Aufenthalt und Arbeit des Ausländers in Kroatien

Der vorläufige Aufenthalt des Ausländers in Kroatien

Ausländer die aus irgendeinem Grund mehr als 3 Monate in Kroatien bleiben oder in Kroatien arbeiten wollen, müssen ihren Aufenthalt in Kroatien regeln.

Gründe für die ein vorläufiger Aufenthalt erteilt werden kann:

  1. Familienzusammenführung
  2. Schulbildung (Mittelstufe) und Studium
  3. Wissenschaftliche Forschung
  4. Humanitäre Gründe
  5. Arbeitsaufnahme und
  6. Arbeit eines transferierten Arbeiters

Den Antrag auf vorläufige Auftenhalts – und Arbeitserlaubnis kann der Arbeitgeber bei der Polizeibehörde oder Polizeidienststelle am zukünftigen Aufenthaltsort des Ausländers stellen.

Die Genehmigung für den vorläufigen Aufenthalt wird für eine Frist von bis zu 1 Jahr ausgestellt.

Den Antrag auf Verlängerung der vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung muss man spätestens 30 Tage vor Fristablauf der gültigen, vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung bei der für den Aufenthaltsort oder den Wohnsitz des Arbeitgebers oder den Arbeitsplatz des Ausländers zuständigen Polizeibehörde bzw. Polizeidienststelle stellen.

Der Ausländer erhält den vorläufigen Aufenthalt, wenn er:

  1. den Zweck des vorläufigen Aufenthalts nachweist,
  2. einen gültigen ausländischen Reisepass hat
  3. Mittel für den Unterhalt hat
  4. eine Krankenversicherung hat
  5. kein Einreise- und Aufenthaltsverbot in Kroatien hat
  6. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellt.

Ein Grund für die Bewilligung des vorläufigen Aufenthalts zum Zweck einer Familienzusammenführung ist häufig die außereheliche Lebensgemeinschaft, eine Verbindung zwischen einem ledigen Mann und einer ledigen Frau, die schon mindestens drei Jahre dauert, oder, wenn ein Kind geboren wurde, auch kürzer.

Der vorläufige Aufenthalt endet:

  1. wenn die Bedingungen für die Bewilligung des vorläufigen Aufenthalts nicht mehr bestehen
  2. wenn der Ausländer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot hat,
  3. wenn der Ausländer innerhalb von 30 Tagen nach Bewilligung des vorläufigen Aufenthalts seinen Wohnsitz nicht bei der Polizeibehörde oder Polizeidienststelle angemeldet hat
  4. wenn der Ausländer aus Kroatien ausgewandert ist oder er sich kontinuierlich für mehr als 30 Tage im Ausland aufhält,
  5. wenn sich der Ausländer zu einem anderen als in der Aufenthaltsbewilligung erteilten Zweck in Kroatien aufhält.

Wenn ein Ausländer aus gerechtfertigtem Grund bis zu 90 Tage außerhalb Kroatiens weilt, verliert er ausnahmsweise nicht die vorläufige Aufenthaltsgenehmigung, wenn er davon die zuständige Polizeibehörde bzw. -dienststelle innerhalb von 10 Tagen seit seiner Rückkehr nach Kroatien benachrichtigt.

Der ständige Aufenthalt des Ausländers in Kroatien

Der ständige Aufenthalt wird einem Ausländer bewilligt, der bis zum Tag der Antragstellung kontinuierlich 5 Jahre lang eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung hat, was bedeutet, dass er im Zeitraum von 5 Jahren mehrmals kurz außerhalb Kroatiens sein konnte, aber insgesamt höchstens 10 Monate oder einmal bis zu 6 Monate.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer ständigen Aufenthaltsgenehmigung muss der Ausländer also eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung in der Republik Kroatien haben.

Der Ausländer erhält den ständigen Aufenthalt wenn er:

  1. bis zum Tag der Antragstellung kontinuierlich 5 Jahre lang eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung hat
  2. einen gültigen ausländischen Reisepass hat
  3. Mittel für den Unterhalt hat – siehe oben- der vorläufige Aufenthalt
  4. eine Krankenversicherung hat – siehe oben- der vorläufige Aufenthalt
  5. kroatisch sprechen und Lateinschrift schreiben kann und die kroatische Kultur und Gesellschaftsordnung kennt
  6. keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit ist.

Der Ausländer mit ständigem Aufenthalt hat Recht auf:

  1. Arbeit und selbstständige Tätigkeit,
  2. Berufsfortbildung,
  3. Ausbildung und Stipendien fürs Studium,
  4. Sozialhilfe, Renten- und Krankenversicherung, Kindergeld Mutterschaftshilfe und Elterngeld ,
  5. Steuerbegünstigungen,
  6. Zugang zum Güter- und Dienstleistungsmarkt,
  7. Vereins- und Verbindungsfreiheit und Mitgliedschaft in Organisationen, die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vertreten, oder in Organisationen, deren Mitglieder besonderen Berufsgruppen angehören.

