungen
- Möglichkeit zum Erwerb der Staatsbürgerschaft ohne Erfüllung der regulären Bedingungen
- Im Interesse der Republik Kroatien:
- Möglichkeit zum Erwerb der Staatsbürgerschaft ohne Erfüllung der regulären Bedingungen
Verfahren:
- Antragstellung:
- Persönlich bei der Polizeiverwaltung oder dem Polizeirevier
- Formular und Anhänge gemäß Verordnung
- Erwerb der Staatsbürgerschaft:
- Gilt als erworben ab dem Tag der Aushändigung der Entscheidung
- Feierlicher Schwur erforderlich