Die persönlich bedingte Kündigung ist eine Form der ordentlichen Kündigung, die im Artikel 155 des Arbeitsgesetzes geregelt ist und es dem Arbeitgeber ermöglicht, sich von den negativen Folgen eines Arbeitsvertrages zu schützen, wenn der Arbeitnehmer aus keinen eigenen Verschulden heraus seine arbeitsrechtlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen kann.
Diese Art der Kündigung erfolgt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund dauerhafter Veränderungen seiner Fähigkeiten oder Eigenschaften nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.
Um eine Entscheidung über die persönlich bedingte Kündigung des Arbeitsvertrages treffen zu können, müssen zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht mehr erfüllen können, und zweitens muss diese Unfähigkeit aus dauerhaften Fähigkeiten oder Eigenschaften resultieren, für die er nicht verantwortlich ist.
Gründe für die Kündigung
In diesem Fall liegen die Gründe für die Kündigung auf der Seite des Arbeitnehmers und ergeben sich aus seinen Fähigkeiten oder Eigenschaften. Diese Gründe sind nicht das Verschulden des Arbeitnehmers und müssen dauerhaft sein.
Zum Beispiel, wenn ein Arbeitnehmer, der normalerweise als Lagerarbeiter tätig ist, sich eine Handverletzung zuzieht, die von dauerhafter Natur ist und sene Motorik beeinträchtigt, wird er nicht mehr in der Lage sein, die Aufgaben seines Arbeitsplatzes zu erfüllen, da die Arbeit als Lagerarbeiter die Bedienung von Maschinen und schweren Lasten erfordert.
Es ist hervorzuheben, dass die bloße unmittelbare Gefahr einer Arbeitsunfähigkeit keinen gerechtfertigten Grund für eine persönlich bedingte Kündigung darstellt. So hat die Rechtsprechung festgestellt, dass Krankheit (oder Verletzung) nur dann einen Grund für eine persönlich bedingte Kündigung darstellen kann, wenn sie von dauerhafter Natur ist und der Arbeitnehmer daher seinen Job nicht mehr erfolgreich ausführen kann.
Andererseits sind die Voraussetzungen für eine persönlich bedingte Kündigung erfüllt, wenn der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann und der Arbeitgeber weder einen anderen Arbeitsplatz anbieten noch den Arbeitnehmer für andere Tätigkeiten umschulen kann.
Ebenso kann eine persönlich bedingte Kündigung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber feststellt, dass der Arbeitnehmer trotz seiner Bemühungen nicht in der Lage ist, die Tätigkeiten auszuführen, für die er den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.
Auch wenn andere Arbeitnehmer, die dieselben Aufgaben übernehmen, deutlich bessere Ergebnisse erzielen, kann dies als Grundlage für die Entscheidung über eine persönlich bedingte Kündigung dienen.
Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer schriftlich übermittelt werden, zusammen mit einer Begründung der Gründe, aus denen der Arbeitsvertrag gekündigt wird.
Im Falle eines Rechtsstreits trägt der Arbeitgeber die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Kündigung.
Rechte und pflichten nach der persönlich bedingten Kündigung
Da diese Kündigung eine Form der ordentlichen Kündigung ist, gelten die Bestimmungen für die ordentliche Kündigung.
Nach einer persönlich bedingten Kündigung ist der Arbeitnehmer weiterhin verpflichtet, die Kündigungsfrist zu erfüllen, deren Mindestdauer im Artikel 122 des Arbeitsgesetzes festgelegt ist oder durch den Arbeitsvertrag bestimmt wird.
Auch hat der Arbeitnehmer in diesem Fall Anspruch auf eine Abfindung, vorausgesetzt, der Arbeitsvertrag wurde vom Arbeitgeber gekündigt und der Arbeitnehmer hat mindestens zwei Jahre ununterbrochen gearbeitet.