Der Ausländer verliert den ständigen Aufenthalt, wenn:

  1. er ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für Kroatien hat
  2. er aus Kroatien weggezogen ist oder ununterbrochen für mehr als 1 Jahr im Ausland gelebt hat
  3. festgestellt wird, dass der Ausländer wissentlich falsche Angaben gemacht hat oder wissentlich das Ziel und die Umstände, die für die ständige Aufenthaltsgenehmigung wichtig waren, verschleiert hat
  4. es Gründe für den Schutz der öffentlichen Ordnung, nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit erfordern
  5. er es selbst verlangt

Ein Ausländer, der sich nur kurz in Kroatien aufhält, muss selbst seinen Aufenthaltsort innerhalb von 2 Tagen seit seiner Einreise nach Kroatien melden.

Die Arbeit des Ausländers in Kroatien

Der Ausländer kann in Kroatien aufgrund der Aufenthalts – und Arbeitsgenehmigung oder aufgrund der Bescheinigung der Arbeitsanmeldung arbeiten.


Die Auftenthalts- und Arbeitsgenehmigung kann aufgrund der Jahresquote und ohne Berücksichtigung der Jahresquote ausgestellt werden.


Ohne Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung oder Bescheinigung der Arbeitsanmeldung können in Kroatien nur die Ausländer arbeiten, die:

  1. eine ständige Aufenthaltserlaubnis haben,
  2. Asyl oder vorläufigen Schutz haben,
  3. vorläufigen Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung mit einem kroatischen Staatsbürger haben, mit einem Ausländer mit ständigem Aufenthalt, einem Asylanten oder einem Ausländer mit vorläufigem Schutz,
  4. vorläufigen Aufenthalt aus humanitärem Grund haben,
  5. ordentliche Schüler oder Studenten sind, wenn sieTätigkeiten auf Vermittlung eines dazu befugten Vermittlers verrichten, ohne ein Arbeitsverhältnis einzugehen
  6. vorläufigen Aufenthalt zum Zweck wissenschaftlicher Forschung haben.

Die Auftenthalts – und Arbeitsgenehmigung kann ohne Berücksichtigung der Jahresquote ausgestellt werden:

  1. den täglichen Migranten unter der Bedingung der Gegenseitigkeit,
  2. dem Schlüsselpersonal, Dienstleistenden, Arbeitern und ihren Famillienangehörigen, deren Status mit dem Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und
    ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits geregelt ist
  3. Ausländern, die Schlüsseltätigkeiten in Handelsgesellschaften, Filialen und Vertretungen ausüben,
  4. Ausländern, die im Rahmen eines internen Transfers der Beschäftigten innerhalb der Handelsgesellschaften und der übrigen unbedingt notwendig Beschäftigten versetzt wurden, wie es über den Beitritt der Republik Kroatien im Protokoll des Abkommens von Marrakesch über die Gründung der Welthandelsorganisation definiert ist
  5. einem Ausländer der in der eigenen Handelsgesellschaft arbeitet oder in einer Handelsgesellschaft in der er mehr als 51% der Anteile besitzt oder im eigenen Betrieb,
  6. einem Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit es ist, für oder im Namen eines ausländischen Arbeitgebers, der kein Recht auf eine Geschäftsniederlassung in einem EWR-Mitgliedstaat hat, Dienstleistungen zu erbringen
  7. Grund- und Oberschullehrern, die in den Schulen Unterricht in Sprache und Schrift der nationalen Minderheiten halten,
  8. Profisportlern oder im Sport Beschäftigten, die in der Republik Kroatien arbeiten,
  9. Künstlern, die in kulturellen Institutionen in der Republik Kroatien arbeiten,
  10. Ausländern, die ein Arbeitsverhältnis bei ausländischen Genossenschaften eingegangen sind, die in Kroatien und noch mindestens 3 Staaten als ausländische Genossenschaften registriert sind,
  11. Ausländern, die Stiftungsmitglieder von Vertretungen ausländischer Stiftungen und Gründungen sind, die im Register der Vertretungen ausländischer Stiftungen und Gründungen in Kroatien eingetragen sind,
  12. Ausländern, die aufgrund des Mobilitätsprogramms junger Menschen arbeiten, das die Republik Kroatien in Zusammenarbeit mit anderen Staaten durchführt.
  13. wissenschaftlichen Forschern und Ausländern, die an wissenschaftlichen, lehr-wissenschaftlichen oder anderen Forschungs-Arbeitsplätzen bei wissenschaftlichen juristischen Personen beschäftigt werden,
  14. Professoren – den Muttersprachlern von Fremdsprachen, Lektoren und anderen Lehrkräften, die an kroatischen Hochschulen oder registrierten Fremdsprachenschulen Unterricht halten.
  15. Ausländern, die aufgrund eines internationalen Vertrags arbeiten.

