Kurzaufenthalt und vorübergehendes Aufenthalt von Ausländern in der Republik Kroatien

Angehörige dritter Länder (Staatsangehörige von Ländern, die nicht Mitglieder des EWR sind) können in der Republik Kroatien das Recht auf einen Kurzaufenthalt oder vorübergehenden Aufenthalt, sowie auf einen dauerhaften und ständigen Aufenthalt erlangen.

In diesem Text wird über den Kurzaufenthalt und vorübergehenden Aufenthalt gesprochen.

Kurzaufenthalt

Angehörige dritter Länder können sich in der Republik Kroatien für einen Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten (90 Tage können einmalig oder mehrfach genutzt werden). Neben dem Aufenthalt in Kroatien zählt der Aufenthalt in einem beliebigen Mitgliedsstaat des Schengen-Raums zu diesen 90 Tagen.

Während des Kurzaufenthalts muss der Angehöriger eines Drittstaates eine Unterkunft anmelden, und die Person, die die Unterkunft zur Verfügung gestellt hat, muss dies im E-visitor-System oder auf der örtlichen Polizeistation melden.

Wenn der Anbieter der Unterkunft die Anmeldung nicht durchführen kann, muss der Angehörige eines Drittlandes die Unterkunft innerhalb von zwei Tagen nach der Einreise in die Republik Kroatien oder nach dem Wechsel der Unterkunft selbst anmelden.

Vorübergehender Aufenthalt

Der vorübergehende Aufenthalt wird einem Bürger eines Drittstaats gewährt, der sich aus einem der folgenden Zwecke in der Republik Kroatien aufhalten möchte oder aufhält: Familienzusammenführung, Schulausbildung, Studium, Forschung, humanitäre Gründe, Lebenspartnerschaft, Arbeit, Entsendung von Arbeitskräften, Aufenthalt einer Person mit langfristigem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat des EWR, Aufenthalt von digitalen Nomaden und andere Gründe.

Ein vorübergehender Aufenthalt zu Arbeitszwecken wird als Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erteilt.

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für vorübergehenden Aufenthalt ist bei der diplomatischen Mission oder dem Konsulat der Republik Kroatien einzureichen.

Einem Angehörigen eines Drittlandes wird eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er:

1. den Zweck des vorübergehenden Aufenthalts nachweisen kann

2. einen gültigen Reisepass besitzt

3. über ausreichende Mittel zur Lebensunterhaltung verfügt

4. über eine Krankenversicherung verfügt

5. einen Nachweis vorlegt, dass er nicht rechtskräftig wegen Straftaten in seinem Heimatland oder in einem Land, in dem er länger als ein Jahr vor seiner Ankunft in der Republik Kroatien gelebt hat, verurteilt wurde – es sei denn, es handelt sich um einen entsandten Arbeitnehmer, Studenten, Forscher oder eine innerhalb des Unternehmens verlagerte Person, die von einem anderen Mitgliedsstaat des EWR-Gebrauch macht.

6. kein Verbot der Einreise in die Republik Kroatien und des Aufenthalts in der Republik Kroatien oder eine im SIS ausgegebene Warnung zum Zweck eines Einreiseverbots vorliegt.

7. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellt.

Über den Antrag auf Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis entscheidet das Ministerium über die örtliche Polizei nach dem Wohnsitz oder dem beabsichtigten Aufenthaltsort des Angehörigen eines Drittlandes. Die vorübergehende Aufenthaltserlaubnis wird für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilt.

Der Antrag auf Verlängerung der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis ist spätestens 60 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis bei der örtlichen Polizei oder Polizeistation am Wohnort des Angehörigen eines Drittlandes einzureichen.

Darüber hinaus müssen Drittstaatsangehörige, die für die Einreise nach Kroatien ein Visum benötigen, nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch einen Visumantrag stellen.

Mehr zum Thema in: Staatsangehörige von Drittstaaten