Ein Ausländer, der Schlüsseltätigkeiten in Handelsgesellschaften ausübt, kann die Aufenthalts – und Arbeitsgenehmigung bekommen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind :

  1. Ein Arbeitsvertrag, bzw. eine schriftliche Bestätigung des abgeschlossenen Arbeitsvertrags oder eines anderen diesbezüglichen Vertrags,
  2. Ein Nachweis über die erworbene Qualifikation und Eignung des Ausländers,
  3. Ein Nachweis über die Eintragung der Handelsgesellschaft, Filiale, Vertretung, Gewerbe, Genossenschaft oder Institution in der Republik Kroatien
  4. Eine Erklärung über die Berechtigung der Beschäftigung des Ausländers. Diese muss die Daten über seine Fachkenntnisse, seine Qualifikationen und seine Arbeitserfahrung enthalten und aus welchem Grund der Arbeitsplatz nicht mit kroatischen Arbeitskräften besetzt werden kann (nicht notwendig, wenn der Ausländer mehr als 51% der Geschäftsanteile der Handelsgesellschaft besitzt)
  5. der Wert des Grundkapitals der Handelsgesellschaft, bzw. das Vermögen der Kommanditgesellschaft oder Offenen Handelsgesellschaft mehr als 100.000,00 Kuna beträgt
  6. in der Handelsgesellschaft, Filiale oder Vertretung der ausländischen
    Handelsgesellschaft mindestens 3 kroatische Staatsbürger für Tätigkeiten, außer der des Prokuristen, des Vorstandsmitglieds oder des Aufsichtsratsmitglieds, beschäftigt sind
  7. sein Bruttogehalt mindestens soviel beträgt wie das durchschnittliche Gehalt in der Republik Kroatien im Vorjahr nach den amtlich veröffentlichten Angaben der zuständigen Behörde für Statistik.

Wenn mehrere Ausländer Schlüsseltätigkeiten für den gleichen Arbeitgeber ausüben, kann die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung ausgestellt werden, wenn für jeden ausländischen Mitarbeiter mindestens 5 kroatische Staatsbürger für Tätigkeiten außer der des Prokuristen, des Vorstandsmitglieds oder des Aufsichtsratsmitglieds beschäftigt sind.

Der Ausländer, der in der Handelsgesellschaft mehr als 51% der Anteile besitzt, muss für die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung dem Antrag folgendes beilegen:

  1. den Arbeitsvertrag, bzw. eine schriftliche Bestätigung des geschlossenen Arbeitsvertrags oder einen anderen diesbezüglichen Vertrag,
  2. einen Nachweis über die erworbene Qualifikation und Eignung des Ausländers,
  3. den Handelsregisterauszug einer Handelsgesellschaft, Filiale, Vertretung, Gewerbe, Genossenschaft oder Institution in der Republik Kroatien,
  4. dass er bei der Gründung der Handelsgesellschaft oder des Gewerbes mindestens 200.000,00 Kuna eingebracht hat,
  5. dass mindestens 3 kroatische Staatsbürger beschäftigt sind,
  6. dass sein Bruttogehalt mindestens soviel beträgt, wie das durchschnittliche Bruttogehalt in der Republik Kroatien im Vorjahr,
  7. dass die Handelsgesellschaft bzw. das Gewerbe nicht mit Verlust arbeitet
  8. einen Nachweis über die bezahlten Steuern und Sozialabgaben in der Republik Kroatien.

Die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung erhalten die Staatsangehörigen der EU Mitgliedstaaten, die dem Antrag beilegen:

  1. Den Arbeitsvertrag, bzw. eine schriftliche Bestätigung des Arbeitsvertrags oder einen anderen diesbezüglichen Vertrag,
  2. Einen Nachweis über die erworbene Qualifikation und Eignung des Ausländers,
  3. den Handelsregisterauszug einer Handelsgesellschaft, Filiale, Vertretung, Gewerbe, Genossenschaft oder Institution in der Republik Kroatien.

Die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung erhält der Ausländer für die Zeit, die notwendig ist, um die Arbeit zu erledigen bzw. für die im Arbeitsvertrag oder einem anderen entsprechenden Vertrag festgelegte Zeit, aber höchstens für 1 Jahr.


Ausländer können die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung ausnahmsweise für 2 Jahre bekommen, sofern keine kürzere Zeit dafür beantragt wurde.

Ein Ausländer, der die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für eine Saisonarbeit hat , kann in Kroatien höchstens 6 Monate innerhalb eines Jahres bleiben, muss sich danach aber mindestens sechs Monate ausserhalb Kroatiens aufhalten, bevor er wieder in Kroatien arbeiten kann.

Aufenthalt und Arbeit des EU Staatsbürgers und seiner Familie in Kroatien

Ein Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaats und die Mitglieder seiner Familie, die das Recht auf Aufenthalt in Kroatien haben, haben im Rahmen der Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die gleichen Rechte wie kroatische Bürger.


Ein Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaats und die Mitglieder seiner Familie können in Kroatien ohne Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung arbeiten und Dienstleistungen erbringen.


Außer den Staatsangehörigen der EU-Staaten haben in Bezug auf Aufenthalt und Arbeit in Kroatien auch die Schweizer Staatsangehörigen die gleichen Rechte wie kroatische Bürger